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Umstrukturierung vor der Unternehmensnachfolge: Wie Familienunternehmen ihre Gesellschaftsstruktur nachfolgefest machen

Gewachsene Strukturen als Risiko für die Nachfolge

Viele Familienunternehmen sind über Jahrzehnte gewachsen – und mit ihnen ihre rechtliche Struktur: Die Betriebs-GmbH gehört den Eltern, das Betriebsgrundstück einer GbR, dazu kommen Beteiligungen, ein alter Gesellschaftsvertrag und ein Testament, das die Gesellschaftsverträge nicht berücksichtigt. Spätestens beim Generationswechsel zeigt sich, ob diese Strukturen tragen. Oft ist eine Umstrukturierung vor der Unternehmensnachfolge nötig, um die Führung zu sichern, Haftung zu begrenzen, Streit unter den Erben vorzubeugen und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

Aktuell ist das Thema aus zwei Gründen: Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein neues Personengesellschaftsrecht, dessen geänderte Auffangregeln bei älteren Gesellschaftsverträgen zu anderen Ergebnissen führen können. Und am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftsteuer einschließlich der Verschonung von Betriebsvermögen (siehe unseren Beitrag Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht). Dieser Beitrag zeigt typische Anlässe für einen Umbau, die Instrumente des Gesellschaftsrechts und die wichtigsten steuerlichen Leitplanken. Grundlagen zur Übergabe finden Sie in unserem Beitrag Nachfolgeplanung in Familienunternehmen.

Typische Anlässe für eine Umstrukturierung

Betriebsaufspaltung: Grundstück und Betrieb getrennt

Ein Klassiker: Der Unternehmer vermietet das Betriebsgrundstück, das ihm privat oder einer GbR gehört, an die von ihm beherrschte GmbH. Ist das Grundstück für den Betrieb wesentlich und kann er in beiden Bereichen seinen Willen durchsetzen, liegt steuerlich eine Betriebsaufspaltung vor; Grundstück und GmbH-Anteile sind dann Betriebsvermögen.

Gehen Grundstück und Anteile durch Schenkung oder Erbfall auf unterschiedliche Personen über, kann diese Verflechtung entfallen. Das führt nach der Rechtsprechung grundsätzlich zur Betriebsaufgabe: Die stillen Reserven werden versteuert, ohne dass Geld fließt, sofern nicht etwa die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (BFH, Urteil vom 17. April 2019 – IV R 12/16). Vorbeugen lässt sich zum Beispiel durch die rechtzeitige Einbringung von Grundstück und Anteilen in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Erbschaftsteuerlich greift die Ausnahme vom Verwaltungsvermögen für Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, nur, wenn die beherrschende Stellung des Übergebers auf den Erwerber übergeht (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG).

Gesellschaftsverträge aus der Zeit vor dem MoPeG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat zum 1. Januar 2024 die Grundregeln für GbR, OHG und KG neu gefasst. Stirbt ein Gesellschafter einer GbR oder OHG oder ein persönlich haftender Gesellschafter einer KG, scheidet er ohne abweichende Regelung aus der Gesellschaft aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB); beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft dagegen mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Die GbR wurde nach altem Recht beim Tod eines Gesellschafters im Grundsatz aufgelöst; das alte Recht gilt nur fort, wenn ein Gesellschafter dies bis Ende 2024 schriftlich verlangt hat und die Gesellschafter das Verlangen nicht zurückgewiesen haben (Art. 229 § 61 EGBGB). Die Erben eines ausscheidenden Gesellschafters erhalten eine dem Anteilswert angemessene Abfindung, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 728 BGB, § 135 HGB). Wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, erhält bei mehreren Erben jeder einen Anteil entsprechend seiner Erbquote (§ 711 Abs. 2 BGB); jeder kann zudem antragen, als Kommanditist beteiligt zu werden, und andernfalls innerhalb von drei Monaten ohne Kündigungsfrist ausscheiden (§ 131 HGB, für die GbR unter zusätzlichen Voraussetzungen § 724 BGB). Ältere Verträge führen deshalb heute mitunter zu anderen Ergebnissen, als die Gesellschafter wollten.

Hinzu kommt das neue Gesellschaftsregister. Die Eintragung einer GbR ist zwar grundsätzlich freiwillig (§ 707 Abs. 1 BGB). Grundbucheintragungen für eine GbR sollen aber nur noch erfolgen, wenn sie dort registriert ist (§ 47 Abs. 2 GBO, Art. 229 § 21 EGBGB) – nach dem Bundesgerichtshof auch dann, wenn ein Grundstück nur auf die eigenen, familiär verbundenen Gesellschafter übertragen werden soll (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2025 – V ZB 17/24). In die Gesellschafterliste einer GmbH kann eine GbR ebenfalls nur nach ihrer Registrierung eingetragen werden; Gleiches gilt für Änderungen ihrer Eintragung (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). Familien-GbR sollten sich deshalb frühzeitig registrieren lassen. Eingetragene GbR können sich zudem an Umwandlungen beteiligen (§§ 3, 124, 191 UmwG) oder im Wege des Statuswechsels zur KG werden (§ 707c BGB), sodass die nächste Generation als Kommanditisten nur beschränkt haftet.

Mehrere Kinder, unterschiedliche Rollen

Soll nur eines der Kinder das Unternehmen führen, die Geschwister aber wirtschaftlich gleichgestellt werden, lassen sich Führung und Kapital gesellschaftsrechtlich trennen – etwa in einer GmbH & Co. KG, in der die Komplementär-GmbH die Geschäfte führt und die Kommanditisten nur beschränkt haften. Zur Wahl der Rechtsform siehe unseren Beitrag Gesellschaftsgründung: Auswahl der richtigen Gesellschaftsform.

Die Werkzeuge: Umwandlung, Einbringung und Holding

Das Umwandlungsgesetz kennt vier Grundformen: Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel (§ 1 Abs. 1 UmwG). Bei Verschmelzung und Spaltung gehen Vermögen und Verbindlichkeiten als Ganzes über, ohne dass jeder Vertrag und jedes Grundstück einzeln übertragen werden muss. Erforderlich sind notariell beurkundete Verträge und Beschlüsse; wirksam wird die Umwandlung mit der Eintragung im Register. In der GmbH genügt grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (für die Verschmelzung § 50 Abs. 1 UmwG); für den Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft gelten strengere Zustimmungserfordernisse (§ 233 UmwG). In Personengesellschaften müssen ohne entsprechende Mehrheitsklausel alle Gesellschafter zustimmen (für den Formwechsel § 217 Abs. 1 UmwG).

InstrumentWas geschiehtTypischer Einsatz vor der Nachfolge
VerschmelzungEine Gesellschaft geht mit ihrem gesamten Vermögen in einer anderen auf.Gewachsene Strukturen vereinfachen, etwa Besitz- und Betriebsgesellschaft zusammenführen
Aufspaltung, AbspaltungVermögensteile gehen auf andere Gesellschaften über, die Anteile erhalten die Gesellschafter.Geschäftsbereiche auf Familienstämme verteilen, Immobilien abtrennen
AusgliederungVermögensteile gehen auf eine Tochtergesellschaft über, die Anteile erhält die übertragende Gesellschaft.Holdingstruktur aufbauen, Haftungsrisiken abschirmen
FormwechselDie Gesellschaft erhält eine neue Rechtsform und bleibt derselbe Rechtsträger.Zwischen GmbH und GmbH & Co. KG wechseln

Formwechsel: neue Rechtsform, dieselbe Gesellschaft

Beim Formwechsel besteht die Gesellschaft in der neuen Rechtsform fort (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG); Verträge laufen weiter, Grundstücke müssen nicht übertragen werden. Steuerlich ist die Richtung entscheidend: Der Wechsel von der Personen- in die Kapitalgesellschaft wird wie eine Einbringung behandelt und kann auf Antrag zu Buchwerten erfolgen (§ 25 UmwStG). Beim umgekehrten Weg werden die offenen Rücklagen den Gesellschaftern als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet (§ 9 in Verbindung mit § 7 UmwStG).

Spaltung: Bereiche und Vermögen trennen

Mit einer Spaltung lassen sich etwa zwei Geschäftsbereiche auf zwei Familienstämme verteilen oder Immobilien vom operativen Geschäft trennen (§ 123 UmwG). Für Altverbindlichkeiten haften alle beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner, diejenigen, denen eine Verbindlichkeit nicht zugewiesen wurde, allerdings nur, wenn sie innerhalb von fünf Jahren fällig und gegen sie festgestellt (etwa durch Urteil) oder vollstreckt wird – bei Betriebsrenten gelten zehn Jahre –, und begrenzt auf das ihnen zugeteilte Nettoaktivvermögen (§ 133 UmwG). Steuerneutral ist die Spaltung einer Kapitalgesellschaft nur, wenn Teilbetriebe übertragen werden – als solche gelten auch Mitunternehmeranteile und Beteiligungen am gesamten Nennkapital einer Kapitalgesellschaft – und bei einer Abspaltung ein Teilbetrieb zurückbleibt; Veräußerungen an Außenstehende innerhalb von fünf Jahren und die Trennung von Gesellschafterstämmen unterliegen besonderen Regeln (§ 15 UmwStG).

Holding und Einbringung

Eine Familienholding bündelt die Beteiligungen der Familie. Die Nachfolge findet dann auf Ebene der Holding statt, und Stimmrechte lassen sich einheitlich ausüben. Gewinnausschüttungen an eine Holding-GmbH bleiben bei der Körperschaftsteuer weitgehend außer Ansatz, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist (§ 8b KStG). Erhält die Holding durch die Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter, ist der Anteilstausch auf Antrag zu Buchwerten möglich (§ 21 UmwStG); Betriebe und Mitunternehmeranteile lassen sich unter den Voraussetzungen der §§ 20 und 24 UmwStG ebenfalls zu Buchwerten einbringen.

Auch erbschaftsteuerlich kann eine Bündelung helfen, denn Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur begünstigt, wenn der Übergeber unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war oder eine Poolvereinbarung besteht (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; Einzelheiten in unserem Beitrag zur Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht). Neue Holding- und Poolstrukturen können Meldepflichten zum Transparenzregister auslösen (siehe unseren Beitrag zum Transparenzregister ab 2027). Je nach Familie kommt neben oder anstelle einer Holding auch eine Familienstiftung in Betracht.

Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abstimmen

Was mit einem Gesellschaftsanteil im Erbfall geschieht, bestimmt maßgeblich der Gesellschaftsvertrag – bei Personengesellschaften schon die Frage, ob der Anteil überhaupt vererbt wird. Ein Testament, das ihn nicht berücksichtigt, kann ins Leere laufen (mehr auf unserer Seite zur erbrechtlichen Beratung und Gestaltung).

Nachfolgeklauseln in Personengesellschaften

Gesellschaftsverträge regeln, ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nur mit den übrigen fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel), ob alle Erben nachfolgen (einfache Nachfolgeklausel) oder nur bestimmte Personen, etwa ein im Unternehmen tätiges Kind (qualifizierte Nachfolgeklausel). Im letzten Fall erwirbt der zugelassene Miterbe den Anteil unmittelbar im Ganzen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 120/75) – vorausgesetzt, er wird auch Erbe. Den Ausgleich unter den Miterben sollte das Testament ausdrücklich regeln.

Steuerlich lauert bei qualifizierten Nachfolgeklauseln eine Falle: Ein Grundstück, das dem Verstorbenen persönlich gehört und an die KG vermietet ist (Sonderbetriebsvermögen), geht nicht mit dem Anteil auf den Nachfolger über, sondern auf die Erbengemeinschaft. Soweit es auf nicht nachfolgeberechtigte Miterben entfällt, sieht die Finanzverwaltung darin eine Entnahme, deren Gewinn noch dem Erblasser zugerechnet wird (BMF, Schreiben vom 14. März 2006, BStBl I 2006, 253, Tz. 73 f.). Soll ein Testamentsvollstrecker die Beteiligung verwalten, sollte der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich zulassen; an einem Kommanditanteil hat der BGH die Dauertestamentsvollstreckung grundsätzlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 – II ZB 1/89). Mehr dazu auf unserer Seite zur Testamentsvollstreckung.

GmbH: Vererbung, Einziehung und Gesellschafterliste

GmbH-Anteile sind stets vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG); eine Vinkulierung erfasst nur Abtretungen, also erst die spätere Übertragung bei der Erbauseinandersetzung (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Die Satzung kann vorsehen, dass Anteile nicht nachfolgeberechtigter Erben eingezogen oder abgetreten werden müssen. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist eine Einziehung aber nur möglich, wenn ihre Voraussetzungen schon vor seinem Erwerb in der Satzung standen (§ 34 Abs. 2 GmbHG) – nach dem Erbfall ist es dafür zu spät. Ein wirksamer Einziehungsbeschluss wirkt bereits mit seiner Mitteilung an den Betroffenen; die Gesellschafter, die ihn gefasst haben, können für die Abfindung anteilig haften (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11).

GmbH & Co. KG: Gleichlauf sichern

In der GmbH & Co. KG müssen die KG-Anteile und die Anteile an der Komplementär-GmbH auf dieselben Personen übergehen, sonst können Kapital und Führung auseinanderfallen. Bewährt hat sich die Einheitsgesellschaft, bei der die KG alle Anteile an ihrer Komplementär-GmbH hält. Sie bleibt nach dem Bundesfinanzhof gewerblich geprägt, auch wenn die Kommanditisten die Gesellschafterrechte der KG in der Komplementär-GmbH ausüben (BFH, Urteil vom 13. Juli 2017 – IV R 42/14). Das ist wichtig: Hängt die Gewerblichkeit allein an der Prägung, führt ihr Wegfall grundsätzlich zur Betriebsaufgabe.

Abfindungsklauseln und Hinauskündigung

Gesellschaftsverträge begrenzen die gesetzliche Abfindung häufig, etwa auf den Buchwert, um die Liquidität des Unternehmens zu schützen. Steht die Beschränkung schon bei ihrer Vereinbarung vollkommen außer Verhältnis zu dem, was zum Schutz des Unternehmens nötig ist, ist die Klausel nichtig (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 – II ZR 58/91, zu einer GmbH). Entsteht ein grobes Missverhältnis erst später, bleibt sie wirksam, wird aber durch ergänzende Vertragsauslegung angepasst (BGH, Urteil vom 20. September 1993 – II ZR 104/92). Alte Buchwertklauseln gehören deshalb auf den Prüfstand.

Für Miterben, die nicht nachfolgen dürfen, kann der Gesellschaftsvertrag die Abfindung sogar ausschließen (BGH, Urteil vom 22. November 1956 – II ZR 222/55). Der Wertzuwachs der verbleibenden Gesellschafter kann dann aber als Schenkung auf den Todesfall der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG), und bei einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden GbR kann die Anwachsung ohne Abfindung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2020 – IV ZR 16/19). Freie Hinauskündigungsklauseln, die den Ausschluss eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund erlauben, sind in Personengesellschaften und der GmbH grundsätzlich nichtig; das gilt auch für vergleichbare schuldrechtliche Abreden. Ausnahmen erkennt der BGH nur bei besonderer sachlicher Rechtfertigung an, etwa bei Managerbeteiligungen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24). Ausschlussgründe sollten daher sachlich begründet und klar formuliert sein – das beugt auch späteren Gesellschafterstreitigkeiten vor.

Steuerliche Leitplanken: Fristen, die über Jahre wirken

Umstrukturierungen lassen sich häufig ohne Aufdeckung stiller Reserven durchführen, aber nur unter genauen Voraussetzungen:

  • Sperrfrist nach Einbringungen: Werden Anteile, die bei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft unter dem gemeinen Wert erworben wurden, innerhalb von sieben Jahren veräußert, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert, gemindert um ein Siebtel je abgelaufenem Jahr (§ 22 UmwStG). Auch der spätere Formwechsel einer GmbH, deren Anteile im Wege des Anteilstauschs eingebracht wurden, in eine Personengesellschaft kann als Veräußerung gelten (BFH, Urteil vom 27. November 2024 – X R 26/22).
  • Junges Verwaltungsvermögen: Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb bei der Übertragung weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist, wird erbschaftsteuerlich nicht als unschädlich behandelt; das gilt auch für junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG).
  • Behaltensfrist: Nach einer begünstigten Übertragung gilt eine Behaltensfrist von fünf, bei der Optionsverschonung von sieben Jahren. Die Einbringung eines Betriebs gegen Gesellschaftsanteile sowie Formwechsel, Verschmelzung und Realteilung von Personengesellschaften sind nach Auffassung der Finanzverwaltung für sich genommen unschädlich (R E 13a.13 Abs. 3 ErbStR 2019); schädlich ist die spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Nach dem Finanzgericht Münster ist eine Einbringung aber insoweit schädlich, als der Erwerber neben den Gesellschaftsanteilen eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft erhält (Urteil vom 25. Februar 2025 – 3 K 2046/23 Erb, zur früheren Gesetzesfassung; Revision beim BFH anhängig).
  • Grunderwerbsteuer: Gehen Grundstücke auf einen anderen Rechtsträger über oder gehen mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter über oder vereinigen sich in einer Hand, kann Grunderwerbsteuer anfallen (§ 1 GrEStG). Die Konzernklausel verlangt ein herrschendes Unternehmen, das in der Regel fünf Jahre vor und nach dem Vorgang zu mindestens 95 Prozent beteiligt ist (§ 6a GrEStG). Erben, die nach der Erbauseinandersetzung weder als Erbengemeinschaft noch als Gesellschaft verbunden sind, erfüllen das nicht (BFH, Urteil vom 8. April 2026 – II R 2/23, zur Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs in eine GmbH & Co. KG).

Da das Bundesverfassungsgericht am 13. Oktober 2026 über die Verschonung von Betriebsvermögen verhandelt, sollten neue Strukturen auch nach einer Reform tragen.

Fahrplan in sechs Schritten

  1. Bestandsaufnahme: Gesellschaften, Beteiligungen, Grundstücke, Verträge mit Gesellschaftern, Gesellschaftsverträge, Testamente und Registereintragungen zusammentragen.
  2. Ziele klären: Wer führt, wer wird beteiligt, wie werden Geschwister gleichgestellt und die Übergeber versorgt?
  3. Zielstruktur entwerfen und steuerlich durchrechnen – einschließlich aller Sperr- und Behaltensfristen.
  4. Umsetzen: Umwandlungen, Einbringungen, Registrierung von GbR, neue Gesellschaftsverträge und Satzungen.
  5. Erbrechtlich absichern: Testament oder Erbvertrag, Testamentsvollstreckung und Vollmachten, gegebenenfalls Pflichtteilsverzichte.
  6. Übertragen und nachhalten: Behaltensfristen, Lohnsummen sowie Anzeige- und Meldepflichten im Blick behalten.

Zwischen dem ersten Umbauschritt und der Übertragung sollten im Idealfall mehrere Jahre liegen.

Fazit

Gewachsene Strukturen sind selten auf den Generationswechsel ausgelegt. Betriebsaufspaltungen, Gesellschaftsverträge aus der Zeit vor dem MoPeG, nicht registrierte Familien-GbR und unpassende Nachfolge- oder Abfindungsklauseln können die Nachfolge erschweren und verteuern. Das Umwandlungsrecht bietet wirksame Instrumente, um rechtzeitig umzusteuern. Entscheidend ist die Reihenfolge: erst die Struktur, dann die Verträge, dann die Übertragung – jeweils abgestimmt auf Testament, Steuern und Fristen.

Häufige Fragen zur Umstrukturierung vor der Unternehmensnachfolge

Möglichst mehrere Jahre vor der Übergabe. Junges Verwaltungsvermögen ist erbschaftsteuerlich nicht unschädlich, Einbringungen in Kapitalgesellschaften unter dem gemeinen Wert lösen eine siebenjährige Sperrfrist aus, und die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel arbeitet mit Fünfjahresfristen. Auch Registereintragungen und Abstimmungen in der Familie brauchen Zeit.

Häufig ja. Einbringungen, Anteilstausch und der Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft sind unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes auf Antrag zu Buchwerten möglich. Der Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft kann dagegen zur Besteuerung der offenen Rücklagen führen. Grunderwerb- und Erbschaftsteuer sind stets mitzuprüfen.

Eine allgemeine Pflicht besteht nicht. Soll aber ein Grundstück der GbR übertragen oder belastet werden oder ändert sich ihre Eintragung in der Gesellschafterliste einer GmbH, führt an der Registrierung kein Weg vorbei – nach dem Bundesgerichtshof auch bei Übertragungen innerhalb der Familie.

Der Anteil geht auf die Erben über, bei mehreren Erben zunächst auf die Erbengemeinschaft, die ihre Rechte nur gemeinsam ausüben kann. Die Satzung kann vorsehen, dass Anteile nicht nachfolgeberechtigter Erben eingezogen oder abgetreten werden müssen. Gegenüber der Gesellschaft gelten die Erben erst nach Aufnahme in die Gesellschafterliste als Gesellschafter.

Nicht automatisch. Die Einbringung eines Betriebs gegen Gesellschaftsanteile oder der Formwechsel einer Personengesellschaft ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für sich genommen unschädlich. Werden die erhaltenen Anteile aber innerhalb der Behaltensfrist veräußert, kann die Verschonung ganz oder teilweise entfallen. Ob zusätzliche Gegenleistungen wie eine Darlehensforderung schaden, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden; das Finanzgericht Münster hat das bejaht.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Stand: 6. Oktober 2026.

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Unsere Kanzlei für Wirtschaftsrecht sitzt in Köln. Als Rechtsanwälte und Experten im Gesellschaftsrecht, im Erbrecht und der Nachfolgeplanung sowie im Steuerrecht begleiten wir Familienunternehmen und Unternehmerfamilien bundesweit, grenzüberschreitend und international bei Umstrukturierungen und bei der Unternehmensnachfolge: von der Analyse gewachsener Strukturen über Umwandlungen, Gesellschaftsverträge und Testamente bis zum Unternehmenskauf und -verkauf.

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