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Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was Vermögende und Familienunternehmen jetzt wissen sollten

Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand: Karlsruhe verhandelt im Oktober 2026

Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht (Erster Senat) in zwei Verfahren über die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer. Auf dem Prüfstand stehen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge, die Steuersätze und die Begünstigungen für Betriebsvermögen. Betroffen ist damit praktisch jeder, der Vermögen an die nächste Generation weitergeben möchte – die Eigentümerin einer vermieteten Immobilie ebenso wie die Unternehmerfamilie.

Zugleich hat das Steueraufkommen einen Höchststand erreicht: Im Jahr 2025 haben die Finanzverwaltungen Erbschaft- und Schenkungsteuer von insgesamt 21,4 Milliarden Euro festgesetzt, 60,8 Prozent mehr als im Vorjahr (Destatis, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026). Dieser Beitrag erläutert, worüber Karlsruhe verhandelt, was auf dem Spiel steht und was Vermögende – insbesondere Familienunternehmen – jetzt prüfen sollten. Die politischen Reformvorschläge haben wir bereits in unserem Beitrag Konzept einer Erbschaftsteuerreform vorgestellt.

Stand: 5. Oktober 2026. Wir aktualisieren diesen Beitrag nach den mündlichen Verhandlungen.

Worüber das Bundesverfassungsgericht verhandelt

12. Oktober 2026: Gesetzgebungskompetenz, Freibeträge und Steuersätze (1 BvF 1/23)

Am 12. Oktober verhandelt das Gericht über einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung. Er richtet sich gegen die Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), zu den persönlichen Freibeträgen (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und zu den Steuersätzen (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Bayern hält diese Regelungen für formell verfassungswidrig, weil eine bundeseinheitliche Regelung nicht erforderlich sei und dem Bund deshalb die Gesetzgebungskompetenz fehle (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG). In der Sache rügt der Freistaat, Freibeträge und Steuersätze seien nicht an die Preisentwicklung angepasst worden und die Freibeträge berücksichtigten die regional sehr unterschiedlichen Immobilienpreise nicht; verletzt seien unter anderem die Eigentumsgarantie, der Schutz der Familie und der Gleichheitssatz (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30. Juli 2026). Die Freibeträge gelten in ihrer heutigen Höhe seit 2009.

13. Oktober 2026: Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22)

Am 13. Oktober folgt die Verhandlung über eine Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat als Erbe seiner Tante ausschließlich Privatvermögen erworben, darunter ein Wertpapierdepot und Grundbesitz, und sich vor den Fachgerichten erfolglos gegen die Erbschaftsteuer gewandt. Mittelbar greift er die Begünstigungen für Betriebsvermögen an, die von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zum Erlass bei sehr großen Erwerben reichen (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026). Nach der Jahresvorausschau des Gerichts stehen die §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a und 28a ErbStG in der seit 2016 geltenden Fassung sowie § 203 BewG zur Prüfung, der den Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren für Unternehmen festlegt. Im Kern geht es um eine mögliche Ungleichbehandlung: Unternehmensvermögen kann weitgehend oder vollständig steuerfrei übergehen, Privatvermögen wird nach den allgemeinen Regeln besteuert.

Nicht zum ersten Mal in Karlsruhe

Das Gericht hat das Erbschaftsteuerrecht bereits mehrfach beanstandet, zuletzt 2006 wegen der gleichheitswidrigen Bewertung unter anderem von Betriebs- und Grundvermögen (Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) und 2014 wegen der Verschonungsregeln, die unter anderem über kleine und mittlere Unternehmen hinausgriffen, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen (Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12). In beiden Fällen blieb das alte Recht bis zu einer Neuregelung anwendbar, und der Gesetzgeber erhielt eine Frist. Das daraufhin erlassene Gesetz vom 4. November 2016 prägt die Unternehmensverschonung bis heute – und steht nun erneut auf dem Prüfstand.

Was auf dem Spiel steht: das geltende Recht im Überblick

Freibeträge, Zehnjahreszeitraum und Steuersätze

Freibetrag und Steuersatz hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser oder Schenker und Erwerber ab. Die wichtigsten Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG:

ErwerberFreibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder400.000 Euro
Enkel200.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen, Urenkel100.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen, nichteheliche Lebensgefährten und alle übrigen Personen20.000 Euro

Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung; Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Die Steuersätze reichen in Steuerklasse I (unter anderem Ehegatten, Kinder und Enkel) von 7 bis 30 Prozent und in Steuerklasse II (etwa Geschwister, Nichten und Neffen) von 15 bis 43 Prozent; in Steuerklasse III betragen sie 30 oder 50 Prozent.

Die Verschonung von Betriebsvermögen

Begünstigt sind insbesondere Betriebe, Anteile an gewerblich tätigen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent beteiligt war oder eine Poolvereinbarung besteht (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Die Grundzüge:

  • Regelverschonung: 85 Prozent des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, wenn der Erwerber das Unternehmen fünf Jahre lang weder veräußert noch aufgibt und die Lohnsumme hält – bei mehr als 15 Beschäftigten insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Für kleinere Betriebe gelten geringere Werte, bei höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenregel (§ 13a ErbStG).
  • Optionsverschonung: Auf Antrag bleibt das begünstigte Vermögen vollständig steuerfrei, wenn das Verwaltungsvermögen höchstens 20 Prozent beträgt. Behaltensfrist und Lohnsummenfrist betragen dann sieben Jahre, die Mindestlohnsumme 700 Prozent.
  • Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt, etwa an Dritte vermietete Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von höchstens 25 Prozent, Wertpapiere, Kunst, Oldtimer und Yachten sowie Finanzmittel, soweit sie nach Abzug der Schulden 15 Prozent des Unternehmenswerts übersteigen. Ab 90 Prozent Verwaltungsvermögen entfällt die Begünstigung vollständig.
  • Große Erwerbe: Übersteigt das begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro, sinkt der Verschonungsabschlag auf Antrag schrittweise und entfällt bei rund 90 Millionen Euro ganz (§ 13c ErbStG). Alternativ wird die Steuer im Rahmen der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung erlassen, soweit der Erwerber sie nicht aus der Hälfte seines nicht begünstigten Vermögens begleichen kann (§ 28a ErbStG).

Welche Bedeutung diese Regeln haben, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamts: 2025 wurden rund 3,7 Milliarden Euro Steuer im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung erlassen. Bei Übertragungen ab 20 Millionen Euro stieg die festgesetzte Steuer gegenüber dem Vorjahr um 146,8 Prozent.

Mögliche Ausgänge – und warum Abwarten keine Strategie ist

Wie das Gericht entscheidet, lässt sich nicht seriös vorhersagen. Ein Verkündungstermin steht noch nicht fest; zwischen Verhandlung und Urteil vergehen erfahrungsgemäß mehrere Monate. Das Gericht kann die Regelungen billigen. Hält es sie für verfassungswidrig, hat es bei Steuergesetzen in der Vergangenheit häufig nur ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt, ihre Fortgeltung angeordnet und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt.

Parallel läuft die politische Debatte. Die SPD hat im Januar 2026 ein Konzept vorgelegt, das unter anderem einen lebenslangen Freibetrag anstelle der Zehnjahresregel und einen Freibetrag von 5 Millionen Euro für Unternehmensvermögen anstelle der heutigen Verschonungsregeln vorsieht. Ein Gesetzentwurf liegt nicht vor, der Koalitionsvertrag sieht keine Reform der Erbschaftsteuer vor, und aus der Union kommt deutliche Kritik.

Vorsicht bei Gestaltungen auf den letzten Metern

Wer darauf setzt, bis zu einer Neuregelung in Ruhe nach altem Recht gestalten zu können, sollte die Erfahrungen der letzten Reform kennen. Das Bundesverfassungsgericht wies 2014 ausdrücklich darauf hin, dass die Fortgeltung des alten Rechts keinen Vertrauensschutz gegen eine auf die Urteilsverkündung zurückwirkende Neuregelung begründet, die einer exzessiven Ausnutzung der beanstandeten Verschonungsregeln die Anerkennung versagt (Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, Rn. 292). Das Reformgesetz wurde dann im November 2016 verkündet, galt aber für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entstanden ist.

Der Bundesfinanzhof hat diese Rückwirkung für eine Schenkung aus dem Zwischenzeitraum gebilligt: Jedenfalls ab dem Gesetzesbeschluss des Bundestages im Juni 2016 habe kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden – weder aufgrund der Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts noch deshalb, weil danach noch der Vermittlungsausschuss angerufen wurde (BFH, Urteil vom 20. November 2025 – II R 7/23). Gestaltungen, die nur darauf zielen, ein möglicherweise verfassungswidriges Privileg kurz vor einer Neuregelung auszuschöpfen, tragen deshalb ein Rückwirkungsrisiko. Wirtschaftlich sinnvolle, langfristig geplante Übertragungen sollten dagegen nicht allein wegen der Unsicherheit aufgeschoben werden. Sie sollten aber so gestaltet sein, dass sie auf geänderte Rahmenbedingungen reagieren können.

Was Vermögende jetzt prüfen sollten

Freibeträge planvoll nutzen

Weil die Freibeträge alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, zahlt sich eine frühzeitige Planung aus – auch durch Übertragungen unmittelbar an Enkel, die einen eigenen Freibetrag haben. Unter Ehegatten kann das selbst genutzte Familienheim zu Lebzeiten ohne Wertgrenze und ohne Behaltensfrist steuerfrei übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Ob jetzt übertragen oder bewusst abgewartet werden sollte, hängt von Vermögensstruktur, Familienverhältnissen und der eigenen Versorgung im Alter ab.

Immobilien mit Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Leibrente übertragen

Wer eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt, behält Nutzung und Erträge, und der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung (§ 14 BewG). Für den Pflichtteil beginnt die Zehnjahresfrist dann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu laufen. Wie sich Wohnungsrecht und Leibrente davon unterscheiden und was der BGH im Juni 2026 zur Leibrente entschieden hat, lesen Sie in unserem Beitrag Immobilie zu Lebzeiten übertragen: Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Leibrente?

Rückforderungsrechte und Steuerklauseln vereinbaren

Schenkungsverträge sollten Rückforderungsrechte enthalten, etwa für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, das Vermögen ohne Zustimmung veräußert oder in die Insolvenz gerät. Muss ein Geschenk aufgrund eines solchen Rechts herausgegeben werden, erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). In Betracht kommen außerdem sogenannte Steuerklauseln, die eine Rückforderung erlauben, wenn die Schenkung höher besteuert wird als erwartet. Ob sie steuerlich tragen, hängt maßgeblich von der genauen Formulierung ab.

Testamente und Erbverträge überprüfen

Viele Testamente berücksichtigen weder die heutige Vermögenslage noch die steuerlichen Folgen. Beim klassischen Berliner Testament etwa bleiben beim ersten Erbfall die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil ungenutzt. Zudem können gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge lebzeitige Schenkungen angreifbar machen – mehr dazu in unserem Beitrag Berliner Testament und Erbvertrag: Was gebundene Erblasser noch verschenken dürfen.

Familienunternehmen: Steuerrecht und Gesellschaftsrecht zusammen denken

Für Unternehmerfamilien steht in Karlsruhe am meisten auf dem Spiel. Unabhängig vom Ausgang gilt: Ob und in welchem Umfang Betriebsvermögen begünstigt ist, entscheidet sich oft nicht im Steuerrecht allein, sondern im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung und im Zusammenspiel mit Testament oder Erbvertrag. Grundlegendes zur Übergabe finden Sie in unserem Beitrag Nachfolgeplanung in Familienunternehmen. Die folgenden Punkte gehören jetzt auf den Prüfstand.

Verwaltungsvermögen und Unternehmensstruktur

In vielen Familienunternehmen hat sich über die Jahre Verwaltungsvermögen angesammelt: vermietete Immobilien, Wertpapierdepots, hohe Liquidität. Es ist von der Verschonung ausgenommen. Nur ein Sockel von 10 Prozent des um das Verwaltungsvermögen gekürzten Unternehmenswerts wird wie begünstigtes Vermögen behandelt – nicht jedoch Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die dem Unternehmen weniger als zwei Jahre vor der Übertragung zugeführt wurden (§ 13b Abs. 7 ErbStG). In Holdingstrukturen wird das Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaften konsolidiert betrachtet (Verbundvermögensaufstellung, § 13b Abs. 9 ErbStG).

Kurzfristige Umschichtungen helfen deshalb oft nicht; eine langfristige Neuordnung nicht betriebsnotwendigen Vermögens kann sich dagegen lohnen. Bei Erwerben von Todes wegen wird Verwaltungsvermögen zudem rückwirkend unschädlich, wenn der Erwerber es innerhalb von zwei Jahren aufgrund eines vorgefassten Plans des Erblassers in das Unternehmen investiert (§ 13b Abs. 5 ErbStG). Investitionsplanungen sollten daher dokumentiert sein.

Vorababschlag: Der Gesellschaftsvertrag als Steuerfaktor

Familienunternehmen können vor der Verschonung einen zusätzlichen Abschlag von bis zu 30 Prozent erhalten (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Dafür muss der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Entnahmen und Ausschüttungen auf höchstens 37,5 Prozent des um die Ertragsteuern gekürzten steuerlichen Gewinns begrenzen, Verfügungen über die Anteile auf Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung beschränken und für den Fall des Ausscheidens eine Abfindung unter dem Verkehrswert vorsehen. Der Abschlag entspricht der prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Die Klauseln müssen zwei Jahre vor der Übertragung bestehen, 20 Jahre danach fortgelten und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen – sonst entfällt der Abschlag rückwirkend. Kurzfristig nachrüsten lässt er sich also nicht.

Poolvereinbarungen bei Kapitalgesellschaften

Anteile an einer GmbH oder Aktiengesellschaft sind nur begünstigt, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent beteiligt war. In Familiengesellschaften mit mehreren Stämmen wird diese Schwelle oft nur über eine Poolvereinbarung erreicht: Die Gesellschafter verpflichten sich untereinander, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie nur auf andere gebundene Gesellschafter zu übertragen und ihr Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Wird der Pool innerhalb der Behaltensfrist aufgehoben, entfällt die Verschonung zeitanteilig. Bestehende Poolverträge sollten daher auf die gesetzlichen Anforderungen und ihre tatsächliche Handhabung geprüft werden.

Nachfolgeklauseln: Wer erbt den Gesellschaftsanteil?

Was beim Tod eines Gesellschafters mit seinem Anteil geschieht, regelt in erster Linie der Gesellschaftsvertrag – mit unmittelbaren Folgen für die Erbschaftsteuer. Seit Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 1. Januar 2024 gilt ohne abweichende Vereinbarung:

  • GbR und OHG: Der Tod führt zum Ausscheiden des Gesellschafters; die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 HGB). Nach früherem Recht wurde die GbR grundsätzlich aufgelöst.
  • KG: Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).
  • GmbH: Geschäftsanteile sind vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann aber vorsehen, dass Anteile, die auf nicht nachfolgeberechtigte Erben übergehen, abgetreten oder – auf satzungsmäßiger Grundlage – eingezogen werden (vgl. § 34 GmbHG).

Scheidet der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, erhalten die Erben nur einen Abfindungsanspruch. Diesen behandelt der Bundesfinanzhof als Kapitalforderung, die mit dem Nennwert zum steuerpflichtigen Erwerb gehört und dem Privatvermögen der Erben zuzuordnen ist (BFH, Urteil vom 8. Juni 2021 – II R 2/19, noch zum früheren Recht). Die Verschonung für Betriebsvermögen greift dann nicht. Liegt die Abfindung – etwa wegen einer Buchwertklausel – unter dem Wert des Anteils, kann zudem der Wertzuwachs bei den verbleibenden Gesellschaftern als Schenkung auf den Todesfall steuerpflichtig sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 ErbStG).

Soll der Anteil in der Familie bleiben, braucht es eine Nachfolgeklausel. Bei einer einfachen Nachfolgeklausel geht der Anteil auf die Erben über, bei mehreren Erben unmittelbar entsprechend ihren Erbquoten und nicht auf die Erbengemeinschaft (§ 711 Abs. 2 BGB). Eine qualifizierte Nachfolgeklausel lässt nur bestimmte Personen nachfolgen, etwa ein im Unternehmen tätiges Kind. Sie funktioniert aber nur, wenn dieses Kind auch Erbe wird. Passen Gesellschaftsvertrag und Testament nicht zusammen, bleibt den Erben im ungünstigsten Fall nur ein Abfindungsanspruch – mit den beschriebenen steuerlichen Folgen.

Behaltensfrist, Lohnsumme und Anzeigepflichten

Die Verschonung steht unter Bedingungen, die über Jahre einzuhalten sind. Veräußerungen, eine Betriebsaufgabe oder Überentnahmen – Entnahmen, die Einlagen und Gewinne um mehr als 150.000 Euro übersteigen – führen innerhalb der Behaltensfrist ganz oder teilweise zum rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, sinkt der Verschonungsabschlag im selben prozentualen Umfang. Verstöße gegen die Behaltensregeln sind dem Finanzamt binnen eines Monats anzuzeigen, das Unterschreiten der Lohnsumme binnen sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 7 ErbStG). Umstrukturierungen und größere Ausschüttungen sollten deshalb vorab auch erbschaftsteuerlich geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Unternehmensnachfolge und zum Gesellschaftsrecht.

Fazit

Die Verhandlungen in Karlsruhe betreffen das gesamte Gefüge der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie das Gericht entscheidet und wie der Gesetzgeber darauf reagiert, ist offen. Fest steht: Das geltende Recht ist bis auf Weiteres anzuwenden, und Gestaltungen, die einseitig auf den Fortbestand einzelner Privilegien setzen, tragen ein Rückwirkungsrisiko.

Vermögende sollten Freibeträge, Immobilienübertragungen, Rückforderungsrechte und letztwillige Verfügungen überprüfen. Familienunternehmen sollten zusätzlich Gesellschaftsvertrag, Satzung und Poolvereinbarungen mit Testament oder Erbvertrag abstimmen und ihre Struktur auf Verwaltungsvermögen untersuchen – unabhängig davon, wie Karlsruhe entscheidet.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht

Die mündlichen Verhandlungen finden am 12. und 13. Oktober 2026 statt. Einen Verkündungstermin hat das Gericht noch nicht mitgeteilt. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen Verhandlung und Urteil mehrere Monate.

Ja. Bis zu einer Entscheidung ist das geltende Recht uneingeschränkt anzuwenden. Ob und wie lange es danach weitergilt, bestimmt das Gericht. Rückwirkende Neuregelungen sind, wie die Reform 2016 gezeigt hat, nicht ausgeschlossen.

Eine Schenkung sollte nicht unter Zeitdruck erfolgen. Ob eine Übertragung jetzt vorteilhaft ist, hängt von Vermögensart, Höhe, Familienkonstellation und der eigenen Absicherung ab. Wichtig sind belastbare Verträge mit Rückforderungsrechten und gegebenenfalls Nutzungsvorbehalten.

Nein. Das Verfahren 1 BvF 1/23 betrifft Freibeträge, Steuersätze und die Bewertung von Grundbesitz und damit grundsätzlich jeden Erwerb. Zudem kann eine Neuregelung, die der Gesetzgeber nach einer Entscheidung trifft, über den Gegenstand der Verfahren hinausgehen.

Vor allem den Anteil an Verwaltungsvermögen, die Voraussetzungen für einen Vorababschlag, bestehende Poolvereinbarungen und die Nachfolge- und Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag – jeweils abgestimmt auf Testament oder Erbvertrag. Außerdem sollte geplant werden, wie eine mögliche Steuerlast finanziert wird.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Stand: 5. Oktober 2026.

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