Bindung schafft Sicherheit – aber nicht grenzenlos
Das Berliner Testament ist eine der beliebtesten Formen der Nachlassplanung unter Ehegatten: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, und erst nach dem Tod des Längerlebenden sollen die Kinder erben. Ähnliche Ziele verfolgen viele Erbverträge, etwa zwischen einem Unternehmer und dem Kind, das den Betrieb übernehmen soll. Beide Gestaltungen haben eines gemeinsam: Sie können bindend werden. Der überlebende Ehegatte oder der vertraglich gebundene Erblasser kann die Erbfolge dann nicht mehr einseitig ändern. Umso wichtiger ist die Frage, ob eine Schenkung trotz Berliner Testament oder Erbvertrag noch zulässig ist.
Typisch sind Fälle, in denen der gebundene Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt – etwa das Haus an eines der Kinder, an einen neuen Lebenspartner oder an eine Person, die ihn pflegt. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in einem Urteil vom 8. Juli 2026 erneut befasst und die Rechte von Vertragserben gestärkt (IV ZR 256/25). Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen, die aktuelle Rechtsprechung und die steuerlichen Folgen.
Berliner Testament und Erbvertrag: Wie die Bindung entsteht
Das gemeinschaftliche Testament
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG). Für ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament genügt es, wenn ein Ehegatte es handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere mitunterzeichnet (§ 2267 BGB). Setzen sich die Ehegatten gegenseitig ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Längerlebenden die Kinder erben sollen, sind die Kinder – die sogenannten Schlusserben – im Zweifel Erben des Längerlebenden für den gesamten Nachlass beider Ehegatten (sogenannte Einheitslösung, § 2269 BGB).
Bindend werden die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen – solche, die ein Ehegatte nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere entsprechend verfügt hat (§ 2270 BGB). Das Gesetz vermutet die Wechselbezüglichkeit unter anderem, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn ein Ehegatte vom anderen bedacht wird und für den Fall seines Überlebens Personen einsetzt, die mit dem anderen verwandt sind oder ihm nahestehen – typischerweise die gemeinsamen Kinder.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann eine wechselbezügliche Verfügung nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Widerrufsrecht. Der Überlebende kann seine eigene Verfügung dann grundsätzlich nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 BGB).
Der Erbvertrag
Einen Erbvertrag können – anders als ein gemeinschaftliches Testament – auch nicht verheiratete Partner oder etwa ein Unternehmer und sein designierter Nachfolger schließen. Er muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 BGB). Vertragsmäßig bindend können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts vereinbart werden (§ 2278 BGB). Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 BGB).
Vom Erbvertrag zurücktreten kann der Erblasser nur, wenn er sich den Rücktritt vorbehalten hat oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt. Der Rücktritt muss notariell beurkundet und gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden (§ 2293 BGB, § 2296 BGB). Diese Formstrenge spielt in der neuen Entscheidung des BGH eine wichtige Rolle.
Was der gebundene Erblasser zu Lebzeiten noch darf
Die Bindung betrifft nur Verfügungen von Todes wegen. Zu Lebzeiten bleibt der Erblasser grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu verfügen: Er darf es verbrauchen, verkaufen und auch verschenken (§ 2286 BGB). Der Vertragserbe hat also keinen Anspruch darauf, dass beim Erbfall noch ein bestimmtes Vermögen vorhanden ist.
Eine wichtige Grenze zieht jedoch § 2287 BGB: Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht gemacht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Erbfall. Dieselben Grundsätze gelten entsprechend für bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament – also typischerweise für den überlebenden Ehegatten beim Berliner Testament (BGH, Urteil vom 23. September 1981 – IVa ZR 185/80). Vermächtnisnehmer schützt § 2288 BGB in vergleichbarer Weise.
Missbrauch oder lebzeitiges Eigeninteresse?
Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Benachteiligung des Vertragserben das treibende Motiv der Schenkung war. Entscheidend ist, ob der Erblasser seine lebzeitige Verfügungsfreiheit missbraucht hat. Daran fehlt es, wenn er ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte (BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – IVa ZR 240/80). Ein solches Interesse kann etwa vorliegen, wenn der Erblasser mit der Zuwendung seine Versorgung und Pflege im Alter sichern will. Maßgeblich ist, ob die Schenkung aus Sicht eines objektiven Beobachters trotz der Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Das Eigeninteresse kann auch nur einen Teil einer Schenkung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 28. September 2016 – IV ZR 513/15).
Neu: Ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht schützt den Beschenkten nicht
Im Fall, den der BGH am 8. Juli 2026 entschieden hat, hatte der Erblasser einen Sohn erbvertraglich zum Erben eingesetzt und einer Tochter zu Lebzeiten Vermögen geschenkt. In einem Nachtrag zum Erbvertrag war ein Rücktrittsrecht vereinbart worden, von dem der Erblasser aber keinen Gebrauch gemacht hatte. Das Berufungsgericht verneinte einen Herausgabeanspruch des Sohnes: Hätten die Voraussetzungen für den vorbehaltenen Rücktritt im Zeitpunkt der Schenkung vorgelegen, fehle es an einer Beeinträchtigung des Vertragserben.
Der BGH ist dem nicht gefolgt. Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben nicht aus. Solange der Erblasser nicht zurückgetreten ist, liegt eine Schenkung im Schutzbereich der eingegangenen erbvertraglichen Bindung (BGH, Urteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25).
Anders kann es bei einem Änderungsvorbehalt liegen. Erlaubt der Erbvertrag dem Erblasser, die verschenkten Gegenstände dem Beschenkten auch von Todes wegen zuzuwenden, kann eine Schenkung in diesem Umfang nach der Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch aus § 2287 BGB auslösen. Der Unterschied ist für die Praxis erheblich: Ein Rücktrittsrecht beseitigt die Bindung erst, wenn es formgerecht ausgeübt wird – also durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Vertragspartner. Ein Änderungsvorbehalt schafft dagegen von vornherein einen klar umrissenen Spielraum. Wer sich Flexibilität sichern möchte, sollte deshalb genau überlegen, welches Instrument er wählt, und ein Rücktrittsrecht gegebenenfalls ausüben, bevor er Vermögen verschenkt.
Typische Konfliktfelder in der Praxis
- Der überlebende Ehegatte schenkt das Familienheim oder größere Geldbeträge einem neuen Lebenspartner oder nur einem der Kinder.
- Ein Unternehmer hat ein Kind erbvertraglich als Nachfolger eingesetzt, überträgt später aber Gesellschaftsanteile oder Immobilien auf andere Kinder.
- Ein Kind erhält eine Immobilie gegen die Zusage, die Eltern zu pflegen. Dann ist zu klären, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Schenkung vorliegt und ob ein lebzeitiges Eigeninteresse besteht.
- Kurz vor dem Tod werden größere Vermögenswerte verschenkt, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist.
In all diesen Fällen entscheidet sich der Streit häufig an Beweisfragen. Wer als gebundener Erblasser eine größere Schenkung plant, sollte die Gründe dafür nachvollziehbar festhalten. Wer als Schlusserbe oder Vertragserbe beeinträchtigende Schenkungen vermutet, sollte die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Erbfall im Blick behalten und frühzeitig prüfen lassen, welche Auskunfts- und Herausgabeansprüche bestehen. Mehr dazu auf unserer Seite zu Erbstreitigkeiten.
Die steuerliche Seite des Berliner Testaments
Das Berliner Testament ist zivilrechtlich bequem, steuerlich aber oft teuer. Weil zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt, bleiben die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil – 400.000 Euro je Kind – ungenutzt. Hinterlässt der Erstversterbende beispielsweise 1,2 Millionen Euro, kann der überlebende Ehegatte nur seinen eigenen Freibetrag von 500.000 Euro und gegebenenfalls den Versorgungsfreibetrag abziehen; die Freibeträge von zwei Kindern in Höhe von zusammen 800.000 Euro gehen verloren. Beim Tod des Längerlebenden wird das Vermögen, soweit es noch vorhanden ist, ein zweites Mal besteuert. Eine teilweise Entlastung sieht das Gesetz nur vor, wenn dasselbe Vermögen innerhalb von zehn Jahren erneut an Erwerber der Steuerklasse I fällt (§ 27 ErbStG).
Gegensteuern lässt sich auf mehreren Wegen, die jeweils sorgfältig abgestimmt werden müssen:
- Vermächtnisse zugunsten der Kinder bereits beim ersten Erbfall können deren Freibeträge nutzen. Vorsicht ist bei der Fälligkeit geboten: Vermächtnisse, die erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig werden, behandelt das Erbschaftsteuergesetz wie eine Nacherbschaft, sodass der gewünschte Effekt verloren gehen kann (§ 6 Abs. 4 ErbStG).
- Machen Kinder nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend, ist er bei ihnen steuerpflichtig und beim überlebenden Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Viele Berliner Testamente enthalten aber eine Pflichtteilsstrafklausel, nach der ein Kind, das den Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält.
- Für das selbst genutzte Familienheim gelten besondere Steuerbefreiungen beim Erwerb durch den Ehegatten oder durch Kinder, die es weiter selbst bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
Welche Lösung passt, hängt von Vermögen, Familie und Versorgungsbedarf des Überlebenden ab. Ob die Freibeträge in ihrer heutigen Form Bestand haben, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht – Einzelheiten in unserem Beitrag Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht.
Gestaltungsempfehlungen für Testament und Erbvertrag
- Bindung bewusst regeln: Es sollte ausdrücklich festgelegt werden, welche Verfügungen wechselbezüglich oder vertragsmäßig bindend sein sollen und welche nicht.
- Spielräume präzise formulieren: Soll der Überlebende die Erbfolge unter den Kindern noch anpassen oder Vermögen verschenken dürfen, gehört ein klar umrissener Änderungsvorbehalt in die Urkunde. Ein bloßes Rücktrittsrecht hilft nach der neuen BGH-Entscheidung nicht, solange es nicht formgerecht ausgeübt wird.
- Schenkungen dokumentieren: Größere Zuwendungen eines gebundenen Erblassers sollten mit ihren Gründen – etwa Pflege oder Altersversorgung – nachvollziehbar festgehalten werden.
- Steuern mitdenken: Vermächtnisse an die Kinder, Pflichtteilsstrafklauseln und die Befreiungen für das Familienheim sollten aufeinander abgestimmt sein.
- Unternehmensnachfolge abstimmen: Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag müssen zusammenpassen, insbesondere bei qualifizierten Nachfolgeklauseln.
- Regelmäßig überprüfen: Scheidung, neue Partnerschaften, Geburten, Vermögensveränderungen oder ein Umzug ins Ausland können eine Anpassung erfordern. Mit der Scheidung werden gemeinschaftliche Testamente und Ehegattenerbverträge in der Regel unwirksam (§§ 2077, 2268, 2279 BGB). Bei einem Umzug ins Ausland gilt nach der Europäischen Erbrechtsverordnung grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern er keine Rechtswahl getroffen hat. Mehr dazu auf unserer Seite zur internationalen Vermögensnachfolge und in unserem Beitrag zum Erbvertrag auf Mallorca (Pacto sucesorio).
Fazit
Berliner Testament und Erbvertrag schaffen Verlässlichkeit, schränken die Freiheit des gebundenen Erblassers zu Lebzeiten aber weniger ein, als viele glauben: Er darf grundsätzlich über sein Vermögen verfügen. Schenkungen ohne lebzeitiges Eigeninteresse können Vertragserben und Schlusserben nach dem Erbfall jedoch vom Beschenkten herausverlangen. Der BGH hat diesen Schutz mit seinem Urteil vom 8. Juli 2026 gestärkt: Ein vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht ändert daran nichts.
Für Ehegatten, Unternehmer und Familien heißt das: Bindungen und Spielräume sollten bewusst gestaltet, Schenkungen sorgfältig begründet und die steuerlichen Folgen von Anfang an mitbedacht werden.
Häufige Fragen zu Berliner Testament, Erbvertrag und Schenkungen
Wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich bindend. Ändern lassen sie sich dann nur, wenn das Testament dies durch einen Änderungsvorbehalt erlaubt oder wenn der Überlebende das ihm Zugewendete ausschlägt. Nicht wechselbezügliche Verfügungen bleiben frei änderbar.
Grundsätzlich ja, denn die Bindung betrifft nur Verfügungen von Todes wegen. Fehlt aber ein lebzeitiges Eigeninteresse, können die Schlusserben bei einem bindend gewordenen Testament das Haus nach dem Tod des Überlebenden vom Beschenkten herausverlangen.
Der Herausgabeanspruch entsteht erst mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren ab dem Erbfall.
Ein Rücktrittsvorbehalt erlaubt es, sich durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Vertragspartner vom Erbvertrag zu lösen; bis dahin bleibt die Bindung bestehen. Ein Änderungsvorbehalt erlaubt es dem Erblasser, innerhalb festgelegter Grenzen abweichend zu verfügen, ohne den Vertrag insgesamt zu beseitigen.
Nein. Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete Paare können eine ähnliche Bindung über einen notariellen Erbvertrag erreichen. Steuerlich steht ihnen allerdings nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Stand: 5. Oktober 2026.
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