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Gesellschaftsgründung: Auswahl der richtigen Gesellschaftsform

Wahl der Gesellschaftsform ist elementare unternehmerische Entscheidung bei der Gesellschaftsgründung

Die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform und Gesellschaftsform ist eine der folgenreichsten unternehmerischen Weichenstellungen überhaupt bei der Gesellschaftsgründung, da sie nicht nur die Haftungsverhältnisse und die interne Organisation prägt, sondern auch unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Belastung, die Kapitalbeschaffung und die langfristige Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens hat.

Dennoch wird die Wahl der Gesellschaftsform in der Praxis häufig zu wenig durchdacht getroffen; oft wird einfach die bekannteste Form gewählt, ohne die individuellen Umstände hinreichend zu berücksichtigen.

Der folgende Beitrag gibt einen systematischen Überblick über die gängigen Gesellschaftsformen des deutschen Gesellschaftsrechts. Er erläutert die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Vor- und Nachteile jeder Form und zeigt auf, welche Kriterien bei der Entscheidung maßgeblich sein sollten.

Gesellschaftsgründung: Die wichtigsten Entscheidungskriterien im Überblick

Bevor die einzelnen Gesellschaftsformen vorgestellt werden, lohnt ein Blick auf die Faktoren, die die Auswahl bestimmen sollten und die sich in folgende Kernbereiche gliedern lassen:

  • Haftung: Soll das persönliche Vermögen der Gründer im Risiko stehen oder ist eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gewollt?
  • Kapitalbedarf und Finanzierung: Wie viel Startkapital steht zur Verfügung? Ist eine spätere Aufnahme von Fremdkapital oder Investoren geplant?
  • Anzahl der Beteiligten und Beteiligungsstruktur: Handelt es sich um eine Einzelperson, eine kleine Gruppe gleichberechtigter Partner oder sollen viele Kapitalgeber eingebunden werden?
  • Steuerliche Optimierung: Soll der Gewinn thesauriert oder unmittelbar ausgeschüttet werden? Welche Steuerbelastung ist im Vergleich tragbar?
  • Gründungs- und laufende Kosten: Welche Formalitäten und Kosten sind mit der Gründung und dem laufenden Betrieb verbunden?
  • Außenwirkung und Kreditwürdigkeit: Welche Rechtsform wirkt nach außen vertrauenswürdig und erleichtert die Aufnahme von Fremdkapital?
  • Branche und berufsrechtliche Vorgaben: Bestimmte Berufsgruppen – insbesondere Freiberufler – unterliegen gesonderten berufsrechtlichen Anforderungen, die die Wahl der Gesellschaftsform einschränken können.

Personengesellschaften

Bei der Gesellschaftsform der Personengesellschaften steht die Person des Gesellschafters im Vordergrund. Sie zeichnen sich typischerweise durch eine enge Verbundenheit der Gesellschafter untereinander, durch geringere Formvorschriften und durch das sogenannte Transparenzprinzip im Steuerrecht aus: Die Einkünfte der Gesellschaft werden nicht auf Gesellschaftsebene, sondern unmittelbar bei den Gesellschaftern besteuert.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. 2021 I, S. 3436). Es hat das Personengesellschaftsrecht grundlegend reformiert und insbesondere die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Möglichkeiten des Formwechsels erheblich erweitert.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist in den §§ 705 ff. BGB (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) geregelt und stellt die Grundform der Personengesellschaft dar. Durch das MoPeG wurde die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich kodifiziert (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.): Die GbR, die nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt, ist als rechtsfähige Gesellschaft (GbR) anzusehen. Neu ist zudem die Möglichkeit, die GbR in einem öffentlichen Register – dem neu geschaffenen Gesellschaftsregister – eintragen zu lassen (sog. eingetragene GbR, eGbR). Die Eintragung ist Voraussetzung für Umwandlungen und für bestimmte Rechtsvorgänge (z.B. Eintragung im Grundbuch).

Die GbR hat keine Mindestkapitalanforderungen und entsteht bei der Gesellschaftsgründung formfrei durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Ihre Tätigkeit darf nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein (andernfalls liegt eine OHG oder KG vor). Sie eignet sich damit vor allem für Gelegenheitsgesellschaften, Projektgemeinschaften und Vorgründungsgesellschaften, aber auch für freiberufliche Zusammenschlüsse.

Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und mit ihrem gesamten Privatvermögen (§ 721 BGB n.F.). Eine Beschränkung der persönlichen Haftung ist nicht möglich.

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Die GbR wird steuerrechtlich als transparent behandelt. Ihre Einkünfte werden gemäß dem Mitunternehmerprinzip (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für gewerbliche GbR bzw. § 18 EStG für freiberufliche GbR) unmittelbar den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (progressiv bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert. Betreibt die GbR ein Gewerbe, unterliegt sie auf Gesellschaftsebene der Gewerbesteuer; freiberufliche GbR sind hingegen nicht gewerbesteuerpflichtig. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro jährlich. Zur Milderung der Doppelbelastung kann die gezahlte Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden (§ 35 EStG).

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die GbR überzeugt als Gesellschaftsform durch ihre Einfachheit: Sie entsteht bei ihrer Gesellschaftsgründung formlos und ohne Mindestkapital, verursacht geringe Gründungskosten und erlaubt eine flexible interne Organisation. Für kleinere Zusammenschlüsse ohne erhebliches Haftungsrisiko ist sie gut geeignet. Als klarer Nachteil steht dem die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter gegenüber, die bei wirtschaftlich riskanten Tätigkeiten ein erhebliches Gefährdungspotenzial für das Privatvermögen der Beteiligten darstellt.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist in den §§ 105 ff. HGB geregelt und setzt voraus, dass die Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes gegründet wird oder – nach dem durch das MoPeG eingeführten § 107 Abs. 1 HGB – durch Eintragung in das Handelsregister als OHG firmiert. Die OHG ist Kaufmann im Sinne des § 6 HGB und muss zwingend in das Handelsregister eingetragen werden, auch wenn die Eintragung rein deklaratorische Wirkung hat. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben.

Jeder Gesellschafter ist – sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist – zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet (§§ 116, 125 HGB). Alle Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch mit ihrem Privatvermögen (§ 128 HGB).

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Die OHG unterliegt ebenso wie die GbR dem steuerrechtlichen Transparenzprinzip. Ihre gewerblichen Einkünfte werden den Gesellschaftern als Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugerechnet und unterliegen der persönlichen Einkommensteuer. Die Gesellschaft ist selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer; der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gilt auch hier. Hinsichtlich der Anrechnung nach § 35 EStG gilt das zur GbR Gesagte entsprechend.

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die OHG bietet gegenüber der GbR den Vorzug einer klareren kaufmännischen Struktur, einer gesetzlich geregelten Rechnungslegung und einer damit einhergehenden höheren Kreditwürdigkeit. Sie eignet sich für Unternehmen, bei denen die persönliche Vertrauensbasis der Gesellschafter und deren Haftungsbereitschaft ausdrücklich nach außen signalisiert werden soll, etwa in bestimmten Beratungs- oder Handelsunternehmen. Der entscheidende Nachteil liegt erneut in der unbeschränkten persönlichen Haftung sämtlicher Gesellschafter, die mit der Gesellschaftsgründung und der Wahl dieser Gesellschaftsform einhergeht.

Kommanditgesellschaft (KG)

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist gemäß §§ 161 ff. HGB eine Sonderform der OHG. Sie besteht aus mindestens einem Komplementär, der wie ein OHG-Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haftet (§ 161 Abs. 1 HGB), und mindestens einem Kommanditisten, dessen Haftung auf den Betrag seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme beschränkt ist (§ 171 Abs. 1 HGB). Ist die Kommanditeinlage vollständig erbracht, haftet der Kommanditist gegenüber Gläubigern grundsätzlich nicht mehr persönlich.

Die KG muss im Handelsregister eingetragen werden. Durch die Trennung zwischen dem geschäftsführenden Komplementär und dem kapitalgebenden Kommanditisten lässt sich eine klare Aufgabenteilung zwischen unternehmerischer Leitung und bloßer Kapitalbereitstellung erreichen.

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Auch die KG unterliegt dem steuerrechtlichen Transparenzprinzip. Die gewerblichen Einkünfte der KG werden sowohl dem Komplementär als auch den Kommanditisten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligung unmittelbar zugerechnet und bei ihnen der Einkommensteuer unterworfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Gewerbesteuerpflichtig ist die KG als solche; der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gilt hier entsprechend. Die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG steht den Gesellschaftern anteilig zu.

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die KG eignet sich besonders für Unternehmen, bei denen eine klare Trennung zwischen der unternehmerischen Verantwortung des Komplementärs und der reinen Kapitalbeteiligung der Kommanditisten gewünscht ist. Letztere können ihr Haftungsrisiko auf den Betrag ihrer Einlage begrenzen, ohne auf die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft verzichten zu müssen. Nachteilig ist die fortbestehende unbeschränkte Haftung des Komplementärs, die in der Praxis häufig eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft als Komplementär erfordert.

GmbH & Co. KG

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Komplementärs übernimmt. Sie ist keine eigene gesetzlich definierte Gesellschaftsform, sondern ergibt sich im Rahmen der Gesellschaftsgründung aus der Kombination der KG-Regeln (§§ 161 ff. HGB) mit den Vorschriften des GmbHG. Da die GmbH als Komplementärin ihrerseits nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, wird eine faktische Haftungsbeschränkung auch für die KG-Ebene erreicht, ohne auf die personengesellschaftsrechtliche Transparenz verzichten zu müssen.

Die GmbH & Co. KG unterliegt nach §§ 264a ff. HGB erweiterten Rechnungslegungspflichten, da die Offenlegung von Jahresabschlüssen als kapitalgesellschaftsähnliche Gesellschaft verlangt wird. Gründungsaufwand und laufende Kosten sind höher als bei einer einfachen KG, da sowohl die GmbH als auch die KG gegründet, unterhalten und verwaltet werden müssen.

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Steuerrechtlich wird die GmbH & Co. KG wie eine gewöhnliche KG behandelt: Das Transparenzprinzip gilt uneingeschränkt, die Einkünfte werden den Kommanditisten (und der GmbH als Komplementärin) unmittelbar zugerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn eine GmbH als Kommanditistin beteiligt ist; deren Gewinnanteil wird auf GmbH-Ebene der Körperschaftsteuer unterworfen. Für natürliche Personen als Kommanditisten verbleibt es bei der Einkommensteuer mit Gewerbesteueranrechnung.

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die GmbH & Co. KG verbindet das Beste zweier Welten bei der Suche nach der geeigneten Gesellschaftsform im Rahmen der Gesellschaftsgründung:

Sie bietet die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft. Sie ist in Deutschland eine der verbreitetsten Unternehmensformen für mittelständische Unternehmen, eignet sich gut für Familienunternehmen und ermöglicht flexible Gestaltungen im Bereich der Nachfolgeplanung. Der wesentliche Nachteil liegt in der vergleichsweise aufwändigen Gründung und Verwaltung, da stets zwei Gesellschaften parallel geführt werden müssen.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die Partnerschaftsgesellschaft ist in §§ 1 ff. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) geregelt und steht ausschließlich Angehörigen Freier Berufe offen (§ 1 Abs. 1 PartGG). Sie wurde als Alternative zur GbR und zur Kapitalgesellschaft geschaffen, um Freiberuflern – etwa Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten oder Architekten – eine angemessene Rechtsform zu bieten. Die PartG ist im Partnerschaftsregister einzutragen.

Seit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) durch das Gesetz zur Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes im Jahr 2013 (§ 8 Abs. 4 PartGG) besteht die Möglichkeit, die persönliche Haftung der Partner für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken – vorausgesetzt, die Gesellschaft unterhält eine zu diesem Zweck ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Die PartGmbB muss diesen Zusatz in ihrer Firma führen.

Für allgemeine, nicht berufsbezogene Verbindlichkeiten haften die Partner weiterhin unbeschränkt und persönlich.

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Die PartG und die PartGmbB unterliegen – wie alle Personengesellschaften – dem steuerrechtlichen Transparenzprinzip. Die Einkünfte der Partner sind in der Regel solche aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG, sodass keine Gewerbesteuerpflicht besteht, solange gewerbliche Tätigkeiten nicht überwiegen. Das ist ein erheblicher steuerlicher Vorzug gegenüber einer GmbH, die stets gewerbesteuerpflichtig ist.

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die PartGmbB ist für Freiberufler die attraktivste Personengesellschaftsform: Sie kombiniert die berufliche Haftungsbeschränkung mit der steuerlichen Transparenz und der Gewerbesteuerfreiheit. Nachteilig sind die gesetzliche Beschränkung auf Freie Berufe sowie die Notwendigkeit, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten.

Kapitalgesellschaften

Im Unterschied zu den Personengesellschaften steht bei den Kapitalgesellschaften nicht die Person des Gesellschafters, sondern das bereitgestellte Kapital im Vordergrund. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Steuerrechtlich gilt das Trennungsprinzip: Die Gesellschaft wird als selbstständiges Steuersubjekt behandelt und zahlt auf Gesellschaftsebene Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen einer weiteren Steuer.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die GmbH ist in den §§ 1 ff. GmbHG geregelt und stellt in Deutschland die mit Abstand gebräuchlichste Gesellschaftsform dar. Sie kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden (§ 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG). Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG); davon ist bei der Anmeldung mindestens die Hälfte einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 GmbHG).

Die GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten (§§ 35 ff. GmbHG), die von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft; ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Leistung der vereinbarten Stammeinlage (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Ausnahmen gelten insbesondere bei Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung oder bei existenzvernichtenden Eingriffen sowie im Rahmen des § 64 GmbHG a.F. (jetzt § 15b InsO) bei Zahlungen nach Insolvenzreife.

Die Anteile an einer GmbH sind grundsätzlich übertragbar, bedürfen jedoch einer notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Eine Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig machen.

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Die GmbH unterliegt als Körperschaft der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer (effektiv 15,825 %) sowie der Gewerbesteuer. Letztere ergibt sich aus dem Steuermessbetrag (§ 11 GewStG) und dem gemeindlichen Hebesatz; je nach Gemeinde beträgt die effektive Gewerbesteuerbelastung typischerweise zwischen 14 % und 17 %. Ein Gewerbesteuer-Freibetrag steht der GmbH – anders als Personengesellschaften – nicht zu. Die Gesamtsteuerbelastung auf Gesellschaftsebene liegt damit üblicherweise zwischen rund 29 % und 33 %.

Werden Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegen Dividenden bei natürlichen Personen als Gesellschaftern grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (§ 43a EStG). Auf Antrag kann das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) angewendet werden, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25 % am Stammkapital beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Im Teileinkünfteverfahren sind 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei; im Gegenzug können Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung zu 60 % abgezogen werden.

Die Möglichkeit der Thesaurierung von Gewinnen auf Gesellschaftsebene zu einem Körperschaftsteuersatz von lediglich 15,825 % (plus Gewerbesteuer) ist ein wesentlicher steuerlicher Vorzug der GmbH gegenüber Personengesellschaften bei hohem persönlichem Einkommensteuersatz der Gesellschafter.

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die GmbH verbindet den Vorzug der Haftungsbeschränkung mit einer flexiblen, gut erprobten Struktur und hoher gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsfreiheit. Ihr Erscheinungsbild im Rechtsverkehr ist gefestigt und verschafft ihr gegenüber Banken und Geschäftspartnern in der Regel eine höhere Kreditwürdigkeit als Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung. Nachteile sind die Gründungskosten (Notar, Handelsregister), das Mindestkapital von 25.000 Euro sowie die mit dem Trennungsprinzip verbundene Doppelbelastung der Gewinne auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene bei Ausschüttungen.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – ist in § 5a GmbHG geregelt und stellt eine Sonderform der GmbH dar. Sie kann mit einem Stammkapital von mindestens einem Euro gegründet werden (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Sacheinlagen sind bei der UG nicht zulässig. Als Ausgleich für das fehlende Mindestkapital sieht § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Thesaurierungspflicht vor: Ein Viertel des Jahresüberschusses abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags muss zwingend in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis das Stammkapital auf 25.000 Euro angewachsen ist. Sodann kann die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.

Die Bezeichnung „haftungsbeschränkt“ muss im Zusatz zur Firma erscheinen; das Kürzel „UG (haftungsbeschränkt)“ darf nicht durch „GmbH“ ersetzt werden.

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Steuerrechtlich gilt für die UG dasselbe wie für die GmbH: Sie ist körperschaftsteuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 KStG), unterliegt der Gewerbesteuer und hat keinen Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag. Die gesetzliche Thesaurierungspflicht hat zur Folge, dass ein Teil der Gewinne nicht frei ausgeschüttet werden kann, was die Liquiditätsplanung der Gesellschafter einschränkt.

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die UG ermöglicht die Haftungsbeschränkung bei minimalem Gründungskapital, was insbesondere für Gründer mit begrenzten Mitteln attraktiv ist. Die Gründungskosten sind geringer als bei der GmbH; das vereinfachte Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG kann genutzt werden. Nachteilig sind das schlechtere Image gegenüber der GmbH, die Thesaurierungspflicht und das Verbot von Sacheinlagen. Sobald ausreichend Eigenkapital vorhanden ist, empfiehlt sich in der Regel die Umwandlung in eine reguläre GmbH.

Aktiengesellschaft (AG)

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die Aktiengesellschaft (AG) ist in den §§ 1 ff. AktG geregelt. Das Mindeststammkapital beträgt 50.000 Euro (§ 7 AktG), das in Aktien aufgeteilt ist. Die AG kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden (§ 2 AktG).

Sie weist eine dreigliedrige Organstruktur wie folgt auf:

Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung; der Aufsichtsrat überwacht ihn und bestellt ihn. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer (nach MitbestG oder DrittelbG) greifen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße.

Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar und können – im Falle einer notierten AG – an der Börse gehandelt werden. Namensaktien können durch eine Vinkulierungsklausel im Sinne des § 68 Abs. 2 AktG an eine Zustimmung der Gesellschaft geknüpft werden. Die AG unterliegt umfangreichen Publizitäts- und Rechnungslegungspflichten nach HGB und – bei börsennotierten Gesellschaften – nach weitergehenden kapitalmarktrechtlichen Vorschriften (u.a. WpHG, MAR).

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Die AG unterliegt denselben steuerrechtlichen Grundregeln wie die GmbH: Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer ohne Freibetrag auf Gesellschaftsebene; Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren auf Ausschüttungsebene. Besonderheiten gelten für börsennotierte Gesellschaften, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Aktienrückkäufen und Dividenden im Konzernverbund (§ 8b KStG).

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die AG bietet maximale Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung – auch über den Kapitalmarkt. Durch die Ausgabe neuer Aktien können Investoren einfach beteiligt werden; der Börsengang eröffnet den Zugang zu einem breiten Anlegerkreis. Die klare Trennung zwischen Leitung (Vorstand) und Kontrolle (Aufsichtsrat) entspricht modernen Corporate-Governance-Anforderungen. Diese Vorteile erkauft man sich durch hohen administrativen Aufwand und erhebliche Gründungs- und Betriebskosten sowie strenge gesetzliche Vorgaben. Für kleine und mittelständische Unternehmen ohne Kapitalbedarf am Kapitalmarkt ist die AG in der Regel keine wirtschaftlich sinnvolle Wahl.

Europäische Aktiengesellschaft (SE – Societas Europaea)

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) ist auf der Grundlage der europäischen SE-Verordnung ((EG) Nr. 2157/2001) sowie in Deutschland ergänzend durch das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) geregelt. Das Mindestkapital beträgt 120.000 Euro (Art. 4 Abs. 2 SE-VO). Eine SE kann nur durch grenzüberschreitende Vorgänge entstehen: durch Verschmelzung, als Holding-SE, als Tochter-SE oder durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft hat.

Die SE kann nach Wahl der Gründer eine dualistische Verfassung (Vorstand und Aufsichtsrat, wie bei der deutschen AG) oder eine monistische Verfassung (Verwaltungsrat) wählen. Bezüglich der Mitbestimmung gelten gesonderte Regelungen (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG), die Verhandlungen mit den Arbeitnehmern über die Beteiligungsrechte vorschreiben.

Steuerrechtliche Aspekte der Gesellschaftsgründung und Gesellschaftsform

Die SE wird in Deutschland steuerrechtlich wie eine AG behandelt und unterliegt denselben Regeln des KStG, GewStG und EStG. Ihre besondere Stärke liegt nicht im deutschen Steuerrecht, sondern in der grenzüberschreitenden Mobilität: Eine SE kann ihren Sitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen, ohne aufgelöst und neu gegründet werden zu müssen (Art. 8 SE-VO), was für international tätige Unternehmen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Vorteile und Nachteile der Gesellschaftsform

Die SE ist für international ausgerichtete Unternehmen geeignet, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind und eine einheitliche Rechtsform anstreben. Sie ermöglicht Sitzverlegungen innerhalb der EU ohne steuerliche Entstrickung durch den grenzüberschreitenden Formwechsel. Nachteilig sind die erheblichen Anforderungen an die Gründungsvoraussetzungen, das hohe Mindestkapital und der komplexe Verwaltungsaufwand, der die SE für kleine und mittelgroße Unternehmen regelmäßig ungeeignet erscheinen lässt.

Gesellschaftsgründung: Steuerrechtlicher Vergleich und das Optionsmodell

Seit dem 1. Januar 2022 können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften nach § 1a KStG (sog. Optionsmodell) zur Besteuerung wie eine Körperschaft optieren. Macht die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch, wird sie steuerlich wie eine GmbH behandelt: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene, Abgeltungsteuer auf Ebene der Gesellschafter. Damit können Personengesellschaften die steuerlichen Vorteile der Thesaurierung für sich nutzen, ohne eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vornehmen zu müssen. Das Optionsmodell ist jedoch in seiner Anwendung komplex und erfordert eine sorgfältige Analyse der Vor- und Nachteile im Einzelfall.

Für Gesellschafter von Personengesellschaften, die hohe Gewinne erzielen und diese dauerhaft im Unternehmen halten wollen, bietet zudem die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG eine Möglichkeit zur Steueroptimierung: Nicht entnommene Gewinne können auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag versteuert werden; bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung.

Der grundlegende steuerrechtliche Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bleibt bestehen: Während Personengesellschaften bei niedrigem persönlichem Steuersatz der Gesellschafter oder bei vollständiger Gewinnentnahme häufig vorteilhafter sind, können Kapitalgesellschaften bei hohem persönlichem Einkommensteuersatz und geplanter Reinvestition der Gewinne die günstigere Wahl sein. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich; die Entscheidung ist stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Einkommenssituation aller Beteiligten zu treffen.

Fazit: Die richtige Gesellschaftsform als strategische Entscheidung bei der Gesellschaftsgründung

Die Wahl der Gesellschaftsform bei der Gesellschaftsgründung ist keine bloße Formalität, sondern eine strategisch bedeutsame Entscheidung mit langfristiger Wirkung. Wer die Haftung begrenzen, Investoren aufnehmen oder den Gewinn zunächst im Unternehmen belassen möchte, wird regelmäßig zu einer Kapitalgesellschaft – insbesondere der GmbH – greifen. Wer hingegen Wert auf steuerliche Transparenz, geringe Gründungskosten und flexibles Zusammenwirken mit Partnern legt, findet in den Personengesellschaften geeignete Formen. Freiberufler profitieren von der PartGmbB als spezifisch auf ihre Bedürfnisse zugeschnittener Lösung.

Die aufgezeigten Gesellschaftsformen unterscheiden sich dabei nicht nur in ihrer Grundstruktur, sondern auch in ihrer Eignung für unterschiedliche Unternehmensphasen und -größen. Was für ein Start-up passend ist, muss für ein wachsendes Familienunternehmen oder ein international tätiges Großunternehmen nicht zwangsläufig geeignet sein. Umwandlungen sind zwar möglich – das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet dafür verschiedene Wege –, aber häufig aufwändig und mit steuerlichen Risiken verbunden. Daher empfiehlt es sich, bereits bei der Gründung die mittel- und langfristige Perspektive in die Entscheidung einzubeziehen.

Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Beratung sind bei dieser Entscheidung unerlässlich. Nur die Kombination beider Perspektiven erlaubt eine wirklich fundierte und vorausschauende Wahl.

Gesellschaftsrecht und Gesellschaftsgründung: Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte

Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform bei der Gesellschaftsgründung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung in gesellschaftsrechtlicher wie in steuerrechtlicher Hinsicht, die wir Ihnen mit unserem Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten in jeder rechtlichen Situation bieten.

Als Kanzlei für Wirtschaftsrecht beraten und begleiten wir Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens sowie der Umsetzung der einzelnen dazu notwendigen rechtlichen Schritte. Wir stehen Ihnen damit von der Auswahl der passenden Rechtsform über die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages bis hin zur Eintragung in das Handels- oder Gesellschaftsregister jederzeit zur Seite.

Profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung im Gesellschaftsrecht und im Steuerrecht sowie von unserer Diskretion und Kompetenz.

Wir sitzen in Köln, beraten und vertreten Sie jedoch bundesweit, auch in grenzüberschreitenden und/oder internationalen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen.