Korruption und Bestechung: Anwaltliche Strafverteidigung bei Korruptionsvorwürfen
Ein Ermittlungsverfahren wegen Korruption trifft Unternehmer, Führungskräfte und Amtsträger häufig unvorbereitet. Was im Geschäftsleben wie eine übliche Gepflogenheit erscheint – ein Geschäftsessen, eine Provision, eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger – kann strafrechtlich als Bestechung oder Vorteilsgewährung gewertet werden. Die Grenzen des Erlaubten sind im Korruptionsstrafrecht eng gezogen und in der Praxis nicht immer eindeutig zu bestimmen.
Wir beraten und verteidigen Sie bei allen Vorwürfen aus dem Bereich des Korruptionsstrafrechts – bundesweit, diskret und mit jahrzehntelanger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht.
Korruption im Strafrecht – Tatbestandssystematik
Das deutsche Korruptionsstrafrecht ist auf mehrere Normen des Strafgesetzbuchs (StGB) verteilt. Es differenziert zwischen privatem und öffentlichem Sektor sowie zwischen aktiver Bestechung und passiver Bestechlichkeit.
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
§ 299 StGB schützt den Wettbewerb vor korruptiver Einflussnahme im privaten Sektor. Der Tatbestand erfasst zwei Handlungsrichtungen:
Bestechlichkeit (§ 299 Abs. 1 StGB): Wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und dabei eine Pflicht gegenüber dem Unternehmen verletzt oder in Aussicht stellt.
Bestechung (§ 299 Abs. 2 StGB): Wer einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Pflichtverletzung gegenüber seinem Unternehmen zu veranlassen.
Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Typische Konstellationen in der Praxis umfassen Kick-back-Zahlungen in Einkaufsabteilungen, Incentive-Reisen für Entscheidungsträger, Provisionszahlungen an Einkäufer oder Projektverantwortliche sowie die bevorzugte Vergabe von Aufträgen.
Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§ 331 StGB, § 333 StGB)
Im öffentlichen Sektor sind die Tatbestände weiter gefasst als im privaten Bereich. Der entscheidende Unterschied: Eine konkrete Pflichtverletzung ist hier nicht erforderlich. Es genügt bereits die Unrechtsvereinbarung über einen Vorteil im Zusammenhang mit der Amtsführung.
§ 331 StGB (Vorteilsannahme) richtet sich an Amtsträger, europäische Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
§ 333 StGB (Vorteilsgewährung) erfasst denjenigen, der einem Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt – ohne dass eine konkrete pflichtwidrige Handlung vereinbart sein muss.
Die Strafbarkeit beginnt damit deutlich früher als bei der Bestechung im engeren Sinne. Schon eine Zuwendung, die erkennbar im Zusammenhang mit der Amtsführung steht, kann den Tatbestand erfüllen.
Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern (§ 332 StGB, § 334 StGB)
§§ 332 und 334 StGB erfassen die schwerwiegenderen Fälle der Amtsträger-Korruption: Hier muss die Zuwendung mit einer konkret pflichtwidrigen Amtshandlung verknüpft sein. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 335 StGB bis zu zehn Jahren.
Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)
Seit ihrer Einführung im Jahr 2016 erfassen §§ 299a und 299b StGB spezifisch Korruption unter Angehörigen der Heilberufe. Diese Normen richten sich insbesondere gegen Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Arzneimitteln, der Zuweisung von Patienten oder der Beschaffung von Medizinprodukten. Betroffen sein können Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Angehörige der Heilberufe ebenso wie die zuwendenden Unternehmen (z. B. Pharmahersteller, Medizintechnikunternehmen).
Mandatsträgerbestechung (§ 108e StGB)
§ 108e StGB stellt Bestechlichkeit und Bestechung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Landtage und vergleichbarer Volksvertretungen unter Strafe, soweit die Handlung im Zusammenhang mit dem Mandat steht.
Internationale Dimension: Korruption mit grenzüberschreitendem Bezug
Korruptionsverfahren mit Auslandsbezug sind zunehmend häufig – insbesondere wenn ausländische Amtsträger oder international tätige Unternehmen betroffen sind. In solchen Konstellationen kann neben deutschem Strafrecht zusätzlich ausländisches Antikorruptionsrecht anwendbar sein.
OECD-Antikorruptionskonvention und IntBestG
Deutschland hat die OECD-Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ratifiziert. Das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) stellt die Bestechung ausländischer Amtsträger der Bestechung inländischer Amtsträger strafrechtlich gleich. Entsprechende Sachverhalte können daher nach deutschem Strafrecht verfolgt werden, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde.
Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) der USA
Unternehmen mit US-Börsennotierung oder wesentlicher US-Geschäftstätigkeit können zusätzlich dem US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) unterliegen. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verfolgen Korruption mit erheblicher extraterritorialer Reichweite und verhängen auch gegen europäische und deutsche Unternehmen empfindliche Strafen und Bußgelder. Wir beraten in diesen Konstellationen und arbeiten bei Bedarf mit international ausgerichteten Kanzleien zusammen.
Geldwäsche als häufiges Begleitdelikt
In Korruptionsverfahren ist häufig auch der Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) präsent, wenn Bestechungsgelder verschleiert oder über Drittstrukturen abgewickelt werden. Unsere Verteidiger sind mit diesen Überschneidungsbereichen ebenso vertraut wie mit dem Korruptionsstrafrecht selbst.
Besonderheiten von Ermittlungsverfahren in Korruptionssachen
Korruptionsermittlungen haben strukturelle Eigenheiten, die eine frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Strafverteidigers unbedingt erfordern.
Schwerpunktstaatsanwaltschaften und spezialisierte Ermittlungseinheiten
Korruptionssachen werden regelmäßig von spezialisierten Staatsanwaltschaften oder Sonderdezernaten für Wirtschafts- und Korruptionsstraftaten geführt. Die Ermittlungen sind häufig umfangreich, langwierig und ressourcenintensiv. Teil des Verfahrens sind regelmäßig umfangreiche Durchsuchungen von Geschäftsräumen, Wohnungen und Fahrzeugen, um Buchhaltungsunterlagen, E-Mail-Verkehr und Kommunikationsdaten sicherzustellen.
Vermögensabschöpfung und Einziehung (§§ 73 ff. StGB)
Seit der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 ist die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB erheblich erleichtert worden. In Korruptionsverfahren droht regelmäßig die vollständige Einziehung der erlangten Vorteile und Bestechungsgelder.
Ergänzend kann gegen Unternehmen ein Bußgeld nach § 30 OWiG verhängt werden, wenn Mitarbeiter oder Verantwortliche des Unternehmens Korruptionsstraftaten begangen haben und das Unternehmen Aufsichtspflichten verletzt hat. Ein funktionierendes Compliance-System kann die Bußgeldhöhe in solchen Fällen erheblich reduzieren.
Kronzeugenregelung und Kooperationsstrategie
In Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann eine Kooperationsstrategie im Einzelfall sinnvoll sein. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden empfehlenswert ist, muss sorgfältig und gemeinsam mit dem Verteidiger abgewogen werden – und darf niemals vorschnell getroffen werden.
Compliance-Systeme und ihre Bedeutung für die Strafverteidigung
Compliance als strafrechtlich relevanter Faktor
Ein nachgewiesenes, gelebtes Compliance-Management-System wirkt im Strafverfahren in der Regel strafmildernd und schützt präventiv vor Tatbestandserfüllungen. Im OWiG-Verfahren gegen das Unternehmen kann es die Bußgeldhöhe nach § 30 OWiG erheblich reduzieren. Unternehmen mit klaren Anti-Korruptions-Richtlinien, nachweisbaren Schulungen und einem funktionierenden internen Meldesystem befinden sich in einer günstigeren Ausgangsposition – sowohl für die Beschuldigten als auch für das Unternehmen selbst.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Expertise im Unternehmensstrafrecht sowie im Gesellschaftsrecht, wo wir auch die gesellschaftsrechtlichen Compliance-Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen beraten.
Interne Untersuchungen und der Schutz der Beschuldigten
Wenn ein Unternehmen im Zuge eines Korruptionsermittlungsverfahrens interne Untersuchungen (Internal Investigations) einleitet, entstehen Interessenkonflikte. Der vom Unternehmen beauftragte Anwalt vertritt das Unternehmen – nicht den betroffenen Mitarbeiter oder die betroffene Führungskraft.
Für beschuldigte Mitarbeiter ist es daher zwingend erforderlich, einen eigenen Strafverteidiger zu mandatieren, der ausschließlich ihre persönlichen Interessen verfolgt. Wir vertreten Beschuldigte in genau diesen Situationen und sorgen für eine klare Trennung der Interessen gegenüber dem Unternehmen und seiner Rechtsvertretung.
Verhaltensregeln bei Korruptionsvorwürfen
- Keine Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden ohne vorherige anwaltliche Beratung
- Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen, E-Mails oder Gerätedaten
- Keine Absprachen mit weiteren Beschuldigten ohne anwaltliche Begleitung
- Keine Äußerungen gegenüber Arbeitgeber oder Vorgesetzten ohne rechtliche Beratung
- Keine vorschnelle Kooperation mit dem Unternehmen im Rahmen interner Untersuchungen
- Dokumentation eigener Entscheidungen und ihrer wirtschaftlichen Grundlage, soweit rechtlich zulässig
- Sofortige Einschaltung eines auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers
Zu den Rechten des Beschuldigten in der Untersuchungshaft sowie zum Ablauf einer Durchsuchung finden Sie auf unserer Website weiterführende Informationen.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte
Unser spezialisiertes Anwaltsteam unserer Kanzlei für Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht bietet Ihnen die bestmögliche strafrechtliche Verteidigung bei Vorwürfen im Bereich Korruption und Bestechung mit jahrzehntelanger Kompetenz und Erfahrung im Strafrecht und im Wirtschaftsrecht.
Wir sitzen in Köln und vertreten Sie bundesweit und auch international in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und des Wirtschaftsstrafrechts und dabei auch in den Bereichen Korruption und Bestechung. Wir sind Ihre Wirtschaftsstrafverteidiger in allen Verfahrensstadien vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bis hin zum Gerichtsverfahren bei Anklageerhebung.
FAQ zu Korruption und Bestechung
Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) ist bereits strafbar, wenn ein Vorteil im Zusammenhang mit der Amtsführung angeboten oder gewährt wird – ohne dass eine konkrete pflichtwidrige Handlung vereinbart werden muss. Bestechung (§ 334 StGB) setzt zusätzlich voraus, dass die Zuwendung mit einer pflichtwidrigen Amtshandlung verknüpft ist. Die Strafbarkeit beginnt bei der Vorteilsgewährung damit deutlich früher.
Nicht automatisch. Sozialadäquate Zuwendungen von geringem Wert, die im Rahmen normaler Geschäftsgepflogenheiten liegen, werden von Rechtsprechung und Literatur unter bestimmten Umständen als tatbestandslos oder strafwürdigkeitslos eingeordnet. Eine gesetzlich festgelegte Wertgrenze existiert jedoch nicht. Entscheidend ist stets der Gesamtkontext: Wer ist Empfänger, welche Funktion hat dieser, welchen Zweck verfolgt die Zuwendung?
Das deutsche Strafrecht kennt keine Unternehmensstrafe im eigentlichen Sinne. Allerdings können Unternehmen nach § 30 OWiG mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden, wenn Verantwortliche Korruptionsstraftaten begangen haben und das Unternehmen Aufsichtspflichten verletzt hat. Zudem droht die Einziehung aller aus der Korruption erlangten Vorteile nach §§ 73 ff. StGB.
Auslandszahlungen begründen häufig zusätzliche Strafbarkeitsrisiken nach dem IntBestG sowie potenziell nach ausländischem Recht (z.B. US-amerikanischer FCPA oder britischer UK Bribery Act). Darüber hinaus kann der Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) hinzutreten. Wir beraten in solchen Konstellationen und berücksichtigen auch die Risiken nach ausländischen Rechtsordnungen.
Der Strafrahmen variiert je nach Tatbestand. § 299 StGB sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die Amtsträger-Tatbestände (§§ 332, 334 StGB) sehen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen (§ 335 StGB) bis zu zehn Jahre. Hinzu kommen die Einziehung von Taterträgen und etwaige unternehmensbezogene Bußgelder.
Legen Sie das Schreiben unverzüglich einem auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt vor. Machen Sie keinerlei Aussagen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Das gilt auch für scheinbar informelle Gespräche mit Ermittlern oder internen Untersuchern.
Ja. Im Bereich der Kapitalmärkte kann Korruption mit BaFin-Verfahren zusammentreffen, etwa bei der Weitergabe von Insiderinformationen gegen Entgelt oder bei der Beeinflussung von Kursen durch interessengeleitete Empfehlungen. Wir verfügen auch auf diesem Gebiet über die notwendige strafrechtliche und materiellrechtliche Expertise in sämtlichen BaFin-Strafverfahren und BaFin-Ordnungswidrigkeitenverfahren.



