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Schwarzgeld im Ausland

Schwarzgeld im Ausland, sonstige Vermögenswerte oder Unternehmensanteile

Oft eine böse Überraschung: Was tun, wenn man Schwarzgeld im Ausland oder sonstige Vermögenswerte oder gar Unternehmensanteile im Ausland erbt, von denen bislang nie die Rede war?

Der Tod eines Angehörigen bringt nicht nur emotionale Belastungen mit sich, sondern kann auch erhebliche steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere dann, wenn sich im Nachlass nicht versteuertes Auslandsvermögen gleich welcher Art befindet.

Was viele nicht wissen: Auch Erben können sich strafbar machen, wenn sie nicht rechtzeitig handeln und insoweit vollständige steuerliche Nacherklärungen abgeben.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Pflichten Sie als Erbe haben, welche Risiken bestehen und wie Sie – trotz zu langem Zuwarten – durch eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO doch noch eine Strafbarkeit als Erbe vermeiden können.

Wir beleuchten auch komplexe Fallkonstellationen wie geerbte Offshore-Gesellschaften oder verschachtelte Vermögensstrukturen in Steueroasen und zeigen, wie unsere Kanzlei Sie bei der rechtssicheren Nachlassabwicklung und deren Auflösung unterstützt.

Was ist Schwarzgeld im Erbfall?

Als Schwarzgeld gelten Vermögenswerte, die dem Finanzamt bewusst verschwiegen wurden. Im Erbfall betrifft dies häufig:

  • nicht deklarierte Bankkonten im Ausland (z. B. Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, Panama),
  • nicht versteuerte Kapitalerträge,
  • verschwiegene Mieteinnahmen,
  • Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Trusts,
  • Bargeldbestände, Edelmetalle oder Kryptowährungen ohne Herkunftsnachweis.

Mit dem Tod des Erblassers gehen diese Vermögenswerte auf die Erben über ebenso wie die steuerlichen Verpflichtungen.

Nach § 1922 BGB und § 45 AO tritt der Erbe in die steuerliche Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Das bedeutet: Erben müssen die steuerlichen Versäumnisse des Erblassers aufarbeiten und haften grundsätzlich auch für dessen Steuerschulden, soweit diese nicht verjährt sind.

Welche Pflichten haben Erben im Falle von Schwarzgeld im Ausland?

Erben sind – gerade bei Auslandskonten und Schwarzgeld im Ausland- gesetzlich verpflichtet, steuerlich relevante Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls (§ 30 ErbStG),
  • Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf Anforderung (§ 31 ErbStG),
  • Die Berichtigung unvollständiger oder fehlerhafter Steuererklärungen des Erblassers (§ 153 AO),
  • Die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr und ggf. für Vorjahre.

Diese Pflichten gelten auch und gerade für bislang unbekanntes oder nicht deklariertes Auslandsvermögen. Wer sie verletzt – etwa durch verspätete oder unvollständige Angaben – riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Zudem bestehen gegenüber Banken und Finanzdienstleistern Mitwirkungspflichten, insbesondere wenn Konten gesperrt sind oder Auskünfte über frühere Kontobewegungen benötigt werden. Kreditinstitute sind heute selbst zu umfangreichen Meldungen verpflichtet etwa bei Einzahlungen über 10.000 € oder bei Verdacht auf Geldwäsche. Das bedeutet, dass auch ohne aktives Zutun der Erben das Finanzamt von bislang unbekanntem Vermögen erfahren kann.

Steuerliche und strafrechtliche Risiken bei Auslandskonten

Viele Erben gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie für Steuervergehen des Erblassers nicht verantwortlich seien. Tatsächlich drohen bei Pflichtverletzungen erhebliche Konsequenzen:

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.
  • Verspätungszuschläge: Bei nicht fristgerechter Anzeige des Erwerbs bis zu 10 % des Erbschaftswerts.
  • Nachzahlungspflicht: Hinterzogene Steuern müssen vollständig nachgezahlt werden inklusive 6 % Hinterziehungszinsen pro Jahr (§ 235 AO).
  • Strafzuschläge (§ 398a AO): Ab 25.000 € hinterzogener Steuer je Tat ist eine Strafbefreiung nur gegen Zahlung eines Zuschlags (10–20 %) möglich.

Hinzu kommt: Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO), bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Die strafrechtliche Verjährung kann bei besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahre betragen (§ 376 AO), mit Unterbrechungstatbeständen sogar darüber hinaus.

Selbstanzeige nach § 371 AO – der Weg zur Straffreiheit bei Schwarzgeld im Ausland

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist das zentrale Instrument zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen. Sie ermöglicht es, begangene Steuerhinterziehungen nachträglich zu korrigieren ohne strafrechtliche Folgen. Voraussetzung ist:

  • Die Anzeige erfolgt vollständig, lückenlos und bezieht sich auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (i.d.R. 10 Jahre rückwirkend),
  • Die Tat ist zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht entdeckt worden,
  • Die hinterzogenen Steuern und Zinsen werden vollständig und fristgerecht nachgezahlt,
  • Es liegen keine Sperrgründe vor (z. B. laufende Betriebsprüfung, eingeleitetes Strafverfahren, bereits bekannte Tat).

Bereits seit 2015 gelten verschärfte Anforderungen: Bei Hinterziehungssummen über 25.000 € je Tat ist zusätzlich ein Strafzuschlag zu zahlen (§ 398a AO). Die Höhe beträgt:

  • 10 % bei Hinterziehung zwischen 25.000 € und 100.000 €,
  • 15 % bei Hinterziehung bis 1 Mio. €,
  • 20 % bei Hinterziehung über 1 Mio. €.

Die Selbstanzeige muss formal korrekt und vollständig sein. Bereits kleine Fehler – etwa das Vergessen eines Kontos oder eines Steuerjahres – können die Strafbefreiung gefährden. Eine professionelle Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist daher dringend zu empfehlen.

Internationale Entwicklungen: CRS und FATCA

Die Zeiten, in denen Auslandskonten dauerhaft verborgen bleiben konnten, sind vorbei. Durch internationale Abkommen wie den Common Reporting Standard (CRS) und das US-amerikanische FATCA-Abkommen (Foreign Account Tax Compliance Act) tauschen über 100 Staaten regelmäßig Finanzdaten aus.

Das bedeutet: Banken im Ausland melden Kontoinformationen, Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge automatisch an die Steuerbehörden des Wohnsitzstaates des Kontoinhabers. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Entgegennahme und Weiterleitung dieser Daten zuständig.

Für Erben bedeutet das: Die Entdeckungsgefahr ist hoch. Wer zu lange zögert, riskiert, dass die Tat als „entdeckt“ gilt und eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist (§ 371 Abs. 2 AO).

Komplexe Fallkonstellationen

In der Praxis sind viele Fälle nicht einfach. Häufig finden sich im Nachlass:

  • Beteiligungen an Offshore-Gesellschaften in Steueroasen,
  • Stiftungen oder Trusts mit Sitz im Ausland,
  • verschachtelte Firmenstrukturen mit schwer nachvollziehbaren Zahlungsflüssen,
  • Erbengemeinschaften mit divergierenden Interessen und klassische Erbstreitigkeiten,
  • nachträglich entdeckte Vermögenswerte (z. B. durch Bankmitteilungen oder Datenleaks).

In solchen Fällen ist eine strukturierte Vorgehensweise erforderlich:

  1. Vollständige Bestandsaufnahme des Nachlasses,
  2. Prüfung der steuerlichen Relevanz und Verjährungsfristen,
  3. Bewertung der Vermögenswerte (ggf. mit Unterstützung von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern),
  4. Erstellung einer vollständigen Selbstanzeige bzw. Nacherklärung durch die Erben,
  5. Kommunikation mit dem Finanzamt und ggf. mit ausländischen Behörden oder Banken.

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Aufarbeitung solcher Strukturen. Wir arbeiten mit einem Netzwerk aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und internationalen Partnerkanzleien zusammen, um auch komplexe Fälle rechtssicher zu lösen.

Handlungsempfehlung für Erben bei Auslandskonten etc.

Wenn Sie Hinweise auf Schwarzgeld im Ausland und Auslandskonten oder sonstige Vermögenswerte im Ausland im Nachlass entdecken:

  • Fassen Sie das Vermögen zunächst nicht an, insbesondere keine Abhebungen oder Umbuchungen durchführen.
  • Sichern Sie alle Unterlagen: Kontoauszüge, Verträge, Testamente, Korrespondenz.
  • Lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten, idealerweise durch eine auf Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei, die zielgerichtete rechtliche Lösungen zu Auslandskonten und Schwarzgeld im Ausland anbietet.
  • Prüfen Sie die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bzw. einer steuerlichen Nacherklärung.
  • Handeln Sie, bevor das Finanzamt aktiv wird. Jede Verzögerung erhöht das Risiko der Entdeckung.

In bestimmten Fällen kann auch eine Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll sein, etwa dann, wenn die Steuerschulden den Wert des Nachlasses übersteigen. Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbanfalls (§ 1944 BGB).

Sollte das Erbe zudem mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung belegt sein, können sich allein aufgrund der Auslandskonten und des Schwarzgeldes im Ausland weitere erbrechtliche, steuerrechtliche und auch gesellschaftsrechtliche Probleme ergeben. Aber auch hierbei können wir Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Erbrecht zur Seite stehen.

Fazit

Das Erben von Schwarzgeld im Ausland ist kein Einzelfall und dabei ein rechtlich komplexes und zudem hochsensibles Thema. Wer frühzeitig handelt, Transparenz schafft und fachkundigen Rat einholt, kann strafrechtliche Konsequenzen vermeiden und den Nachlass rechtssicher abwickeln.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei mit langjähriger Erfahrung im Steuerstrafrecht, insbesondere bei der Erstellung von Selbstanzeigen, der Aufarbeitung komplexer Vermögensstrukturen und der Kommunikation mit den Finanzbehörden.

Wir helfen Ihnen, steuerlich und strafrechtlich reinen Tisch zu machen. Diskret, kompetent und lösungsorientiert wickeln wir dabei auch komplexe Konstruktionen und „Auslandsgeflechte“ für Sie ab.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Abwicklung von Erbschaften, auch grenzüberschreitend und international, und stehen Ihnen insbesondere im Bereich der Internationalen Vermögensnachfolge und der Unternehmensnachfolge selbstverständlich jederzeit gerne mit Rat und Tat diskret und vertrauensvoll zur Seite. Die Abwicklung von Auslandskonten und die Legalisierung von Schwarzgeld im Ausland durch steuerliche Nacherklärungen oder Selbstanzeigen gehören zu unserem rechtsanwaltlichen Portfolio seit Jahrzehnten.

Disclaimer

Dieser Blog-Beitrag zu Schwarzgeld im Ausland ersetzt keine rechtliche Beratung. Jeder Fall ist individuell und bedarf einer konkreter Einzelfallbetrachtung und Einzelfallprüfung. Auch erhebt dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit; er soll den Erben hauptsächlich für die u.U. vor ihm liegenden Risiken und Probleme sensibilisieren.