Anwaltliche Verteidigung im Steuerstrafrecht
Wir beraten und vertreten Sie als versierte Verteidiger und Anwälte im Steuerstrafrecht in allen Bereichen des Steuerstrafrechts mit jahrzehntelanger Erfahrung und Kompetenz sowie Diskretion. Vertrauen Sie unserem Team aus Strafverteidigern.
Als Steuerstrafverteidiger stehen wir Ihnen in sämtlichen Stadien des Steuerstrafrechts von der präventiven Beratung über das Ermittlungsverfahren bis hin zur Verteidigung im Anklageverfahren vertrauensvoll zur Seite.
Wir arbeiten stets eng mit Ihrem Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer zusammen oder ziehen weitere steuerliche Berater aus unserem Netzwerk hinzu, um die bestmögliche Beratung und Vertretung bzw. Verteidigung für Sie sicherzustellen.
Unsere Erfahrung und Expertise sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht und Wirtschaftsrecht gewährleistet eine ganzheitliche rechtsanwaltliche Interessenvertretung im Steuerstrafrecht auf höchstem Niveau.
Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind in § 369 Abs. 1 AO geregelt. Die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO normiert, die strafbefreiende Selbstanzeige in § 371 AO.
Leistungsspektrum
Ihre Rechtsanwälte und Verteidiger aus Köln beraten und vertreten Sie im Steuerstrafrecht bundesweit und international.
Häufige Themen und Beratungsschwerpunkte im Steuerstrafrecht sind:
- Steuerverkürzungen und Steuerhinterziehungen jeglicher Art
- Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO)
- Steuerstraftaten
- Strafzumessung
- steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren anlässlich von Betriebsprüfungen / Außenprüfungen
- Maßnahmen der Steuerfahndung (Durchsuchung und Beschlagnahme)
- Ermittlungen der Steuerfahndung (Zollfahndung) nach § 208 Abs. 1 AO
- Untersuchungshaft
- Haftbefehl, europäischer Haftbefehl und internationaler Haftbefehl
- Vertretung und Kommunikation gegenüber Interpol (IKPO)
- Briefkastenfirmen
- Offshore-Unternehmen und Steueroasen
- Umsatzsteuerkarusselle
- Schwarzgeld (auf Auslandskonten oder in Erbschaften)
- Auslieferungen bei Untersuchungshaft oder Aufenthalt in einem anderen Land
- Überprüfung gesellschaftsrechtlicher Konstruktionen und Umstrukturierungen
- Verteidigung im Anklageverfahren vor den Strafgerichten (Zwischenverfahren und Hauptverfahren)
- Revision in Strafsachen
- Selbstanzeige
Internationales Steuerstrafrecht
Unsere internationale Expertise aus zahlreichen grenzüberschreitenden und internationalen Steuerstrafverfahren steht Ihnen uneingeschränkt zur Verfügung.
Über internationales Know-How und praktische Erfahrung verfügt unsere Kanzlei für Wirtschaftsrecht auch in anderen Rechtsgebieten, die teilweise Überschneidungen zum (internationalen) Steuerstrafrecht aufweisen.
So verfügen wir ebenfalls über jahrelange Erfahrung in der internationalen Vermögensnachfolge sowie in den Bereichen Stiftung und ausländischer Trust. Auch dürfen wir in diesem Zusammenhang generell auf die Themengebiete grenzüberschreitendes Erbrecht und grenzüberschreitendes Wirtschaftsrecht verweisen.
Weiterführende Themen
Zu nachfolgenden Bereichen betreffend das Steuerstrafrecht stehen Ihnen weitergehende Informationen zur Verfügung:
- Ermittlungsverfahren
- Verteidigung bei Anklageerhebung
- Steuerfahndung und LBF NRW
- Durchsuchung
- Untersuchungshaft
- Selbstanzeige
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte sitzen mitten in Köln und verteidigen Sie bundesweit vor allen Strafgerichten und gegenüber allen Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften. Auch sind wir international oder in grenzüberschreitenden Strafverfahren für Sie tätig.
Weitere Beiträge Steuerstrafrecht
FAQ
Das Steuerstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafrechts, das die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen steuerliche Pflichten regelt. Steuerstraftaten sind in § 369 Abs. 1 AO geregelt und umfassen insbesondere:
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Schmuggel und Zollstraftaten
- Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO)
- Steuerverkürzung durch unrichtige oder unvollständige Angaben
Das Steuerstrafrecht ist eng mit dem allgemeinen Steuerrecht und dem Wirtschaftsrecht verwoben – eine kompetente Verteidigung erfordert deshalb Expertise in allen drei Bereichen.
Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt vor, wenn gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, um Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen – oder wenn steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden.
Die Strafandrohung reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – beispielsweise bei gewerbsmäßiger Begehung oder großem Ausmaß – drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
Steuerordnungswidrigkeiten nach § 377 AO sind leichtere steuerrechtliche Verstöße, die kein vorsätzliches Handeln voraussetzen. Sie werden nicht mit einer Freiheits- oder Geldstrafe, sondern mit einem Bußgeld geahndet – beispielsweise die leichtfertige Steuerverkürzung.
Die Abgrenzung zur Steuerstraftat ist oft fließend und hängt von Vorsatz und Schwere des Verstoßes ab. Für eine korrekte rechtliche Einordnung und optimale Verteidigung ist frühzeitige anwaltliche Beratung unerlässlich.
Die Steuerfahndung (Steufa) ist die Strafverfolgungsbehörde der Finanzverwaltung. Sie ermittelt nach § 208 Abs. 1 AO bei Verdacht auf Steuerstraftaten und arbeitet eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen. Häufige Ausgangspunkte für Ermittlungen sind Betriebsprüfungen, Kontrollmitteilungen, Selbstanzeigen Dritter oder Informationen aus Datenlecks (Steueroasen, Bankdaten).
Sobald Ihnen ein Ermittlungsverfahren bekannt wird, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen. Aussagen gegenüber der Steuerfahndung ohne vorherige Abstimmung mit Ihrem Verteidiger können Ihren Fall erheblich verschlechtern.
Durchsuchungen durch die Steuerfahndung bedürfen grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses. Durchsucht werden dürfen Wohn- und Geschäftsräume, Fahrzeuge sowie Unterlagen und Datenträger. Die Fahnder sind befugt, Beweismittel zu beschlagnahmen.
Sie haben das Recht zu schweigen – machen Sie davon Gebrauch, bis Ihr Anwalt anwesend ist. Rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahmen können angefochten werden. Wir prüfen in jedem Fall, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig erging und ob Beschlagnahmungen auf zulässiger Grundlage erfolgten.
Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt – etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Im Steuerstrafrecht wird Untersuchungshaft vor allem bei besonders schweren Fällen oder internationaler Dimension eingesetzt.
Gegen einen Haftbefehl kann Beschwerde eingelegt werden. Haftvermeidungsstrategien umfassen das Anbieten von Haftalternativen (z.B. Kaution, Passentzug, regelmäßige Meldepflichten) sowie das Entkräften des Haftgrundes durch gezielte prozessuale Maßnahmen. Wir setzen uns sofort und mit Nachdruck für Ihre Freiheit ein.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein einzigartiges Rechtsinstitut des deutschen Steuerstrafrechts: Sie ermöglicht es, eine bereits begangene Steuerhinterziehung durch vollständige Offenlegung gegenüber dem Finanzamt strafbefreiend zu korrigieren – vorausgesetzt, die strengen gesetzlichen Voraussetzungen werden erfüllt.
Die Selbstanzeige wirkt strafbefreiend, wenn sie vollständig, rechtzeitig und freiwillig eingereicht wird sowie die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen vollständig nachgezahlt werden. Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige kann die Strafbarkeit nicht beseitigen und die Situation sogar verschlechtern.
Eine Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 AO in mehreren Fällen ausgeschlossen – insbesondere wenn:
- dem Täter oder seinem Vertreter bereits eine Prüfungsanordnung (Betriebsprüfung) bekanntgegeben wurde,
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist,
- dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde,
- oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.
Besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige, ist sofortiges Handeln geboten. Jede Verzögerung kann das Zeitfenster schließen.
Das Unterhalten von Auslandskonten, Offshore-Gesellschaften oder Briefkastenfirmen ist für sich genommen nicht strafbar. Strafbar wird es jedoch, wenn diese Strukturen dazu genutzt werden, steuerpflichtige Einkünfte oder Vermögen vor deutschen Behörden zu verbergen.
Durch den internationalen automatischen Informationsaustausch (Common Reporting Standard, CRS) und zahlreiche Datenlecks (z.B. Panama Papers, Pandora Papers) sind viele solcher Strukturen den Finanzbehörden bekannt geworden. Wer bislang nicht deklarierte Auslandsvermögen hält, sollte die rechtliche Situation umgehend anwaltlich prüfen lassen.
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein von der OECD entwickelter internationaler Standard zum automatischen Austausch von Kontoinformationen zwischen den Steuerbehörden teilnehmender Staaten. Über 100 Länder tauschen inzwischen Kontodaten aus – darunter viele ehemals als „diskret“ geltende Finanzplätze.
Das bedeutet: Konten, Depots und Vermögenswerte im Ausland werden der deutschen Finanzverwaltung gemeldet. Wer solche Vermögen bislang nicht deklariert hat, muss mit einer zeitnahen Entdeckung rechnen. Eine Selbstanzeige kann in diesem Stadium noch möglich – aber zeitkritisch – sein.
In schweren Fällen des internationalen Steuerstrafrechts können europäische oder internationale Haftbefehle erlassen und Auslieferungsersuchen gestellt werden. Auch eine Einschaltung von Interpol (IKPO) ist möglich – etwa durch Aufnahme in die rote Liste zur weltweiten Fahndung.
Wir verfügen über die notwendige Expertise und das internationale Netzwerk, um Sie in diesen äußerst komplexen Situationen zu vertreten: sowohl in Auslieferungsverfahren als auch in der Kommunikation mit ausländischen Behörden und der Staatsanwaltschaft.
Das Team von Schmitz-DuMont | Wolff begleitet Mandanten in sämtlichen Stadien steuerstrafrechtlicher Verfahren – mit jahrzehntelanger Erfahrung, fachlicher Exzellenz und absoluter Diskretion:
- Präventive Beratung zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken
- Beratung und Ausarbeitung strafbefreiender Selbstanzeigen nach § 371 AO
- Verteidigung im Ermittlungsverfahren gegenüber Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
- Vertretung bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen
- Haftsachen: Anfechtung von Haftbefehlen und Haftvermeidungsstrategien
- Verteidigung im Anklageverfahren vor den Strafgerichten
- Revision in Strafsachen zum BGH
- Internationale und grenzüberschreitende Steuerstrafverfahren, Auslieferungen, Interpol
Unsere Kanzlei sitzt in Köln und ist bundesweit sowie international tätig. Wir arbeiten dabei stets eng mit Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zusammen.


