Blog | Erbrecht und Nachfolgeplanung | Konzept einer Erbschaftsteuerreform

Konzept einer Erbschaftsteuerreform

Drohende Verschärfungen des Erbschaftsteuerrechts

Die erbschaftsteuerliche Landschaft in Deutschland steht möglicherweise vor einem Wendepunkt.

Die in Kürze erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 804/22) zur Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Begünstigungen für Betriebsvermögen wird erhebliche Auswirkungen auf Unternehmer und vermögende Privatpersonen haben. Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung steht die Frage, ob die bestehende Privilegierung betrieblichen Vermögens gegenüber Privatvermögen noch mit den Geboten der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und der Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Bereits jetzt mehren sich Hinweise darauf, dass das Gericht strengere Vorgaben an die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen formulieren könnte – mit möglicherweise erheblichen Konsequenzen nicht nur für die steueroptimierte Gestaltung von Unternehmens- und Vermögensnachfolgen, sondern zum Teil sicherlich auch die Überlebensfähigkeit von mittelständischen Unternehmen.

Parallel zu dieser rechtlichen Unsicherheit hat die SPD am 13. Januar 2026 ein weitreichendes Konzept zur Reform der Erbschaftsteuer vorgestellt. Das Reformvorhaben beinhaltet eine grundlegende Neuausrichtung zentraler Instrumente: Die bisherige Zehn‑Jahres‑Regelung zur wiederholten Nutzung von Freibeträgen soll vollständig entfallen und durch einen lebenslangen einheitlichen Freibetrag ersetzt werden – 900.000 Euro für Erbschaften innerhalb der Familie und 100.000 Euro für entferntere oder nicht verwandte Personen. Dieser Lebensfreibetrag kann nur einmal genutzt werden und steht damit Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie bisher in der erbrechtlichen und schenkungssteuerlichen Planung üblich waren, diametral entgegen.

Nur für das selbstgenutzte Wohneigentum plant die SPD – wie schon bisher – eine Ausnahme, sodass das Familienheim weiterhin steuerfrei übertragen werden kann. Problematischer sind jedoch die geplanten Änderungen im Bereich der Unternehmensnachfolge: Für betriebliches Vermögen soll ein zusätzlicher Freibetrag von lediglich 5 Millionen Euro gelten. Darüber hinaus soll eine progressive Besteuerung greifen – flankiert von der Möglichkeit einer bis zu 20‑jährigen Stundung der Steuer. Zwar ist die Idee längerer Stundungen grundsätzlich positiv zu bewerten, allerdings ändert sie nichts an der substanziell höheren Steuerlast, welche die Progressionspläne für eine Vielzahl mittelständischer Betriebe bedeuten würden.

Aus Sicht unserer Beratungspraxis zeigt sich hier ein gravierendes strukturelles Problem des SPD‑Konzepts

Der Freibetrag von 5 Millionen Euro mag in kleinteiligen Dienstleistungsbetrieben ausreichend erscheinen. Doch schon bei kleinen Mittelständischen Unternehmen wird dieser Wert in der Praxis schnell deutlich überschritten. Schon einzelne betriebsnotwendige Vermögensgegenstände – Betriebsimmobilie, Maschinenparks, Produktionsanlagen, Fuhrparks, Markenrechte – können diese Grenze deutlich übersteigen. Es droht eine faktische Abkehr von der bewährten Verschonung des produktiven Betriebsvermögens, die bislang den Fortbestand des deutschen Mittelstandes gesichert hat. Zudem verkennt das Konzept, dass die Besteuerung der Substanz des Betriebsvermögens faktisch zum Abfluss von Liquidität aus den Unternehmen führen wird, die dann dort z.B. für Investitionen oder höhere Löhne nicht zur Verfügung stehen.

Hinzu kommt, dass die Unternehmensbewertung nach unserer Auffassung die Unternehmens- und Unternehmerrealität nicht treffend abbildet und bereits jetzt zu deutlichen Überbewertungen. Z.B. werden nach geltendem Recht gesellschaftsvertragliche Beschränkungen (z. B. Entnahmebegrenzungen, Verkaufsrestriktionen, Abfindungsbegrenzungen auf deutlich unter den Verkehrswert) häufig unzureichend berücksichtigt. Diese Schutzmechanismen dienen dem langfristigen Erhalt des Unternehmens – mindern aber zugleich den realen Wert der Beteiligung für die Erben. Versteuert wird der Verkehrswert, obwohl die Unternehmensbeteiligung für den einzelnen Erben oft gar nicht verkehrsfähig ist. Eine Bewertung, die diese Einschränkungen ignoriert, führt zu steuerlichen Bemessungsgrundlagen, die mit der wirtschaftlichen Realität vieler Familienunternehmen wenig zu tun haben. Die Folge: künstlich aufgeblähte Werte und eine unverhältnismäßig hohe Steuerlast. Die geplanten Stundungsmöglichkeiten vermögen diese Problematik nicht zu lösen, zumal unklar ist, ob und in welcher Höhe eine Verzinsung vorgesehen ist.

Gesamtpolitisch kommen damit zwei Entwicklungen zusammen:

Gesamtpolitisch kommen damit zwei Entwicklungen zusammen:

  1. eine mögliche verfassungsgerichtliche Verschärfung der bisherigen Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen und
  2. ein politisches Reformmodell, das die erbschaftsteuerliche Belastung für viele Unternehmen aber auch Privatpersonen absehbar deutlich erhöhen würde.

Zwar ist unklar, ob und welche Punkte des SPD Konzeptes tatsächlich Eingang ist zukünftige Gesetzgebung finden. Aber klar dürfte jetzt schon sein, dass es Änderungen am Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht geben wird und dass diese mit Verschärfungen zu Lasten von Unternehmen und Unternehmerfamilien einhergehen werden.

Unternehmerische Nachfolgeplanung und erbrechtliche Gestaltung stehen damit vor dem potenziell tiefgreifendsten Wandel, seit der großen Erbschaftsteuerreform 2016.

Handlungsbedarf?

Unsere Empfehlung: Rechtzeitig handeln

Gerade vor dem Hintergrund dieser doppelten Unsicherheit – BVerfG‑Entscheidung und SPD‑Reformpläne – ist es ratsam, bestehende Strukturen kritisch zu überprüfen. Unternehmen, Familiengesellschaften und vermögende Privatpersonen sollten ihre erbrechtlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen, ebenso wie bestehende Schenkungsmodelle und Nachfolgekonzepte, frühzeitig analysieren und bei Bedarf anpassen.

Die drohenden steuerlichen Verschlechterungen sollten als Anlass dienen, bestehende Vermögensnachfolgestrategien rechtzeitig zu optimieren und zukunftssicher zu gestalten. Die Erfahrung zeigt: Wer frühzeitig handelt, verschafft sich nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume.

Anwaltliches Leistungsspektrum

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung und Kompetenz in den hier relevanten Rechtsgebieten des Steuerrechts (insbesondere des Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrechts) sowie des Gesellschaftsrechts und des Erbrechts.

Unsere Kanzlei begleitet Sie hierbei umfassend – mit rechtlicher Expertise, Präzision und einem klaren Blick für unternehmerische Realität.

Wir sitzen in Köln, vertreten Sie bundesweit, grenzüberschreitend und auch international. Gerade in den Bereichen der Unternehmensnachfolge und der internationalen Vermögensnachfolge verfügen wir über langjährige Erfahrung und Kompetenz, die wir vertrauensvoll zur Umsetzung Ihrer erbrechtlichen und steuerrechtlichen Ziele einsetzen.