Verteidigung bei strafrechtlicher Unternehmensverantwortung
Das Unternehmensstrafrecht befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen und deren Leitungspersonen. Auch wenn juristische Personen in Deutschland nicht selbst strafrechtlich verurteilt werden können, sind sie zunehmend Ziel strafrechtlicher Ermittlungen und Sanktionen. Die Folgen reichen von hohen Geldbußen über Vermögensabschöpfung bis hin zu Reputationsschäden und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Strafrechtliche Risiken für Unternehmen
- Geldbußen nach § 30 OWiG bei Straftaten durch Leitungspersonen
- Einziehung von Vermögenswerten nach § 73 ff. StGB (auch bei Drittbegünstigung)
- Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Kontensperrungen
- Ermittlungen gegen Führungskräfte mit Auswirkungen auf das Unternehmen
- Reputationsrisiken durch mediale Berichterstattung und öffentliche Verfahren
Typische Vorwürfe im Unternehmenskontext
- Korruption und Bestechung im In- und Ausland
- Steuerhinterziehung und Umsatzsteuerbetrug
- Untreue und Betrug im Rahmen der Geschäftsführung
- Umweltstraftaten und Verstöße gegen Produktsicherheit
- Arbeitszeitverstöße, Sozialversicherungsbetrug, Schwarzarbeit
- Datenschutzverletzungen und IT-Sicherheitsverstöße
Verteidigungsschwerpunkte
- Trennung zwischen individuellem Fehlverhalten und Unternehmensstruktur
- Prüfung der Organisationspflichten und internen Kontrollsysteme
- Nachweis eines funktionierenden Compliance-Systems
- Vermeidung oder Begrenzung von Einziehungsmaßnahmen
- Schutz vor übermäßiger Ermittlungsdurchdringung und Rufschädigung
Compliance und Prävention
Ein funktionierendes Compliance-System kann nicht nur Straftaten verhindern, sondern auch strafmildernd wirken. Verteidiger prüfen:
- Bestehen und Wirksamkeit interner Richtlinien und Kontrollmechanismen
- Schulungsmaßnahmen für Mitarbeitende und Führungskräfte
- Hinweisgebersysteme und interne Untersuchungsprozesse
- Dokumentation von Entscheidungen und Risikobewertungen
- Reaktion auf frühere Verdachtsfälle oder externe Prüfungen
FAQ – Häufige Fragen zum Unternehmensstrafrecht
Das Unternehmensstrafrecht umfasst alle strafrechtlichen Risiken, die Unternehmen und deren Leitungspersonen betreffen. Zwar sind juristische Personen in Deutschland nicht selbst strafbar, sie können aber durch Geldbußen (§ 30 OWiG), Einziehungen (§ 73 ff. StGB) und andere Sanktionen erheblich betroffen sein. Die Ermittlungen richten sich meist gegen natürliche Personen – etwa Geschäftsführer oder Vorstände – wirken sich aber direkt auf das Unternehmen aus.
Nein. In Deutschland gilt das Prinzip der persönlichen Schuld. Strafrechtlich verurteilt werden können nur natürliche Personen. Unternehmen können jedoch mit Geldbußen belegt werden, wenn Leitungspersonen Straftaten begangen haben oder Organisationspflichten verletzt wurden.
Leitungspersonen sind Personen mit maßgeblicher Entscheidungsbefugnis im Unternehmen, z. B.:
- Geschäftsführer und Vorstände
- Prokuristen
- Bereichsleiter mit eigenverantwortlichem Handlungsspielraum Ihr Verhalten kann dem Unternehmen zugerechnet werden – insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit.
- Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro oder mehr (je nach Unternehmensgröße und Umsatz)
- Einziehung von Gewinnen, Umsätzen oder Vermögenswerten
- Durchsuchungen von Geschäftsräumen und IT-Systemen
- Beschlagnahme von Unterlagen und Kommunikationsdaten
- Kontensperrungen und Vermögensarreste
- Reputationsschäden durch mediale Berichterstattung
- Einschränkungen bei öffentlichen Ausschreibungen oder Fördermitteln
Ein Compliance-Verstoß liegt vor, wenn ein Unternehmen keine angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um Straftaten zu verhindern. Beispiele:
- fehlende Kontrollmechanismen
- keine Schulungen zu rechtlichen Risiken
- unklare Zuständigkeiten oder Berichtslinien
- keine interne Hinweisgeberstruktur
Solche Versäumnisse können als Organisationsverschulden gewertet werden und zu Sanktionen führen.
- Nachweis eines funktionierenden Compliance-Systems
- Dokumentation interner Abläufe und Kontrollmechanismen
- Trennung zwischen individuellem Fehlverhalten und Unternehmensstruktur
- aktive Kommunikation mit Ermittlungsbehörden durch anwaltliche Vertretung
- interne Untersuchungen zur Aufklärung und Prävention weiterer Risiken
Die Einziehung (§ 73 ff. StGB) dient der Abschöpfung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen oder damit in Zusammenhang stehen. Sie kann auch gegen juristische Personen erfolgen – unabhängig davon, ob diese selbst Täter sind. Betroffen sind z. B.:
- Umsätze aus rechtswidrigen Geschäften
- eingesparte Kosten durch illegale Praktiken
- Vermögenswerte, die durch Straftaten erlangt wurden
Ein Ermittlungsverfahren gegen Leitungspersonen, bei dem das Unternehmen als Nebenbeteiligter betroffen ist. Typische Merkmale:
- Durchsuchung der Geschäftsräume
- Sicherstellung von Daten und Kommunikation
- Befragung von Mitarbeitenden
- Prüfung der internen Organisation und Compliance
- mögliche Sanktionen gegen das Unternehmen selbst
- Verteidigung der Leitungspersonen gegen strafrechtliche Vorwürfe
- Schutz des Unternehmens vor Bußgeldern, Einziehungen und Reputationsschäden
- Prüfung der Organisationsstruktur und Compliance-Systeme
- Begleitung interner Untersuchungen und Krisenkommunikation
- Vertretung gegenüber Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft
- Vermeidung öffentlicher Hauptverhandlungen durch diskrete Verfahrenslösungen


