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Betrug und Geldwäsche

Beihilfe zum Betrug und Geldwäsche zugleich: Was die neue BGH-Entscheidung für Unternehmen bedeutet

Wer für andere Bankkonten zur Verfügung stellt, über die Geld fließt, gerät zunehmend ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Das betrifft nicht nur offensichtliche Fälle organisierter Kriminalität, sondern kann im Ernstfall auch Unternehmen treffen, die im Zahlungsverkehr eine vermittelnde Rolle einnehmen. Mit Urteil vom 11. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich jemand, der bereits an einer Straftat wie einem Betrug beteiligt war, zusätzlich wegen Geldwäsche strafbar macht. Die Entscheidung (Az. 5 StR 458/25) zeigt: Eine Beteiligung an der ursprünglichen Tat schützt nicht automatisch vor einer zweiten, eigenständigen Strafbarkeit. Betrug (§ 263 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB) können in bestimmten Konstellationen parallel verwirklicht werden.

Das Wichtigste zum Betrug und zur Geldwäsche in Kürze

  • Wer Geld aus einer Straftat – etwa einem Betrug – über Konten weiterleitet, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen, auch wenn er an der ursprünglichen Tat selbst beteiligt war.
  • Entscheidend ist, ob das Geld „in den Verkehr gebracht“ wurde – also weitergegeben oder transferiert – und ob dabei seine kriminelle Herkunft aktiv verschleiert wurde.
  • Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Schon eine einfache Weiterleitung über mehrere Konten kann dafür aber bereits ausreichen.
  • Für Unternehmen und Führungskräfte, die Zahlungsflüsse für Dritte abwickeln oder verantworten, ergibt sich daraus ein eigenständiges Haftungsrisiko.

Worum es rechtlich geht – kurz erklärt

Der Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB) bestraft, wer mit Vermögenswerten umgeht, die aus einer Straftat stammen – etwa, indem er deren kriminellen Ursprung verschleiert oder sie in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleust. Seit einer Gesetzesreform, die am 18. März 2021 in Kraft trat, kann dafür praktisch jede Straftat als sogenannte „Vortat“ dienen – also als die ursprüngliche Tat, aus der das Geld stammt. Zuvor war der Anwendungsbereich auf einen begrenzten Katalog bestimmter Delikte beschränkt.

Eine Besonderheit gilt, wenn jemand selbst an dieser Vortat beteiligt war. Es wäre kaum sachgerecht, jemanden doppelt zu bestrafen: einmal für den Betrug selbst, und ein zweites Mal dafür, dass er anschließend mit der eigenen Beute umgeht. Deshalb enthält § 261 Abs. 7 StGB eine Einschränkung. Im Gesetzeswortlaut:

„Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.“

Vereinfacht gesagt: Die bloße Nutzung der eigenen Tatbeute bleibt für den Vortatbeteiligten in der Regel straflos. Wer das Geld aber aktiv weiterreicht und dabei dessen Herkunft verdeckt, kann sich zusätzlich wegen Geldwäsche strafbar machen. Genau diese Abgrenzung stand im aktuellen Fall im Mittelpunkt.

Der Fall: Konten als Dienstleistung für Betrüger

Im konkreten Fall hatten der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Geschäftspartnerin seit 2022 ein Geschäftsmodell betrieben, das man als eine Art „Finanzagentur“ bezeichnen könnte: Sie stellten Betrügern gegen eine Provision Bankkonten zur Verfügung, auf die die Geschädigten ihr Geld überweisen sollten. Anschließend leiteten sie das Geld weiter, um es vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu sichern. Von den eingehenden Beträgen behielten beide vereinbarungsgemäß einen Anteil ein.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten in neun Fällen, in denen er den Tätern im Vorfeld einer Überweisung lediglich ein passendes Konto vermittelt hatte, wegen Beihilfe zum Betrug – also wegen Unterstützung der Vortat. In 19 weiteren Fällen, in denen die Konten gezielt zur Verschleierung der Gelder genutzt wurden, sprach es ihn wegen vollendeter beziehungsweise versuchter Geldwäsche schuldig. Insgesamt verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren; in zwei weiteren angeklagten Fällen erfolgte ein Freispruch aus Mangel an Beweisen.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein – mit der Begründung, der Angeklagte hätte auch in den ersten neun Fällen zusätzlich wegen Geldwäsche verurteilt werden müssen. Das Landgericht hatte dies abgelehnt, weil es davon ausging, die gesetzliche Ausnahme nach § 261 Abs. 7 StGB schütze den Angeklagten hier vollständig – schließlich war er ja an der Vortat, dem Betrug, beteiligt gewesen.

Die Entscheidung des BGH: zwei wichtige Klarstellungen zum Betrug und Geldwäsche

Der Bundesgerichtshof gab der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt recht und bemängelte zwei Aspekte des landgerichtlichen Urteils.

1. Verfahrensrechtlich: keine gesonderte Anklage nötig. Der BGH stellte klar, dass die Frage einer zusätzlichen Geldwäschestrafbarkeit bereits von der bestehenden Anklage erfasst war. Das Landgericht hätte sie deshalb von sich aus prüfen müssen, ohne dass die Staatsanwaltschaft dafür eine zusätzliche, eigenständige Anklage hätte erheben müssen. Maßgeblich dafür ist, ob zwischen den verschiedenen Handlungen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Da Betrug und anschließende Geldweiterleitung hier eng miteinander verknüpft waren, gehörten beide rechtlich zur selben Tat.

2. Inhaltlich: Die Ausnahme wurde zu weit ausgelegt. Der eigentliche Fehler lag in der rechtlichen Bewertung selbst: Das Landgericht hatte übersehen, dass die Schutzvorschrift des § 261 Abs. 7 StGB selbst wieder eine Rückausnahme enthält. Sie schützt den an der Vortat Beteiligten nur dann, wenn er die Beute weder „in den Verkehr bringt“ noch deren Herkunft „verschleiert“. Liegen beide Voraussetzungen vor, lebt die Geldwäschestrafbarkeit wieder auf.

Der BGH erläuterte dazu die beiden zentralen Begriffe genauer:

  • „In den Verkehr bringen“ bedeutet: Der Täter gibt die tatsächliche Kontrolle über das Geld auf, und ein Dritter erlangt sie. Nach der Rechtsprechung ist dies schon erfüllt, wenn Geld per Überweisung von einem Konto auf ein anderes weitergeleitet wird – sogar dann, wenn beide Konten demselben Inhaber gehören. Auch Bareinzahlungen mit anschließender Weitergabe an Dritte oder der unbare Erwerb von Wertpapieren fallen darunter.
  • „Verschleiern der Herkunft“ bedeutet: Es werden gezielt irreführende Maßnahmen ergriffen, um den kriminellen Ursprung des Geldes zu verbergen oder ihm den Anschein einer legalen Herkunft zu geben. Typische Beispiele sind Überweisungen mit irreführendem oder fehlendem Verwendungszweck oder Konten, die unter falschen Personalien eröffnet wurden.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte das Geld bereits dadurch „in den Verkehr gebracht“, dass er es über die Konten seiner Partnerin weiterleiten ließ. Ob daneben auch eine gezielte Verschleierung vorlag, hatte das Landgericht – ausgehend von seiner zu engen rechtlichen Sichtweise – gar nicht erst geprüft, obwohl das gesamte, auf schnelle Sicherung der Beute angelegte Geschäftsmodell hierfür Anhaltspunkte bot. Der BGH hob das Urteil in den betroffenen Punkten auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.

Was bedeutet das für Sie als Unternehmen oder Führungskraft?

  • Zwei Strafbarkeiten (Betrug und Geldwäsche) sind möglich. Wer an einer Straftat beteiligt war, ist nicht automatisch davor geschützt, zusätzlich wegen Geldwäsche verurteilt zu werden, wenn er die Beute später aktiv weiterleitet.
  • Die Schutzregel für Vortatbeteiligte ist enger, als oft angenommen. Sie hilft nur, wer das Geld weder weiterleitet noch dessen Herkunft verschleiert. Schon eine einfache Weiterleitung über mehrere Konten kann ausreichen, um diesen Schutz zu verlieren.
  • Verschleierung muss konkret festgestellt werden. Bloße Mutmaßungen genügen nicht. Fehlt eine konkrete Verschleierungshandlung in den Feststellungen, fehlt eine zentrale Voraussetzung – im Ernstfall ein wichtiger Verteidigungsansatz.
  • Eine Anklage muss den Geldwäschevorwurf nicht ausdrücklich benennen. Besteht ein enger Zusammenhang zur angeklagten Haupttat, kann und muss das Gericht den Vorwurf trotzdem prüfen und gegebenenfalls verurteilen.
  • Das betrifft nicht nur klassische „Finanzagenten“. Auch Geschäftsführer, Zahlungsdienstleister oder Mitarbeitende, die Kundengelder über mehrere Konten oder Stationen bewegen, ohne den wirtschaftlichen Hintergrund nachvollziehbar zu dokumentieren, geraten in eine vergleichbare Risikolage – auch dann, wenn ihre eigentliche Aufgabe mit der zugrunde liegenden Straftat zunächst nichts zu tun hat.

Fazit zum Verhältnis von Betrug und Geldwäsche

Der Bundesgerichtshof setzt seine strenge Linie bei der Verfolgung von Geldwäschesachverhalten fort. Die Entscheidung zeigt: Wer Zahlungsflüsse für Dritte abwickelt oder organisiert, sollte genau prüfen, wie transparent und nachvollziehbar diese Vorgänge dokumentiert sind – unabhängig davon, ob eine Beteiligung an einer möglichen Ursprungstat überhaupt im Raum steht.

Wenn Sie mit dem Vorwurf der Geldwäsche oder der Beihilfe zu einem Vermögensdelikt konfrontiert sind oder die Zahlungsprozesse Ihres Unternehmens auf entsprechende Risiken hin überprüfen möchten, unterstützt Sie unser Team im Wirtschaftsstrafrecht gern mit einer fundierten Einschätzung der Sach- und Rechtslage.

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