Wirtschaftsstrafrecht | Durchsuchung

Durchsuchung

Ihre Rechte und Verhaltensregeln bei einer Durchsuchung

Eine Durchsuchung in Wohnung und Geschäftsräumen und/oder bei Geschäftspartnern und/oder dem eigenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist der Albtraum eines jeden Bürgers.

Am frühen Morgen klingelt es an der Tür. Polizeibeamte fordern Zutritt zu Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder Ihren Geschäftsräumen. Eine Hausdurchsuchung beginnt. Was ist jetzt zu tun?

In einem solchen Moment ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich richtig zu verhalten. Machen Sie sich daher mit den Voraussetzungen einer Durchsuchung, Ihren Rechten und bewährten Verhaltensregeln vertraut. Als langjährig erfahrene Strafverteidiger stehen wir Ihnen im Ernstfall sofort kompetent, diskret und durchsetzungsstark zur Seite.

Rechtsgrundlagen

Eine Durchsuchung darf nur unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen durchgeführt werden. Sind Sie selbst die verdächtigte Person, richtet sich eine Durchsuchung bei Ihnen nach § 102 StPO.

Wenn Sie nicht die verdächtigte Person sind, die Ermittlungsbehörden aber meinen, dass sich bei Ihnen mögliches Beweismaterial befindet, kann eine Durchsuchung auf Grundlage von § 103 StPO erfolgen.

Bei jeder Durchsuchung haben die Ermittlungsbeamten die Vorgaben des § 105 StPO zu beachten.

Gründe für eine Durchsuchung (Beispielsdelikte)

Die Durchsuchung kann als Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich bei jedem Delikt erfolgen. Sie ist nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt.

Allerdings lassen sich einige Straftaten benennen, bei denen es häufig zu Durchsuchungen kommt:

Voraussetzungen einer Durchsuchung

Zu einer Durchsuchung kommt es zumeist dann, wenn Ermittlungsbeamte (Polizeibeamte sowie Beamte des Finanzamts oder des Zolls) nach Beweismitteln suchen und deren Inhaber die Beweise von sich aus nicht herausgeben will.

Da eine solche Maßnahme ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre darstellt, darf eine Durchsuchung grundsätzlich nur erfolgen, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

Verdacht einer Straftat

Zu einer Durchsuchung kommt es nur dann, wenn die Ermittlungsbeamten den Verdacht einer Straftat hegen. Ein sogenannter Anfangsverdacht ist hierbei ausreichend. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Straftat begangen oder jedenfalls versucht worden ist. Die bloße Vermutung oder der vage Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat reicht hingegen nicht aus, damit eine Durchsuchung erfolgen darf.

Durchsuchungsbeschluss

Grundsätzlich benötigen die Ermittlungsbeamten zur Durchführung einer Durchsuchung einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Eine gesetzliche Ausnahme liegt vor, wenn Gefahr im Verzug besteht und ein Zuwarten irreparable Nachteile für die Ermittlungen nach sich ziehen würde. In besonderen Ausnahmefällen kann die Durchsuchung auch auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Gefahr im Verzug ist z.B. zu bejahen, wenn die Ermittlungsbeamten konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die Gefahr droht, dass Beweise zeitnah vernichtet werden. 

Verhältnismäßigkeit

Wie jede Ermittlungsmaßnahme muss auch eine Durchsuchung verhältnismäßig sein. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass sie dem konkreten Ermittlungszweck dient, d.h. dem Auffinden und Sicherstellen von Beweismitteln.

Auch muss die Durchsuchung im konkreten Fall grundsätzlich geeignet für das Auffinden von Beweismaterial sein. Gleichzeitig dürfen nicht weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, die im Vergleich zur Durchsuchung gleichermaßen geeignet wären. In diesem Zusammenhang könnte sich zum Beispiel die Frage stellen, ob die Ermittlungsbehörde vor der Durchsuchung die betroffene Person gefragt hat, ob sie die Beweise freiwillig herausgeben möchte.

Schließlich muss die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Tatverdachts und der Schwere der verdächtigten Tat stehen.

Klassischer Ablauf einer Durchsuchung

In der Regel läuft eine Durchsuchung wie folgt ab:

7 goldene Verhaltensregeln

Ist man von einer Durchsuchung betroffen, ist das ohne Zweifel sehr unangenehm, zumal die Hausdurchsuchung privater Räumlichkeiten nicht selten auch die Nachbarschaft auf den Plan ruft.

Eine Hausdurchsuchung kommt für den Betroffenen doch eher unverhofft, sodass dieser sich zwangsläufig folgende Fragen stellt:

Wie verhalte ich mich jetzt?
Was muss ich machen?
Was sollte ich lieber lassen?

Halten Sie sich daher bitte an folgende 7 goldenen Verhaltensregeln:

Regel Nr. 1 – Bewahren Sie Ruhe!

Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein und starten Sie selbst keine.
Leisten Sie keinen Widerstand und kooperieren Sie.

Regel Nr. 2 – Machen Sie unter keinen Umständen eine Aussage!

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Vermeiden Sie, sich durch einen Ermittlungsbeamten in ein vermeintlich wohlgemeintes, belangloses Gespräch einzulassen.

Regel Nr. 3Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen!

Lassen Sie sich schnellstmöglich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und prüfen Sie neben dem Anlass der Hausdurchsuchung auch, welche Räume durchsucht werden dürfen.

Halten Sie im Anschluss im Blick, ob die Ermittlungsbeamten auch tatsächlich nur die Räume durchsuchen, die im Durchsuchungsbeschluss genannt sind.

Regel Nr. 4 – Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt!

Sie haben das Recht auf anwaltlichen Rechtsbeistand, notfalls auch telefonisch.

Er unterstützt Sie in dieser Ausnahmesituation, indem er überwacht, ob die Durchsuchungsmaßnahme rechtmäßig durchgeführt wird, Ihre Rechte wahrt und Sie rechtlich zu weiteren Schritten berät, wie z.B. dem Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Durchsuchung.

Regel Nr. 5 – Ziehen Sie Zeugen hinzu!

Ziehen Sie, wenn möglich, eine Vertrauensperson hinzu. Mit ihr zusammen können Sie den Ablauf der Durchsuchungsmaßnahmen überwachen. Im Nachhinein kann diese Person etwaige Unregelmäßigkeiten in der Durchführung bezeugen.

Regel Nr. 6 – Lassen Sie beschlagnahmte Gegenstände versiegeln!

Bestehen Sie darauf, dass die beschlagnahmten Gegenstände versiegelt werden. Je nach Möglichkeit der Ermittlungsbeamten vor Ort können die Gegenstände dann in einem Behälter verstaut werden, der dann versiegelt wird.

Diese Vorgehensweise verhindert, dass die Gegenstände als Beweismittel ausgewertet werden, bevor ein Richter über etwaige Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme entschieden hat.

Regel Nr. 7 – Bestehen Sie auf der Aushändigung des Protokolls!

Lassen Sie sich das Protokoll der Hausdurchsuchung aushändigen und kontrollieren Sie insbesondere, ob alle mitgenommenen Gegenstände korrekt aufgelistet sind.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Selbst wenn Sie die Durchführung der Hausdurchsuchung zu dulden haben, haben Sie als Betroffener nachträglich verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten.

Beschwerde gegen die Durchsuchung

Gemäß § 304 StPO haben Sie die Möglichkeit, gegen die durchgeführte Durchsuchungsmaßnahme Beschwerde einzulegen, um die Durchsuchung nachträglich durch ein Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Akteneinsicht durch den Anwalt

Ein Anwalt kann für Sie auch noch nachträglich Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Auf dieser Weise lassen sich die Hintergründe und der Umfang der Maßnahme klären.

Rückgabe sichergestellter Gegenstände

Auch können Sie einen Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände stellen, wenn die zur Sicherstellung erforderlichen Voraussetzungen entfallen.

FAQ

Nur Ermittlungsbeamte wie die Polizei, Beamte des Finanzamts bzw. der Steuerfahndung und des Zolls dürfen eine Durchsuchung durchführen.

Ermittlungsbeamte haben den Verdacht einer Straftat, für die konkrete Anhaltspunkte bestehen. Das nennt man Anfangsverdacht. Die Durchsuchung ist eine Ermittlungsmaßnahme mit dem Zweck des Auffindens und der Sicherung von Beweismitteln.

Eine Durchsuchung kann grundsätzlich bei allen Straftaten als Ermittlungsmaßnahme eingesetzt werden. In einigen Bereichen, wie z.B. der Wirtschaftskriminalität (Stichwort: Steuerhinterziehung), werden Durchsuchungen zur Sicherung von Beweismitteln durchaus häufig eingesetzt.

Eine Durchsuchung kann bei folgenden Personen erfolgen:

  • bei der verdächtigten Person selbst und
  • bei Personen, die nicht selbst einer Straftat verdächtig sind. Bei solchen Personen darf eine Durchsuchung aber nur dann erfolgen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich in deren Räumlichkeiten bestimmte Beweismittel befinden.

Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung verlangt das Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  1. Verdacht einer Straftat (hierfür reichen konkreten Anhaltspunkte)
  2. Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
  3. Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung als Ermittlungsmaßnahme

Nach dem Eintreffen der Polizei wird Ihnen der Durchsuchungsbeschluss bekannt gemacht. Passiert das nicht, sollten Sie diesen nachdrücklich herausverlangen und ihn sich unbedingt in Kopie vorlegen lassen. Nur dadurch verschaffen Sie sich z.B. einen Überblick darüber, welche konkreten Räume überhaupt nur rechtmäßig durchsucht werden dürfen.

Sodann werden alle Räumlichkeiten, die vom Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig umfasst sind, von den Ermittlungsbeamten durchsucht. Verdächtige Gegenstände können als Beweismittel sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.

Über die abgeschlossene Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt, das Sie sich unbedingt in Kopie aushändigen lassen sollten.

Da Sie die einmal begonnene Durchsuchung grundsätzlich dulden müssen, gibt es nur nachträglich die Möglichkeit, gegen die Durchsuchung bzw. die Art und Weise ihrer Durchführung vorzugehen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Durchsuchungsmaßnahmen und/oder der Durchsuchung selbst kann bei Gericht Beschwerde eingelegt werden.

Es empfiehlt sich dabei immer, durch einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen, um mehr über die Hintergründe und den Umfang der gesamten Durchsuchung zu erfahren. Es ist durchaus üblich, das die Durchsuchung zeitgleich an mehreren Orten stattfindet. Klassischerweise werden dabei die Privaträume und die Geschäftsräume des Beschuldigten sowie u.U. auch die Geschäftsräume von Geschäftspartnern und gelegentlich auch die Räumlichkeiten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern durchsucht.

Ferner bietet sich (später) noch ein Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an, sobald die für die Sicherstellung erforderlichen Voraussetzungen entfallen, weil die Beweismittel vollständig ausgewertet worden sind.