Subventionsbetrug bei Corona‑Hilfen (Soforthilfen und Überbrückungshilfen)
Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen und Subventionsbetrug bei Überbrückungshilfen ist kein Kavaliersdelikt. Die Ermittlungsbehörden gehen immer stärker gegen Antragsteller vor. Oft schießen die Staatsanwaltschaften jedoch strafrechtlich weit über das Ziel hinaus.
Hier erfahren Sie, was die aktuelle Rechtsprechung für Antragsteller und „prüfende Dritte“ bedeutet. Der Blog-Beitrag liefert einen kritischen Überblick über aktuelle Entscheidungen unter Einbindung des verwaltungsrechtlichen Kontexts.
Strafverfahren im Bereich der Corona-Hilfen und staatlichen Corona-Subventionen sind nicht selten. Die erfolgreiche Verteidigung erfordert neben strafrechtlicher und strafprozessualer Erfahrung und Kompetenz eben auch vertiefte verwaltungsrechtliche Kenntnisse im Bereich der staatlichen Subventionsvergabe.
Corona‑Programme als „Subvention“ i.S.d. § 264 StGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat früh klargestellt, dass Corona‑Soforthilfen und ‑Überbrückungshilfen Subventionen i.S.v. § 264 Abs. 8 StGB sind.
Damit gelten die besonderen Sanktions‑ und Beweisregeln des Subventionsstrafrechts (u.a. Leichtfertigkeitsstrafbarkeit; abstraktes Gefährdungsdelikt).
Maßgeblich ist zudem, dass subventionserhebliche Tatsachen vom Subventionsgeber klar bezeichnet sein müssen – auch direkt im Antragsformular.
Aktuelle Akzente der BGH-Rechtsprechung
Subventionserheblichkeit
Jüngst hat der BGH die Anforderungen an die Subventionserheblichkeit im Sinne von § 264 Abs. 9 StGB erneut geschärft: Fehlt eine ausreichend konkrete Kennzeichnung der maßgeblichen Angaben (z.B. im Formular oder in verbindlichen Hinweisen), kann eine Verurteilung wegen § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheitern. Nicht jede Unrichtigkeit im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen ist damit automatisch „subventionserheblich“.
Tatbestandsschwelle
Außerdem präzisierte der BGH (Beschluss vom 12.10.2023, Az. 2 StR 243/22), was eine „Scheinhandlung“ i.S.d. § 4 SubvG ist – eine bloße Falschangabe genügt hierfür nicht; erforderlich ist ein zusätzlicher, zur Täuschungsvertiefung geeigneter Realakt. Das ist relevant, wenn die Anklage den Tatvorwurf auf mehrere Alternativen stützt.
Schadens- und Strafzumessungsfragen
Mit Blick auf den wirtschaftlichen Schaden eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen hat der BGH (Beschluss vom 10.04.2024, Az. 5 StR 578/23) klargestellt, dass die Höhe der erlangten Gelder strafschärfend berücksichtigt werden können, auch wenn § 264 StGB als solches kein konkretes Schadensdelikt (sondern Gefährdungsdelikt) ist.
Strafbarkeit der Antragsteller
Als strafrechtsrelevante Tathandlung im Sinne des § 264 StGB kommen u.a. in Betracht:
- Unrichtige und/unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen
- In‑Unkenntnis‑Lassen entgegen Vergabevorschriften und
- zweckwidrige Verwendung der Subvention.
Dabei kann die Tat regelmäßig bereits mit den Antragsangaben vollendet sein, wobei Leichtfertigkeit genügt (§ 264 Abs. 5 StGB).
Derart strafrechtsrelevante Handlungen hat die Rechtsprechung in Corona‑Konstellationen u.a. bei folgenden Mustern bejaht:
- Anträge für nicht existente Betriebe bzw. Identitätstäuschungen
- Mehrfach‑/Parallelanträge, Überkompensation, falsche Fixkosten
- Zweckfremde Verwendung
Strafbarkeit der „prüfenden Dritten“ (z.B. Steuerberater)
Steuerberater traten bei im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen sehr häufig als „prüfende Dritte“ auf.
Ihnen oblag – nach den Programmunterlagen – keine Vollprüfung, sondern eine Plausibilitäts- und Identitätsbestätigung; gleichwohl bestehen für sie nicht unerhebliche, strafrechtliche Risiken:
- Täterschaft nach § 264 Abs. 1 Nr. 1/3 StGB oder Teilnahme(in Form der Beihilfe) zu Taten der Mandanten – je nach Rolle bei Antragstellung, Kenntnisstand und Prüfungsintensität.
- Leichtfertigkeit (§ 264 Abs. 5 StGB) als „vorsatznahe“ Sorgfaltsverletzung: Offensichtliche Widersprüche oder sich aufdrängende Fehler müssen auffallen.
- Parallel können zivilrechtliche Regressverfahren (auf Grundlage des Beratervertrags) und auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen.
Kritische Würdigung
Strafrechtlicher Kontext
Die strafrechtliche Bewertung gerade im Hinblick auf das Verhalten von prüfenden Dritten darf die Besonderheiten der seinerzeitigen Krisen‑ und FAQ‑Dynamik nicht ausblenden. Wo Programme und Auslegungshilfen fortlaufend angepasst wurden, verbietet sich eine ex‑post‑Überdehnung der Plausibilitätspflichten. Differenziert zu prüfen ist, was objektiv erkennbar war, welche Unterlagen vorlagen und wie die Formular‑Kennzeichnungen konkret ausfielen.
Verwaltungsrechtlicher Kontext
Die verwaltungsrechtliche Zweckbindung und Nebenbestimmungen (Aufbewahrung, Nachweis, Schlussabrechnung) waren integraler Bestandteil der Bewilligungen; Verstöße können Rückforderungen auslösen – ggf. mit Strafanzeigen als Folge.
Behördliche Anhörungen und Rückforderungsbescheide sind regelmäßig Startpunkt strafrechtlicher Ermittlungen; eine konsistente Abwehr- und Verteidigungsstrategie muss daher das Strafverfahren mit dem Verwaltungsverfahren verzahnen (z.B. dokumentierte Korrekturen in der Schlussabrechnung, Rückzahlungen, Streit über Förderfähigkeit).
Fazit
Die Linie der Rechtsprechung ist grundsätzlich antrags‑ und formularzentriert:
Wer falsche subventionserhebliche Angaben macht (oder erkennbar falsche Angaben nicht korrigiert), riskiert eine vollendete Tat bereits mit der Antragstellung – unabhängig von einem Vermögensschaden. Diese Strenge ist systemgerecht, weil § 264 StGB das Verfahren der Fördermittelvergabe schützen will. Gleichwohl verlangt Rechtsstaatlichkeit, die Heterogenität der Programme und die FAQ‑Volatilität in der Frühphase zu berücksichtigen – gerade beim Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit und der Haftung „prüfender Dritter“.
Gerade der BGH-Beschluss vom 04.05.2021 (Az. 6 StR 137/21) zur Subventionserheblichkeit ist hier ein wichtiges Korrektiv: Tatbestandsgrenzen müssen präzise bleiben und dürfen nicht unverhältnismäßig ausgedehnt werden.
Leistungsspektrum unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte
Wer wir sind und was wir können
Wir sitzen in Köln, beraten und vertreten bundesweit sowohl gegenüber den Verwaltungsbehörden als auch gegenüber den Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften bis hin zur Verteidigung im Anklageverfahren vor den Strafgerichten (Strafrichter und Schöffengerichte des Amtsgerichts, Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte, Berufung und Revision vor die Oberlandesgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof in Strafsachen).
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte sind im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und unterstützen Sie jederzeit gerne bei Ihren Corona-Anliegen.
Wen wir betreuen und worin
Wir beraten und vertreten bei sämtlichen Strafrechtsvorwürfen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen
- Antragsteller (Unternehmen, Geschäftsführer, Soloselbständige)
in Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren wegen § 264 StGB – einschließlich strategischer Begleitung des Verwaltungsverfahrens – und
- Prüfende Dritte (insb. Steuerberater)
bei der Strafverteidigung, der Abwehr zivilrechtlicher Regressverfahren sowie der Kommunikation mit Kammern und Versicherern.
Was wir für Sie tun können
Wir entwickeln mit Ihnen eine passgenaue Verteidigungsstrategie und Verfahrensstrategie – mit kühlem Kopf, hoher Detailtiefe und klarer Kommunikation gegenüber Behörden und Gerichten.
All das erledigen wir bei sehr guter Erreichbarkeit und Kommunikation gegenüber den Mandanten stets diskret und vertrauensvoll mit jahrzehntelanger Erfahrung und Kompetenz im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht.
