Steuerliche Altlasten im Nachlass: ein unterschätztes Risiko für Erben
Beim Sichten des Nachlasses stoßen Erben nicht selten auf Überraschungen: ein nicht erklärtes Konto im Ausland, Bargeld im Bankschließfach, Mieteinnahmen, die nie in einer Steuererklärung aufgetaucht sind, oder Schenkungen an Angehörige, von denen das Finanzamt nichts weiß. Wer so womöglich die Folgen einer Steuerhinterziehung geerbt hat, sollte wissen: Mit dem Erbfall gehen nicht nur die Steuerschulden des Erblassers auf die Erben über. Wer erkennt, dass frühere Steuererklärungen unrichtig waren, ist zudem selbst verpflichtet, sie richtigzustellen – und macht sich strafbar, wenn er schweigt.
Unser Beitrag Schwarzgeld im Ausland beleuchtet die typischen Fälle ausländischer Konten. Dieser Beitrag erläutert, welche Pflichten Erben im Einzelnen treffen, wie Berichtigung und Selbstanzeige zusammenhängen, welche Fristen gelten und wie Erben, Miterben und Testamentsvollstrecker am besten vorgehen.
Erben treten in die Steuerschulden des Erblassers ein
Mit dem Tod des Erblassers gehen seine Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben über (§ 45 AO). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs tritt der Erbe sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet dessen Einkommensteuer als Gesamtschuldner (BFH, Urteil vom 29. August 2017 – VIII R 32/15). Das Finanzamt kann die vom Erblasser verkürzten Steuern also gegenüber den Erben festsetzen, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist. Hinzu können Hinterziehungszinsen kommen (§ 235 AO).
Für diese Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; ihre Haftung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränken. Strafrechtlich kann der Erblasser nach seinem Tod nicht mehr verfolgt werden, und die Erben haften nicht für seine Taten. Gefährlich wird es für sie aber, wenn sie selbst untätig bleiben.
Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO
Die zentrale Vorschrift ist § 153 Abs. 1 AO. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, muss er dies unverzüglich anzeigen und die Erklärung richtigstellen. Diese Pflicht trifft ausdrücklich auch den Gesamtrechtsnachfolger – also jeden Erben – sowie Personen, die für ihn handeln, etwa Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (§ 153 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 34, 35 AO).
Voraussetzungen im Überblick
- Der Erblasser hat eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben, etwa Kapitalerträge aus einem Auslandskonto verschwiegen.
- Dadurch ist es zu einer Steuerverkürzung gekommen, oder es kann dazu kommen.
- Der Erbe erkennt die Unrichtigkeit tatsächlich. Dass er sie hätte erkennen können oder müssen, genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht (Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 153).
- Die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer ist noch nicht abgelaufen.
Hat der Erblasser für einzelne Jahre trotz bestehender Pflicht überhaupt keine Erklärung abgegeben, müssen die Erben die ausstehenden Erklärungen grundsätzlich nachholen.
Unverzüglich anzeigen, vollständig berichtigen
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Die eigentliche Richtigstellung – die Nachmeldung der zutreffenden Zahlen – darf nachfolgen, wenn die Aufbereitung der Unterlagen Zeit erfordert; das Finanzamt soll hierfür eine angemessene Frist einräumen. Gerade bei Auslandskonten mit umfangreichen Bankunterlagen bietet sich dieses zweistufige Vorgehen an.
Der Bundesfinanzhof legt die Pflicht weit aus. Sie besteht auch dann, wenn der Erbe von der Unrichtigkeit schon vor dem Tod des Erblassers wusste, und auch dann, wenn die Erklärung des Erblassers wegen dessen Demenz unwirksam war (BFH, Urteil vom 29. August 2017 – VIII R 32/15).
Eine wichtige Einschränkung: War der Erbe selbst an der ursprünglichen Steuerhinterziehung beteiligt – etwa weil ihm als Mitinhaber des verschwiegenen Kontos eigene Erträge zustanden, die er ebenfalls nicht erklärt hat –, reicht eine Berichtigung nach § 153 AO regelmäßig nicht aus. Straffreiheit kann er dann nur über eine wirksame Selbstanzeige erlangen.
Wer schweigt, macht sich selbst strafbar
Verletzt der Erbe die Berichtigungspflicht vorsätzlich, begeht er eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Aus dem Erben, der lediglich die Steuerschulden eines anderen übernommen hat, wird dann ein Beschuldigter im Steuerstrafverfahren. Hinzu kommen die steuerlichen Folgen: Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn statt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Besonders heikel ist die Lage in Erbengemeinschaften. Nach dem Bundesfinanzhof gilt die zehnjährige Festsetzungsfrist auch gegenüber einem Miterben, der von der Steuerhinterziehung eines anderen Miterben nichts wusste. Entlasten kann er sich nur unter engen Voraussetzungen (BFH, Urteil vom 29. August 2017 – VIII R 32/15; § 169 Abs. 2 Satz 3 AO). Miterben sollten ihr Vorgehen deshalb frühzeitig abstimmen.
Berichtigung oder Selbstanzeige?
Berichtigung und Selbstanzeige sind zu unterscheiden. Die Berichtigung nach § 153 AO ist der Weg für den Erben, der von der Unrichtigkeit erst nachträglich erfahren hat und unverzüglich handelt. Sie ist an keine Sperrgründe gebunden und verlangt keinen Zuschlag. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist dagegen erforderlich, wenn der Erbe selbst eine Steuerstraftat begangen hat – etwa weil er an der Hinterziehung des Erblassers beteiligt war, weil er die Berichtigung zu lange hinausgezögert hat oder weil er Erträge aus geerbten Konten nach dem Erbfall in seinen eigenen Steuererklärungen nicht angegeben hat.
Für die Selbstanzeige gelten strenge Anforderungen (§ 371 AO):
- Sie muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, vollständige und zutreffende Angaben enthalten.
- Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Sperrgrund vorliegt – etwa wenn eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Strafverfahrens bekanntgegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.
- Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit ein. Von der Strafverfolgung wird dann nur abgesehen, wenn der Täter neben den Steuern und Zinsen einen Zuschlag von 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer zahlt (§ 398a AO).
Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig, und Fehler lassen sich kaum nachträglich korrigieren. Bevor Erben sich an das Finanzamt wenden, sollte deshalb geklärt sein, welcher Weg der richtige ist. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Selbstanzeige.
Die eigene Erbschaftsteuer nicht vergessen
Neben den Steuern des Erblassers geht es um die eigene Erbschaftsteuer. Jeder Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeige kann zwar entfallen, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht – nicht aber, wenn zum Nachlass unter anderem Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen gehört. Inländische Banken melden dem Finanzamt die Konten und Depots des Erblassers ohnehin (§ 33 ErbStG). Über Konten im Ausland erhalten die Finanzbehörden im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs Daten aus zahlreichen Staaten (Common Reporting Standard).
Wer in der Erbschaftsteuererklärung Nachlassvermögen verschweigt, begeht eine eigene Steuerhinterziehung. Zu beachten ist außerdem: Die vom Erblasser hinterzogenen Steuern mindern die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nur, soweit sie nach dem Erbfall tatsächlich festgesetzt werden. Dass der Erbe das Finanzamt zeitnah informiert hat, genügt nicht (BFH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – II R 46/13). Auch aus diesem Grund sollte die Berichtigung nicht aufgeschoben werden.
Nicht angezeigte Schenkungen
Häufig zeigt sich beim Erbfall auch, dass der Erblasser zu Lebzeiten größere Beträge an Kinder oder andere Angehörige verschenkt hat, ohne dies dem Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist dabei nicht nur der Schenker, sondern auch der Beschenkte selbst (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Verjährt sind solche Schenkungen oft nicht: Die Festsetzungsfrist beginnt bei Schenkungen nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der Schenkung erfahren hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Auch lange zurückliegende Schenkungen können daher mit dem Erbfall wieder relevant werden.
Fristen und Festsetzungsverjährung: Wie weit reicht der Blick zurück?
- Festsetzungsfrist: Sie beträgt regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Ist sie abgelaufen, tritt Festsetzungsverjährung ein: Die Steuer darf dann nicht mehr festgesetzt oder geändert werden (§ 169 Abs. 1 AO).
- Ablaufhemmung durch eine Tat des Erben: Hat bereits der Erblasser Steuern hinterzogen, verlängert eine Pflichtverletzung des Erben die zehnjährige Frist zwar nicht noch einmal. Die Frist endet aber nicht, bevor die Tat des Erben strafrechtlich verjährt ist (§ 171 Abs. 7 AO; BFH, Urteil vom 21. Juni 2022 – VIII R 26/19).
- Nach einer Berichtigung oder Selbstanzeige: Wird die Anzeige vor Ablauf der Festsetzungsfrist erstattet, endet die Frist nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang (§ 171 Abs. 9 AO).
- Strafverfolgung: Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in besonders schweren Fällen nach 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO).
So gehen Erben richtig vor
- Unterlagen sichern: Kontoauszüge, Depotunterlagen, Steuererklärungen und Steuerbescheide des Erblassers sowie den Inhalt von Schließfächern vollständig sichten und aufbewahren – nichts vernichten.
- Ausschlagung prüfen: Ist der Nachlass überschuldet, kann die Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis ausgeschlagen werden, in Auslandsfällen binnen sechs Monaten (§ 1944 BGB). Wer wirksam ausschlägt, wird nicht Gesamtrechtsnachfolger. Alternativ lässt sich die Haftung unter Umständen durch Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlass beschränken (§ 1975 BGB).
- Eigene Rolle klären: Bestand eine eigene Beteiligung, etwa als Mitinhaber eines Kontos oder als Empfänger nicht angezeigter Schenkungen? Davon hängt ab, ob eine Berichtigung genügt oder eine Selbstanzeige erforderlich ist.
- Miterben und Testamentsvollstrecker einbinden: Die Pflichten treffen jeden Einzelnen. Ein abgestimmtes Vorgehen vermeidet Widersprüche und schützt alle Beteiligten.
- Anzeige erstatten und Zahlen ermitteln: Das Finanzamt unverzüglich informieren, die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ermitteln und vollständig nachmelden.
- Liquidität planen: Nachzahlungen, Zinsen und gegebenenfalls Zuschläge sollten aus dem Nachlass beglichen werden können, bevor dieser verteilt wird.
- Erbschaftsteuer und eigene Steuern korrekt erklären: Das gesamte Nachlassvermögen in die Erbschaftsteuererklärung aufnehmen und Erträge aus geerbtem Vermögen ab dem Erbfall in den eigenen Steuererklärungen angeben.
Fazit
Steuerliche Altlasten im Nachlass erledigen sich nicht mit der Zeit. Mit dem Erbfall gehen die Steuerschulden auf die Erben über, und wer die Unrichtigkeit früherer Erklärungen erkennt, muss handeln – unverzüglich und vollständig. Wer schweigt, riskiert ein eigenes Strafverfahren und verlängert die Fristen, innerhalb derer das Finanzamt nachfordern kann. Mit einer rechtzeitigen und vollständigen Berichtigung lassen sich strafrechtliche Risiken für Erben, die an der Tat des Erblassers nicht beteiligt waren, dagegen in aller Regel vermeiden.
Entscheidend sind eine schnelle Bestandsaufnahme, die richtige Weichenstellung zwischen Berichtigung und Selbstanzeige und ein abgestimmtes Vorgehen aller Erben. Steuerrechtliche, strafrechtliche und erbrechtliche Fragen sollten dabei von Anfang an zusammen betrachtet werden.
Häufige Fragen zu Steuerhinterziehung im Erbfall
Für die Steuerschulden ja: Sie gehen als Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben über, wobei sich die Haftung unter Umständen auf den Nachlass beschränken lässt. Strafrechtlich haften Erben nicht für Taten des Erblassers. Sie sind aber verpflichtet, erkannte Fehler unverzüglich zu berichtigen; wer das unterlässt, macht sich selbst strafbar.
Die Anzeige an das Finanzamt muss unverzüglich erfolgen, sobald Sie die Unrichtigkeit erkannt haben. Die genauen Zahlen dürfen nachgereicht werden, wenn ihre Ermittlung Zeit erfordert.
Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wobei sie oft erst einige Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr beginnt. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einer eigenen Pflichtverletzung des Erben, kann sie sich weiter hinausschieben.
Ja. Anzeigepflichtig ist auch der Beschenkte. Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der Schenkung erfahren hat.
Wer wirksam ausschlägt, wird nicht Erbe und tritt nicht in die Steuerschulden des Erblassers ein. Die Ausschlagung ist aber fristgebunden und hat weitreichende Folgen. Eigene Pflichten, etwa als Empfänger früherer Schenkungen, bleiben von ihr unberührt.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Stand: 5. Oktober 2026.
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