Expertise | Durchsuchung

Durchsuchung

Ihre Rechte und wie Sie sich verhalten sollten

Am frühen Morgen klingelt es an der Tür. Polizeibeamte fordern Zutritt zu Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder Ihren Geschäftsräumen. Hausdurchsuchung – was jetzt?

In einem solchen Moment ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich richtig zu verhalten. Machen Sie sich daher mit den Voraussetzungen einer Durchsuchung, Ihren Rechten und unseren Verhaltenstipps vertraut. Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir Ihnen im Ernstfall sofort zur Seite – kompetent, diskret und durchsetzungsstark.

Rechtsgrundlagen der Durchsuchung

Eine Durchsuchung darf nur unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen durchgeführt werden. Sind Sie selbst die verdächtigte Person, richtet sich eine Durchsuchung bei Ihnen nach § 102 StPO.

Wenn Sie nicht die verdächtigte Person sind, die Ermittlungsbehörden aber meinen, dass sich bei Ihnen mögliches Beweismaterial befindet, kann eine Durchsuchung auf Grundlage von § 103 StPO erfolgen.

Bei jeder Durchsuchung haben die Ermittlungsbeamten die Vorgaben des § 105 StPO zu beachten.

Gründe für eine Durchsuchung

Die Durchsuchung kann als Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich bei jedem Delikt erfolgen. Sie ist nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt.

Allerdings lassen sich einige Straftaten benennen, bei denen es häufig zu Durchsuchungen kommt:

  • Steuerhinterziehung
  • Betrug und Untreue
  • Hehlerei
  • Drogendelikte
  • Diebstahl und Hehlerei
  • Verstöße gegen das Waffengesetz
  • Kinder- und Jugendpornographie

Voraussetzungen einer Durchsuchung

Zu einer Durchsuchung zumeist dann, wenn Ermittlungsbeamte (Polizeibeamte sowie Beamte des Finanzamts oder des Zolls) nach Beweismitteln suchen und deren Inhaber die Beweise von sich aus nicht herausgeben will.

Da eine solche Maßnahme ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre darstellt, darf eine Durchsuchung grundsätzlich nur erfolgen, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

1. Verdacht einer Straftat

Zu einer Durchsuchung kommt es nur dann, wenn die Ermittlungsbeamten den Verdacht einer Straftat hegen.

Ein sog. Anfangsverdacht ist hierbei ausreichend. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Straftat begangen oder jedenfalls versucht worden ist.

Die bloße Vermutung oder der vage Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat reicht hingegen nicht aus, damit eine Durchsuchung erfolgen darf.

2. Durchsuchungsbeschluss

Grundsätzlich benötigen die Ermittlungsbeamten zur Durchführung einer Durchsuchung einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

Ausnahme: Gefahr im Verzug

In Ausnahmefällen kann die Durchsuchung auch auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Ermittlungsbeamten konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die Gefahr droht, dass Beweise zeitnah vernichtet werden. 

3. Verhältnismäßigkeit

Wie jede Ermittlungsmaßnahme muss auch eine Durchsuchung verhältnismäßig sein.

Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass sie dem konkreten Ermittlungszweck – dem Fund von Beweismitteln – dient.

Auch muss die Durchsuchung im konkreten Fall grundsätzlich geeignet für das Auffinden von Beweismaterial sein. Gleichzeitig dürfen nicht weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, die im Vergleich zur Durchsuchung gleichermaßen geeignet wären. In diesem Zusammenhang könnte sich zum Beispiel die Frage stellen, ob die Ermittlungsbehörde vor der Durchsuchung die betroffene Person gefragt hat, ob sie die Beweise freiwillig herausgeben möchte.

Schließlich muss die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Tatverdachts oder der Schwere der verdächtigten Tat stehen.

Klassischer Ablauf einer Durchsuchung

In der Regel läuft eine Durchsuchung wie folgt ab:

Verhaltenshinweise bei einer Durchsuchung

Ist man von einer Durchsuchung betroffen, ist das ohne Zweifel sehr unangenehm, zumal die Durchsuchung privater Räumlichkeiten nicht selten auch die Nachbarschaft auf den Plan ruft.

Eine Durchsuchung kommt für den Betroffenen eher unverhofft, sodass dieser sich zwangsläufig die Frage stellt:

„Wie verhalte ich mich jetzt?“
„Was muss ich machen?“
„Was sollte ich lieber lassen?“

Halten Sie sich an die 7 goldenen Verhaltensregeln:

Regel Nr. 1 – Bewahren Sie Ruhe!

Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein und starten Sie selbst keine.
Leisten Sie keinen Widerstand und kooperieren Sie.

Regel Nr. 2 – Machen Sie unter keinen Umständen eine Aussage!

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Vermeiden Sie, sich durch einen Ermittlungsbeamten in ein vermeintlich wohlgemeintes, belangloses Gespräch einzulassen.

Regel Nr. 3Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen!

Lassen Sie sich schnellstmöglich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und prüfen Sie neben dem Anlass der Durchsuchung auch, welche Räume durchsucht werden dürfen.

Halten Sie im Anschluss im Blick, ob die Ermittlungsbeamten auch tatsächlich nur die Räume durchsuchen, die im Durchsuchungsbeschluss genannt sind.

Regel Nr. 4 – Kontakten Sie schnellstmöglich einen Anwalt!

Sie haben das Recht auf anwaltlichen Rechtsbeistand, notfalls auch telefonisch.

Er unterstützt Sie in dieser Ausnahmesituation, indem er überwacht, ob die Durchsuchung rechtmäßig durchgeführt wird, Ihre Rechte wahrt und Sie rechtlich zu weiteren Schritten berät, wie z.B. dem Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Durchsuchung.

Regel Nr. 5 – Ziehen Sie Zeugen hinzu!

Ziehen Sie, wenn möglich, eine Vertrauensperson hinzu. Mit ihr zusammen können Sie den Ablauf der Durchsuchung überwachen.

Im Nachhinein kann diese Person etwaige Unregelmäßigkeiten in der Durchführung bezeugen.

Regel Nr. 5 – Ziehen Sie Zeugen hinzu!

Ziehen Sie, wenn möglich, eine Vertrauensperson hinzu. Mit ihr zusammen können Sie den Ablauf der Durchsuchung überwachen.

Im Nachhinein kann diese Person etwaige Unregelmäßigkeiten in der Durchführung bezeugen.

Regel Nr. 6 – Lassen Sie beschlagnahmte Gegenstände versiegeln!

Bestehen Sie darauf, dass die beschlagnahmten Gegenstände versiegelt werden.

Je nach Möglichkeit der Ermittlungsbeamten vor Ort können die Gegenstände dann in einem Behälter verstaut werden, der dann versiegelt wird.

Diese Vorgehensweise verhindert, dass die Gegenstände als Beweismittel ausgewertet werden, bevor ein Richter über etwaige Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme entschieden hat.

Regel Nr. 7 – Bestehen Sie auf die Aushändigung des Protokolls!

Lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen und kontrollieren Sie insbesondere, ob alle mitgenommenen Gegenstände aufgelistet sind

Rechtsschutzmöglichkeiten

Selbst wenn Sie die Durchführung der Durchsuchung zu dulden haben, haben Sie als Betroffener nachträglich verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten.

Beschwerde gegen die Durchsuchung

Gemäß § 304 StPO haben Sie die Möglichkeit, gegen die durchgeführte Durchsuchung Beschwerde einzulegen, um die Durchsuchung nachträglich durch ein Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Akteneinsicht durch den Anwalt

Ein Anwalt kann für Sie auch noch nachträglich Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Auf dieser Weise lassen sich die Hintergründe und der Umfang der Maßnahme klären.

Rückgabe sichergestellter Gegenstände

Auch können Sie einen Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände stellen, wenn die zur Sicherstellung erforderlichen Voraussetzungen entfallen.

FAQ

Ermittlungsbeamte wie die Polizei, Beamte des Finanzamts und des Zolls.

Ermittlungsbeamte haben den Verdacht einer Straftat, für die konkrete Anhaltspunkte bestehen, sog. Anfangsverdacht. Die Durchsuchung stellt dabei eine Ermittlungsmaßnahme mit dem Zweck des Auffindens und der Sicherung von Beweismitteln dar.

Eine Durchsuchung kann grundsätzlich bei allen Straftaten als Ermittlungsmaßnahme eingesetzt werden. In einigen Bereichen, wie z.B. der Wirtschaftskriminalität (Stichwort: Steuerhinterziehung) werden Durchsuchungen zur Sicherung von Beweismitteln häufig eingesetzt.

Eine Durchsuchung kann erfolgen

  • bei der verdächtigten Person selbst
  • bei Personen, die nicht selbst einer Straftat verdächtig sind. Bei solchen Personen darf eine Durchsuchung erfolgen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich in deren Räumlichkeiten bestimmte Beweismittel befinden.

Damit eine Dursuchung durchgeführt werden kann, muss

  1. der Verdacht einer Straftat bestehen (hierfür reichen konkreten Anhaltspunkte),
  2. ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen und
  3. die Durchsuchung als Ermittlungsmaßnahme verhältnismäßig sein.

Nach Eintreffen der Polizei wird Ihnen der Durchsuchungsbeschluss bekannt gemacht. Wenn nicht, sollten Sie sich diesen unbedingt vorlegen lassen. Nur dadurch verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Räume durchsucht werden dürfen.

Sodann werden alle Räumlichkeiten, die vom Durchsuchungsbeschluss umfasst sind, durchsucht. Verdächtige Gegenstände können zum Zwecke der Sicherung als Beweismittel sichergestellt werden.

Über die abgeschlossene Durchsuchung wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll sollten Sie sich abschriftlich aushändigen lassen.

Als Betroffener einer Durchsuchung, sollten Sie sich an folgende Regeln halten:

  • Regel Nr. 1           Bewahren Sie Ruhe!
  • Regel Nr. 2           Machen Sie unter keinen Umständen eine Aussage!
  • Regel Nr. 3           Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen!
  • Regel Nr. 4           Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt!
  • Regel Nr. 5           Ziehen Sie Zeugen hinzu!
  • Regel Nr. 6           Lassen Sie beschlagnahmte Gegenstände versiegeln!
  • Regel Nr. 7           Lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen!

Da Sie die einmal begonnene Durchsuchung grundsätzlich dulden müssen, gibt es nachträglich die Möglichkeit, gegen die Durchsuchung bzw. die Art und Weise vorzugehen.

In diesem Zusammenhang kann zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung durch ein Gericht Beschwerde eingelegt werden.

Auch kann ein Anwalt für Sie Akteneinsicht zu beantragen, um über die Hintergründe und Umfang der Durchsuchung mehr zu erfahren.

Ein Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände bietet sich an, sobald die für die Sicherstellung erforderlichen Voraussetzungen entfallen.