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Abwicklung von Erbschaften international

Internationales Erbrecht & Steuerrecht

Ein Erbfall mit Vermögen im Ausland stellt Erblasser und Erben vor komplexe Herausforderungen bei der Abwicklung von Erbschaften.

Unterschiedliche nationale Erbrechtsordnungen, das verzahnte Internationale Privatrecht (IPR) und steuerliche Fragen wie Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerung erfordern sorgfältige Planung.

Im Folgenden erfahren Sie, worauf es bei grenzüberschreitenden Erbfällen ankommt und wie unsere Kanzlei Sie mit internationaler Expertise bei deren konkreter Abwicklung unterstützen kann.

Erbfall mit Auslandsvermögen: Typische Herausforderungen bei der Abwicklung der Erbschaft

Wenn zum Nachlass Vermögenswerte in verschiedenen Ländern gehören, bringt das rechtliche und praktische Besonderheiten und leider manchmal auch Schwierigkeiten mit sich:

Verschiedene Rechtsordnungen

Jedes Land hat sein eigenes Erbrecht und regelt die Abwicklung von Erbschaften mithin unterschiedlich.

Liegen Immobilien, Bankkonten oder anderes Vermögen im Ausland, können mehrere Rechtsordnungen u.U. sogar parallel zur Anwendung kommen. Das führt oft zu Nachlassspaltungen, wenn z. B. eine Immobilie im Ausland nach dem Recht des Belegenheitsstaates vererbt wird, während bewegliches Vermögen (wie Bankguthaben) dem Erbrecht des letzten Wohnsitzes des Erblassers folgt. Ohne Abstimmung drohen widersprüchliche Regelungen und ggfls. erhebliche Abwicklungsschwierigkeiten.

Aufwendige Abwicklung

Die Abwicklung von Erbschaften und internationalen Nachlässen in mehreren Staaten ist sehr komplex. Ein deutscher Erbschein wird in vielen Nicht-EU-Ländern nicht anerkannt. Oft sind separate Verfahren im Ausland erforderlich, etwa die Beantragung eines Grant of Probate (Erbnachweis) in anglo-amerikanischen Ländern oder die Einschaltung von örtlichen Notaren und Gerichten. Hierbei fallen Übersetzungen, Apostillen (Beglaubigungen für den internationalen Urkundenverkehr) und lokale Rechtsberatung an.

Sprach- und Kulturunterschiede

Erben sehen sich mit fremden Behördensprachen und Rechtskulturen konfrontiert. Kontakte mit ausländischen Banken, Grundbuchämtern oder Gerichten können ohne lokale Unterstützung schwierig sein. Unterschiedliche Fristen und Verfahrensweisen erhöhen das Fehlerrisiko.

Zeit- und Kostenfaktoren bei internationalen Erbschaften

Mehrere parallele Verfahren bedeuten zusätzlichen Zeitaufwand und Kosten. Reisen ins Ausland, Gebühren für ausländische Anwälte oder Notare und Währungsfragen (z. B. bei Steuerzahlungen) können den Erbfall deutlich teurer und langwieriger machen als eine rein inländische Nachlassregelung.

Zwischenfazit

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist eine vorausschauende Planung wichtig. So lassen sich Streitigkeiten, Verzögerungen und unnötige Kosten vermeiden. Die Abwicklung einer Erbschaft kann so schnell zum internationalen Fiasko werden.

Anwendbares Erbrecht bestimmen: Internationales Privatrecht und EU-Erbrechtsverordnung

Welches Erbrecht gilt bei internationalen Erbschaften?

Diese Frage steht im Mittelpunkt jedes grenzüberschreitenden Erbfalls und jeder internationalen Erbschaft und auch jeder Abwicklung von Erbschaften im internationalen Kontext.

Das Internationale Privatrecht (IPR) regelt, welche nationale Rechtsordnung in einem internationalen Sachverhalt zur Anwendung kommt.

Für das Erbrecht bedeutet das: Das IPR entscheidet, ob im Erbfall deutsches, ausländisches oder sogar mehrere Rechtsordnungen gelten. Der letzte Fall ist der komplexeste und bedeutet häufig langwierige Verfahren zur Abwicklung der Erbschaften.

Grundsatz in der EU

In den meisten europäischen Ländern (alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland) gilt seit 17. August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012). Sie hat die IPR-Regeln vereinheitlicht. Kernregel nach Art. 21 EU-ErbVO: Es kommt das Erbrecht des Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger, der dauerhaft nach Spanien gezogen ist und dort verstirbt, unterliegt spanischem Erbrecht. Die Erbfolge richtet sich also nach spanischen Gesetzen und mangels (gültiger) Rechtswahl eben nicht nach deutschem Recht. Das kann erhebliche Unterschiede mit sich bringen, etwa bei der Erbquotenverteilung oder den Pflichtteilsansprüchen, da andere Länder teils abweichende Regelungen haben.

Rechtswahl als Gestaltungsinstrument

Die EU-Erbrechtsverordnung ermöglicht es allerdings, den Eintritt eines fremden Rechts zu verhindern. Ein Erblasser kann in seinem Testament das Erbrecht seines Heimatlandes wählen (Art. 22 EU-ErbVO). Ein Deutscher mit Wohnsitz im Ausland kann also festlegen, dass deutsches Erbrecht gelten soll.

Die Rechtswahl schafft Planungssicherheit und sorgt dafür, dass vertraute Regeln (z. B. zum Pflichtteil oder für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament) Anwendung finden. Wichtig ist, die Rechtswahl eindeutig im Testament zu formulieren, damit sie wirksam ist.

Außerhalb der EU

In Nicht-EU-Staaten gelten die jeweiligen nationalen IPR-Vorschriften. Diese knüpfen das anwendbare Erbrecht häufig anders an als die EU-Regeln. Viele Länder orientieren sich an der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder unterscheiden nach Vermögensarten (etwa Immobilien nach Lagerecht, bewegliches Vermögen nach Wohnsitzrecht). Außerdem wird eine im Testament getroffene Rechtswahl nicht überall anerkannt.

Die Folge dessen erschwert nicht nur die Abwicklung der internationalen Erbschaft: Ohne besondere Vorsorge kann ein Nachlass außerhalb der EU leicht nach verschiedenen Rechtsordnungen aufgeteilt werden. Das erhöht die Komplexität enorm.

In solchen Fällen ist eine individuelle juristische Prüfung unerlässlich. Gegebenenfalls empfiehlt sich sogar, für unterschiedliche Länder separate Testamente zu errichten, die jeweils den dortigen Formvorschriften genügen. Diese Testamentsurkunden müssen allerdings gut aufeinander abgestimmt sein, um Widersprüche zu vermeiden, die wiederum die Abwicklung der Erbschaft beeinträchtigen und verzögern können.

Zusammenfassung zum Thema der internationalen Erbschaft

Das IPR, insbesondere die EU-Erbrechtsverordnung, bestimmt maßgeblich, welches Erbrecht bei Auslandsvermögen gilt.

Wer international lebt oder Vermögen in mehreren Ländern besitzt, sollte diese Regeln kennen. Mit frühzeitiger Planung – etwa durch eine wirksame Rechtswahlklausel im Testament – lässt sich verhindern, dass plötzlich unerwartet fremdes Recht die Verteilung des Nachlasses und damit die Abwicklung von Erbschaften bestimmt.

Steuerrechtliche Aspekte: Erbschaftsteuer, Doppelbesteuerung & Meldepflichten

Steuerrechtliche Aspekte internationaler Erbschaften

Grenzüberschreitende Erbschaften betreffen nicht nur mehrere Rechtsordnungen, sondern oft auch mehrere Steuerhoheiten. Im deutschen Erbschaftsteuerrecht gilt für die rechtssichere Planung und auch die Abwicklung von Erbschaften Folgendes:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Wenn entweder Erblasser oder Erbe im Zeitpunkt des Todes in Deutschland wohnhaft oder gewöhnlich ansässig war, besteuert Deutschland das gesamte geerbte Vermögen weltweit (nach § 2 ErbStG). Auch Auslandsvermögen wird dann in die deutsche Erbschaftsteuer einbezogen. Das gilt unabhängig davon, wo es belegen ist. (Umgekehrt tritt dieser Fall auch ein, wenn deutsche Staatsbürger ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert haben: Sie bleiben bis zu 5 Jahre – in Sonderfällen bis zu 10 Jahre – in Deutschland voll erbschaftsteuerpflichtig. Das ist die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, die bei Wegzug im Sinne des Außensteuergesetzes (AStG) unbedingt beachtet werden sollte.)
  • Beschränkte Steuerpflicht: Hatten weder Erblasser noch Erbe einen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt dem deutschen Fiskus nur Inlandsvermögen (wie etwa eine in Deutschland gelegene Immobilie oder deutsche Bankguthaben).

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Parallel zur deutschen Steuer können ausländische Erbschaftsteuern anfallen, denn viele Staaten besteuern den Übergang von Vermögen an die Erben ebenfalls.

So entsteht leicht Doppelbesteuerung, wenn kein Abkommen zur Vermeidung dieser Doppelbelastung existiert. Deutschland hat nur mit wenigen Ländern spezielle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erbschaftsteuer abgeschlossen (z. B. mit den USA, Frankreich und der Schweiz).

Wo kein DBA greift, kann nach deutschem Recht eine ausländische Erbschaftsteuer nur begrenzt auf die deutsche Steuer angerechnet werden (§ 21 ErbStG). Dadurch lässt sich zwar eine doppelte Steuerlast teilweise mildern, aber eine vollständige Freistellung ist oft nicht gegeben.

Einhaltung von Meldepflichten

Neben der eigentlichen Steuer müssen Erben auch Meldepflichten und Fristen im Blick behalten.

So verlangt § 30 ErbStG, dass jeder Erbfall dem deutschen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten angezeigt wird – unabhängig davon, ob das geerbte Vermögen im In- oder Ausland liegt. Gleichzeitig setzen ausländische Finanzbehörden oft eigene Fristen für Steuererklärungen oder Meldungen im Nachlassfall. Das Versäumen solcher Fristen kann zu Verspätungszuschlägen oder anderen Sanktionen führen.

Steuerrechtliches Fazit

Bei internationalen Erbfällen ist es wichtig, alle betroffenen Länder steuerlich zu betrachten. Eine koordinierte Steuerplanung kann helfen, die Belastung zu optimieren. So bieten sich beispielsweise Schenkungen zu Lebzeiten (Ausnutzung von Freibeträgen alle 10 Jahre) oder bestimmte vertragliche Gestaltungen an, um Steuerlast und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte mit ihren Spezialisierungen im Erbrecht und im Steuerrecht beraten Sie hierzu gerne im Detail.

Wohnsitz im Ausland: Besondere Folgen für Erblasser und bei der Abwicklung von Erbschaften

Eine entscheidende Rolle für die Abwicklung von Erbschaften spielt oft der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten:

Erblasser im Ausland

Hatte der Erblasser seinen letzten dauerhaften Wohnsitz im Ausland, gilt in der Regel das dortige Erbrecht (solange keine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen wurde). Das kann zu Überraschungen führen. Beispielsweise kennen einige Länder andere Erbfolge- und Pflichtteilsregelungen als Deutschland oder sie akzeptieren bestimmte Gestaltungen (wie gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten oder Erbverträge) nicht. Teile des Nachlasses könnten daher anders verteilt werden als vom Erblasser beabsichtigt.

Erben im Ausland (internationale Erbschaften)

Auch der Wohnsitz der Erben kann Auswirkungen haben. Zwar ändert dieser nichts daran, welches Erbrecht zur Anwendung kommt (das richtet sich – wie oben beschrieben – primär nach dem Wohnsitz des Erblassers innerhalb der EU), doch praktische Fragen tauchen auf. Ein im Ausland lebender Erbe muss womöglich einen Vertreter in Deutschland einschalten, um z. B. einen deutschen Erbschein oder Erbteilungsvereinbarungen abzuwickeln.

Zudem können für ihn andere erbschaftsteuerliche oder einkommensteuerliche Regelungen gelten, je nach Wohnsitzland. So kennen einige Länder keine Erbschaftsteuer, während andere (z. B. die USA oder Großbritannien) das Weltvermögen des Erblassers besteuern, egal wo die Erben sitzen. Auch die Überführung geerbter Werte ins Wohnsitzland des Erben unterliegt mitunter Devisenbestimmungen, Zollvorschriften oder Meldepflichten.

Praxisrat für die Abwicklung internationaler Erbschaften

Wenn absehbar ist, dass Erben oder der Erblasser im Ausland leben, sollte dies in der Nachlassplanung ausdrücklich berücksichtigt werden. Ggfls. kann es sinnvoll sein, Testamente und Erbverträge an die internationalen Umstände anzupassen, etwa durch eine Rechtswahl oder bestimmte Auflagen, und sich bereits im Vorfeld ausreichend über die Auswirkungen am künftigen Wohnsitz der Erben zu informieren.

Unsere Unterstützung bei der Abwicklung von Erbschaften und präventiv im Vorfeld

Als spezialisierte Kanzlei u.a. im Bereich des internationalen Erbrechts verfügen wir über umfangreiche und jahrzehntelange Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit grenzüberschreitenden Nachlässen und der Abwicklung von Erbschaften.

Wir unterstützen Sie umfassend bei der rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung solcher Erbfälle, aber auch schon im Vorfeld bei der Prüfung des Nachlasses sowie der erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltung.

  • Prüfung, welches Erbrecht im Fall Ihres Auslandsvermögens gilt und wie Sie Ihren Nachlass optimal gestalten.
  • Entwurf wasserdichter Testamente (inklusive Klauseln zur Rechtswahl).
  • Prüfung bestehender Verfügungen auf ihre internationale Wirksamkeit.
  • Erarbeitung von Lösungen, um steuergünstig zu vererben und Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Erledigung von Meldepflichten im Inland und im Ausland.
  • Prüfung und Entwurf von Erbschaftsteuererklärungen zusammen mit Ihrem Steuerberater.
  • Nachlassabwicklung vor Ort.
  • Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses für EU-Staaten oder Koordinierung notwendiger Verfahren in Drittstaaten (vom amerikanischen Probate-Verfahren bis zur Umschreibung von Immobilien im Ausland).
  • Übernahme der Kommunikation mit Banken, Grundbuchämtern und Behörden im Inland und im Ausland.
  • Rechtliche und tatsächliche Abstimmung mit einem etwaigen Testamentsvollstrecker zur effizienten Abwicklung des Nachlasses.

Internationale Erbfälle sind zwar in der Regel komplex, lassen sich aber mit proaktiver Planung und professioneller Unterstützung erfolgreich meistern.

Unsere Kanzlei steht Ihnen in dieser herausfordernden Situation mit fundiertem juristischen Rat, aktuellem Knowhow zur Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie der praktischen Erfahrung aus zahlreichen grenzüberschreitenden Nachlässen vertrauensvoll zur Seite.

Wir sitzen mitten in Köln, beraten und vertreten Sie bundesweit und international.