Untersuchungshaft

Untersuchungshaft

Was Sie wissen sollten

Die Untersuchungshaft ist eine einschneidende Maßnahme im Strafverfahren. Sie dient nicht der Bestrafung, sondern soll sicherstellen, dass das Strafverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Ein Haftbefehl wird nur unter strengen Voraussetzungen erlassen – etwa bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.

Voraussetzungen für die Untersuchungshaft:

  • Dringender Tatverdacht: Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
  • Haftgrund: Zum Beispiel Fluchtgefahr oder die Gefahr, Beweismittel zu vernichten.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Haft darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat stehen.

Rechtsschutzmöglichkeiten:

  • Haftprüfung (§ 117 StPO): Der Beschuldigte kann jederzeit die Überprüfung der Haft durch das Gericht beantragen.
  • Haftbeschwerde (§ 304 StPO): Gegen den Haftbefehl kann Beschwerde eingelegt werden.
  • Verteidigung durch einen Anwalt: Eine frühzeitige und engagierte Verteidigung ist entscheidend, um die Haft zu vermeiden oder zu verkürzen.

Als erfahrene Strafverteidiger setzen wir uns konsequent für Ihre Rechte ein – von der ersten Vernehmung bis zur Haftprüfung. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie oder ein Angehöriger von Untersuchungshaft betroffen sind.

Wir sitzen in Köln, beraten und vertreten mit jahrzehntelanger Erfahrung und Kompetenz bundesweit.

FAQ – Häufige Fragen zur Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist die vorläufige Inhaftierung einer beschuldigten Person während eines laufenden Strafverfahrens. Sie dient nicht der Bestrafung, sondern soll das Verfahren sichern – etwa durch Verhinderung von Flucht oder Beweismittelmanipulation.

Voraussetzung ist ein dringender Tatverdacht und mindestens einer der sogenannten Haftgründe:

  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr (z. B. Beeinflussung von Zeugen)
  • Wiederholungsgefahr (bei bestimmten Delikten)
  • Gefahr, dass die Person sich dem Verfahren entzieht

In der Regel wird die betroffene Person festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt. Dort wird der Haftbefehl eröffnet und die Gründe erläutert.

Sie darf grundsätzlich nur so lange andauern, wie es zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Bei Erwachsenen beträgt die gesetzliche Höchstdauer sechs Monate – darüber hinaus nur bei besonders komplexen Verfahren und mit richterlicher Begründung.

Ja. Ihr Anwalt kann Haftprüfung oder Haftbeschwerde beantragen. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Haft noch bestehen oder ob eine Entlassung möglich ist – z. B. gegen Auflagen wie Meldepflicht oder Kaution.

  • Die Haftprüfung (§ 117 StPO) ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat.
  • Die Haftbeschwerde (§ 304 StPO) ist ein schriftlicher Antrag an das nächsthöhere Gericht zur Überprüfung des Haftbefehls.

In Untersuchungshaft gelten Einschränkungen. Besuch und Telefonate müssen genehmigt werden – oft nur unter Aufsicht. Ihr Anwalt darf Sie jederzeit ohne Überwachung besuchen.

Untersuchungshaft kann erhebliche persönliche Folgen haben. Ihr Anwalt kann sich um Schadensbegrenzung bemühen – z. B. durch Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern oder Familienangehörigen und durch eine möglichst schnelle Haftprüfung.

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Rechtmäßigkeit der Haft, entwickelt eine Entlassungsstrategie und beantragt ggf. Haftprüfung oder Haftbeschwerde. In vielen Fällen lässt sich so eine frühzeitige Entlassung erreichen.