Verteidigung im Steuerstrafverfahren und Strategien
Die Verteidigung im Steuerstrafrecht ist komplex und erfordert sowohl strafrechtliche und strafprozessuale Expertise als auch und gerade entsprechende fachliche Kompetenz im Steuerrecht und Wirtschaftsrecht. Wir vereinen als Kanzlei für Wirtschaftsrecht als das in einer Sozietät.
Verteidigung im Steuerstrafrecht in den einzelnen Stadien des Steuerstrafverfahrens:
Vor der Hauptverhandlung
- Analyse der Anklageschrift
- Einwendungen im Zwischenverfahren
- Beweisanträge zur Entlastung
- Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)
Während der Hauptverhandlung
- Strategische Einlassung oder Schweigen
- Zeugenbefragung zur Aufdeckung von Widersprüchen
- Ausschluss rechtswidriger Beweise
- Plädoyer mit Betonung mildernder Umstände
- Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO
Nach dem Urteil
- Berufung oder Revision bei Fehlern
- Vollstreckungsmanagement (z. B. Ratenzahlung, Haftaufschub)
- Minimierung berufsrechtlicher und rufschädigender Folgen
Ablauf einer Hauptverhandlung im Steuerstrafrecht
Eine Hauptverhandlung im Steuerstrafverfahren läuft nach den allgemeinen strafprozessualen Regeln der Strafprozessordnung (StPO) ab. Die optimale Strategie zur Verteidigung im Steuerstrafverfahren muss auf den konkreten Ablauf abgestimmt sein.
1. Eröffnung der Verhandlung
- Aufruf der Sache durch das Gericht
- Feststellung der Personalien des Angeklagten
- Prüfung der Anwesenheit aller Beteiligten
2. Verlesung der Anklage
- Staatsanwaltschaft trägt den Anklagesatz vor
- Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht
3. Aussage des Angeklagten
- Freiwillige Einlassung möglich
- Schweigen ist zulässig und oft strategisch sinnvoll
4. Beweisaufnahme
- Zeugenvernehmungen und Vorlage von Beweismitteln
- Beteiligung der Finanzbehörde als sachverständige Instanz
- die Verteidigung im Steuerstrafrecht kann eigene Beweisanträge stellen
5. Schlussvorträge (Plädoyers)
- Staatsanwaltschaft beantragt Strafe
- die Verteidigung im Steuerstrafrecht plädiert auf Freispruch oder milde Sanktionen
6. Letztes Wort des Angeklagten zur Verteidigung im Steuerstrafrecht
- Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme
7. Urteilsverkündung nach Verteidigung im Steuerstrafrecht
- Gericht berät intern und verkündet das Urteil
- Belehrung über mögliche Rechtsmittel
Leistungsspektrum bei der Verteidigung im Steuerstrafrecht
Wir sitzen in Köln, beraten und vertreten Sie bundesweit in allen Angelegenheiten und Fragen des Steuerstrafrechts mit jahrzehntelanger Erfahrung und Kompetenz unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte.
FAQ – Verteidigung im Steuerstrafrecht bei Anklageerhebung
Sie haben das Recht zu schweigen. Das darf nicht negativ gewertet werden und ist oft eine sinnvolle Verteidigungsstrategie.
Nein. Ob eine Aussage sinnvoll ist, hängt von der Beweislage und der Verteidigungsstrategie ab. Ihr Anwalt berät Sie dazu individuell.
Das hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Einfache Fälle dauern wenige Stunden, komplexe Verfahren mehrere Tage oder Wochen.
Im Zwischenverfahren kann Ihr Anwalt Einwendungen gegen die Eröffnung erheben. In seltenen Fällen ist auch eine Einstellung gegen Auflagen möglich.
Sie können Berufung oder Revision einlegen. Ihr Anwalt prüft die Erfolgsaussichten und übernimmt die fristgerechte Einreichung.
Ja. Bei Bewährungsstrafen bleibt Ihnen die Haft erspart. Auch Haftaufschub oder Gnadengesuche sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ein Freispruch beendet das Verfahren vollständig. Sie gelten als unschuldig und erhalten keine Strafe oder Eintrag im Führungszeugnis.
Ein Tagessatz entspricht Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Tag. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt die Gesamthöhe der Geldstrafe.
Eine Verständigung ist eine informelle Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über das Verfahrensergebnis – meist im Gegenzug für ein Geständnis.
Eine vollständige Schadenswiedergutmachung kann sich strafmildernd auswirken und in manchen Fällen sogar eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen.
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Geldstrafen. Bei Freiheitsstrafen oder Einträgen im Führungszeugnis kann es jedoch Einschränkungen geben. Ihr Anwalt berät Sie hierzu individuell.
In der Regel gar nicht. Die Hauptverhandlung ist zwar öffentlich. Probleme entstehen aber meist nur bei vorhandenem Medieninteresse. Ihr Anwalt achtet auf Diskretion und Schutz Ihrer Privatsphäre.

