Steuerfahndung und Ausland: Ermittlungen enden nicht an der Grenze
Wer Konten, Beteiligungen oder Geschäftspartner jenseits der Grenze hat, fragt sich früher oder später, wie weit der Arm der Steuerfahndung ins Ausland reicht. Die kurze Antwort: Deutsche Ermittler dürfen in einem anderen Staat nicht auf eigene Faust durchsuchen, beschlagnahmen oder Zeugen vernehmen. Sie sind auf die Hilfe ausländischer Behörden angewiesen – und diese Zusammenarbeit ist heute so eng, schnell und datengestützt wie nie zuvor.
Allein 2026 kamen mehrere Neuerungen hinzu: Seit Februar darf die Steuerfahndung auf neuer Grundlage zur Verhütung von Straftaten Informationen mit Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Staaten austauschen, seit dem 18. August können Ermittler elektronische Beweismittel direkt bei Anbietern im EU-Ausland anfordern, und seit Jahresbeginn erfassen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Transaktionen ihrer Kunden für den automatischen Austausch. Zugleich wollen Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen.
Dieser Beitrag zeigt, wer grenzüberschreitend ermittelt, welche Methoden die Behörden nutzen und welche Rechte Betroffene haben. Den Ablauf eines Steuerstrafverfahrens erläutert unser Beitrag Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung.
Typische Fälle mit Auslandsbezug
- nicht erklärte Erträge aus Konten und Depots im Ausland, auch geerbte (siehe unseren Beitrag Schwarzgeld im Ausland)
- Gesellschaften, Stiftungen oder Trusts in Niedrigsteuerländern
- Lieferketten im EU-Binnenmarkt, in denen Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde
- Gewinne aus Kryptowerten über ausländische Handelsplattformen
- ein Wegzug ins Ausland bei fortbestehenden Einkünften in Deutschland
Wer in Steuerstrafsachen ermittelt
Finanzbehörden, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
Bei Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt zunächst die Finanzbehörde, meist die Bußgeld- und Strafsachenstelle, bei Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer das Hauptzollamt. Geht es ausschließlich um eine Steuerstraftat, führt sie das Verfahren selbständig mit den Rechten einer Staatsanwaltschaft (§ 386 AO, § 399 AO). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit übernehmen; ergeht ein Haftbefehl, führt sie es ohnehin. Die eigentliche Ermittlungsarbeit leisten häufig Steuer- und Zollfahndung, deren Beamte die Befugnisse der Polizei haben (§ 404 AO). Mehr dazu auf unserer Seite zur Steuerfahndung.
In Nordrhein-Westfalen bündelt seit Januar 2025 das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mit Sitz in Düsseldorf die gesamte Steuerfahndung des Landes. Nach eigenen Angaben unterstützte es Anfang 2026 die Europäische Staatsanwaltschaft in 22 Großverfahren. Für die Amtshilfe mit ausländischen Finanzverwaltungen ist in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig, innerhalb der EU als zentrales Verbindungsbüro; zudem wertet es Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen zentral aus.
Deutsches Steuerstrafrecht gilt auch für Auslandstaten
Steuerhinterziehung ist auch dann nach deutschem Recht strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird, und zwar unabhängig vom Recht des Tatorts (§ 370 Abs. 7 AO). Erfasst ist außerdem unter anderem die Hinterziehung von Umsatzsteuer, harmonisierten Verbrauchsteuern sowie Ein- und Ausfuhrabgaben, die andere EU-Mitgliedstaaten verwalten (§ 370 Abs. 6 AO). Wer etwa von Deutschland aus an einem Umsatzsteuerbetrug in Italien mitwirkt, kann sich also auch hier strafbar machen.
Der Auslandsbezug kann die Lage verschärfen. Wer eine Gesellschaft außerhalb von EU und EFTA, auf die er allein oder mit nahestehenden Personen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und so fortgesetzt Steuern verkürzt, verwirklicht in der Regel einen besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO). Dann drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, und die Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).
Die Europäische Staatsanwaltschaft
Seit dem 1. Juni 2021 verfolgt die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU. Für Mehrwertsteuerbetrug ist sie zuständig, wenn die Tat mit mindestens zwei Mitgliedstaaten verbunden ist und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen Euro verursacht (Art. 22 Verordnung (EU) 2017/1939), typischerweise bei Umsatzsteuerkarussellen. Beteiligt sind 25 der 27 Mitgliedstaaten, Ungarn seit 2026; nicht dabei sind Dänemark und Irland.
Ende 2025 führte die EUStA in Deutschland 361 aktive Verfahren mit einem geschätzten Schaden von rund 5,8 Milliarden Euro. Ab dem 1. November 2026 steht mit Andrés Ritter erstmals ein Deutscher an der Spitze der Behörde.
Für die Verteidigung wichtig: Wird eine Maßnahme der EUStA in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt, sind Begründung und Anordnung bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen vorab im Staat des betrauten Delegierten Staatsanwalts gerichtlich zu kontrollieren; im Staat der Durchführung prüft das Gericht nur Fragen der Vollstreckung (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-281/22). Mehr dazu in unserem Beitrag zu Großverfahren im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Zwei Wege ins Ausland: Amtshilfe und Rechtshilfe
Für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden gibt es zwei Wege. Welcher genutzt wird, hat Folgen für Tempo, Formalitäten und Verwertbarkeit der Ergebnisse.
| Merkmal | Amtshilfe in Steuersachen | Rechtshilfe in Strafsachen |
|---|---|---|
| Beteiligte | Finanzverwaltungen, in Deutschland über das BZSt | Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizbehörden |
| Rechtsgrundlagen | § 117 AO, EU-Amtshilfegesetz, Doppelbesteuerungs- und Informationsaustauschabkommen | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), Verträge, EU-Rechtsakte |
| Typische Maßnahmen | Auskünfte, Spontanmitteilungen, automatischer Datenaustausch, gleichzeitige und gemeinsame Prüfungen | Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung, Bankunterlagen, Vermögenssicherung, Festnahme |
| Nutzung im Strafverfahren | in der Regel zulässig, weil Abkommen und EU-Recht die Verwendung für die Strafverfolgung in Steuersachen vorsehen | zulässig im Rahmen der Bedingungen, die der ersuchte Staat gestellt hat |
Amtshilfe: Austausch zwischen Finanzverwaltungen
Nach dem internationalen Standard des OECD-Musterabkommens sind alle Informationen auszutauschen, die für die Besteuerung „voraussichtlich erheblich“ sind; das Bankgeheimnis ist kein Verweigerungsgrund. Die erhaltenen Informationen dürfen auch für die Strafverfolgung in Steuersachen genutzt werden. Zu unterscheiden sind:
- Auskünfte auf Ersuchen, etwa zu Konten, Verträgen oder Gesellschaftern
- Spontanauskünfte, die innerhalb der EU unter anderem dann zwingend sind, wenn Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung im anderen Staat bestehen (§ 8 Abs. 2 EUAHiG)
- der automatische Austausch von Daten, die Banken, Plattformen und andere Meldepflichtige ohne konkreten Anlass liefern
Außerdem können die Finanzbehörden mehrerer EU-Staaten einen Fall gleichzeitig (§ 12 EUAHiG) oder seit 2024 auch gemeinsam prüfen (§ 12a EUAHiG). Bedienstete anderer Mitgliedstaaten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Ermittlungen in Deutschland anwesend sein und umgekehrt (§§ 10, 11 EUAHiG).
Rechtshilfe: Zusammenarbeit der Justiz
Sollen im Ausland Zwangsmaßnahmen stattfinden, etwa eine Durchsuchung oder die Vernehmung von Zeugen, führt der Weg über die Rechtshilfe in Strafsachen. Grundlage ist das IRG; den Entwurf einer Neufassung hat die Bundesregierung im August 2026 dem Bundestag vorgelegt. Außerhalb der EU sind Rechtshilfeersuchen oft langwierig, und manche Staaten helfen bei Steuerdelikten nur eingeschränkt. Innerhalb der EU gilt dagegen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung: Entscheidungen eines Mitgliedstaats werden in den anderen grundsätzlich vollstreckt, ohne dass ein klassisches Rechtshilfeverfahren durchlaufen werden muss.
Ermittlungsmethoden im Überblick
Automatischer Austausch von Konto-, Krypto- und Plattformdaten
Seit 2017 erhält Deutschland nach dem Common Reporting Standard der OECD automatisch Informationen über Finanzkonten im Ausland. Ausländische Banken melden etwa Kontostände und Kapitalerträge ihrer in Deutschland ansässigen Kunden an ihre Behörden; über das BZSt gelangen die Daten zu den Landesfinanzbehörden. Der Bundesfinanzhof hat die Regelung als verfassungsgemäß bestätigt (Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 36/21). Einzelheiten erläutert unser Beitrag zum Common Reporting Standard (CRS).
Seit Juli 2020 sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen meldepflichtig (§§ 138d ff. AO), seit 2023 auch Umsätze, die Anbieter über Online-Plattformen erzielen. Seit dem 1. Januar 2026 erfassen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Transaktionen ihrer Kunden; die ersten Meldungen sind bis zum 31. Juli 2027 fällig und werden danach innerhalb der EU ausgetauscht. Die Finanzämter gleichen solche Daten mit den Steuererklärungen ab. Fallen Lücken auf, wird daraus schnell ein Anfangsverdacht.
Gezielte Ersuchen, auch zu Gruppen
Ersuchen müssen sich auf voraussichtlich erhebliche Informationen beziehen; eine Ausforschung ins Blaue ist unzulässig. Seit 2023 sind innerhalb der EU aber auch Ersuchen zu Gruppen nicht einzeln bekannter Steuerpflichtiger möglich, wenn die ersuchende Behörde einen Sachverhalt darlegt, der die Vermutung begründet, dass die Gruppe ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt hat (§ 6b EUAHiG).
Europäische Ermittlungsanordnung
Zentrales Instrument der Beweiserhebung in Strafverfahren innerhalb der EU ist die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA). Mit ihr können deutsche Ermittler verlangen, dass in einem anderen Mitgliedstaat Zeugen vernommen, Wohn- und Geschäftsräume durchsucht, Unterlagen beschlagnahmt oder Bankinformationen eingeholt werden (Richtlinie 2014/41/EU, §§ 91a ff. IRG). Der andere Staat soll binnen 30 Tagen über die Anerkennung entscheiden und die Maßnahme binnen weiterer 90 Tage durchführen. Bei Steuerstraftaten darf er nicht einwenden, sein Recht kenne keine gleichartige Steuer. Irland und Dänemark wenden die EEA nicht an.
Nach dem EncroChat-Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann eine EEA zur Übermittlung bereits vorhandener Beweise auch ein Staatsanwalt erlassen, wenn er die Übermittlung im rein innerstaatlichen Fall anordnen dürfte. Zugleich müssen Strafgerichte Beweise unberücksichtigt lassen, zu denen sich der Beschuldigte nicht sachgerecht äußern kann, wenn sie die Tatsachenwürdigung maßgeblich beeinflussen können (EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22).
Elektronische Beweismittel direkt beim Anbieter
Seit dem 18. August 2026 gilt die E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543. Ermittler können damit Anbieter von E-Mail-, Messenger- oder Cloud-Diensten in anderen Mitgliedstaaten unmittelbar verpflichten, Daten herauszugeben – grundsätzlich binnen zehn Tagen, in Notfällen binnen acht Stunden – oder sie unverzüglich zu sichern. Bei Verkehrs- und Inhaltsdaten wird der Staat des Anbieters in der Regel nur unterrichtet und kann bestimmte Ablehnungsgründe geltend machen. Dänemark nimmt nicht teil.
Teilnehmerdaten, etwa wer hinter einem E-Mail-Konto steht, dürfen bei allen Straftaten angefordert werden, in Steuerstrafverfahren auch von den selbständig ermittelnden Finanzbehörden, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft validieren muss. Verkehrs- und Inhaltsdaten gibt es nur auf richterliche Anordnung und nur bei Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren. Die Steuerhinterziehung mit einem Höchstmaß von fünf, in besonders schweren Fällen zehn Jahren erreicht diese Schwelle. Zusätzlich muss die Anordnung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig sein.
Gemeinsame Ermittlungsgruppen und direkter Informationsaustausch
In umfangreichen Verfahren können die Behörden mehrerer Staaten gemeinsame Ermittlungsgruppen für einen bestimmten Zweck und eine begrenzte Zeit bilden. Deren Mitglieder tauschen Informationen unmittelbar aus und können an Maßnahmen im anderen Staat mitwirken (§ 93 IRG); die EU-Agentur Eurojust unterstützt solche Teams. Seit Februar 2026 erlaubt die Abgabenordnung der Steuerfahndung zudem, nach der EU-Richtlinie 2023/977 zur Verhütung von Straftaten Informationen mit Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Staaten auszutauschen, auf Ersuchen und unter bestimmten Voraussetzungen auch unaufgefordert (§§ 117c ff. AO). Was sie auf diesem Weg erhält, darf sie als Beweismittel vor Gericht nur mit Zustimmung des übermittelnden Staates verwenden (§ 117k AO).
Umsatzsteuer: Eurofisc und Zahlungsdaten
Gegen Umsatzsteuerbetrug tauschen Spezialisten der EU-Finanzverwaltungen im Netzwerk Eurofisc schnell gezielte Risikohinweise aus. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es eine weitere Datenquelle: Zahlungsdienstleister müssen grenzüberschreitende Zahlungen aufzeichnen und melden, wenn ein Empfänger in einem Quartal mehr als 25 solcher Zahlungen erhält (§ 22g UStG). Die Daten fließen über das BZSt in das europäische Zentralsystem CESOP, auf das die Eurofisc-Verbindungsbeamten zugreifen.
Angekaufte Daten und Datenlecks
Immer wieder gelangen Ermittler auch über angekaufte Datenträger oder Datenlecks an Informationen, etwa über die 2017 vom Bundeskriminalamt erworbenen Panama Papers. Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, einen Durchsuchungsbeschluss auf Daten einer angekauften Liechtensteiner Steuer-CD zu stützen; nicht jeder Rechtsverstoß bei der Beweisbeschaffung führt zu einem Verwertungsverbot (Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09).
Zugriff auf Vermögen und Personen
Vermögen im Ausland sichern
Ermittler sichern Vermögenswerte oft früh, damit spätere Steuer- und Einziehungsansprüche nicht ins Leere laufen. Seit dem 19. Dezember 2020 werden Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen eines Mitgliedstaats nach der Verordnung (EU) 2018/1805 in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt; Irland und Dänemark sind nicht gebunden. Ein deutscher Vermögensarrest kann so etwa auch ein Konto in Spanien erfassen.
Europäischer Haftbefehl und Auslieferung
Innerhalb der EU kann ein Beschuldigter aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen und übergeben werden; auch hier darf der Vollstreckungsstaat bei Steuerdelikten nicht einwenden, er kenne keine gleichartige Steuer. Deutsche dürfen nach Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes grundsätzlich nicht ausgeliefert werden. An EU-Staaten ist das aber unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn gesichert ist, dass der Betroffene eine Freiheitsstrafe auf Wunsch in Deutschland verbüßen kann (§ 80 IRG).
Rechte der Betroffenen und Ansatzpunkte der Verteidigung
Mitwirkungspflicht und Schweigerecht
Bei Auslandssachverhalten müssen Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren den Sachverhalt selbst aufklären und Beweismittel beschaffen (§ 90 Abs. 2 AO). Im Strafverfahren muss sich dagegen niemand selbst belasten: Ist ein Strafverfahren eingeleitet, darf das Finanzamt Mitwirkungspflichten insoweit nicht mehr mit Zwangsmitteln durchsetzen (§ 393 Abs. 1 AO). Bevor Unterlagen aus dem Ausland vorgelegt oder Fragen beantwortet werden, braucht es daher eine abgestimmte Strategie.
Verwertbarkeit von Beweisen aus dem Ausland
Ob im Ausland gewonnene Beweise verwertet werden dürfen, richtet sich nach deutschem Recht. Bei Rechtshilfe durch EU-Staaten prüfen deutsche Gerichte nur eingeschränkt, ob die Beweise nach dem Recht des anderen Staates rechtmäßig erhoben wurden, jedenfalls wenn die Beweiserhebung dort nicht auf einem deutschen Ersuchen beruhte (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12). Verbindlich sind aber Bedingungen, an die der ersuchte Staat seine Hilfe geknüpft hat (§ 72 IRG). So durften aus der Schweiz erlangte Unterlagen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur in den Grenzen des dortigen Spezialitätsvorbehalts verwertet werden, der Fiskaldelikte grundsätzlich ausnahm (Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03). Ein genauer Blick in die Rechtshilfeakten lohnt sich daher immer.
Verjährung und Doppelverfolgung
Auslandsermittlungen dauern oft lange, doch die Verjährung läuft nicht ungehindert weiter: Jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, unterbricht sie (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). In den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO können Unterbrechungen die Verfolgbarkeit bis auf das Zweieinhalbfache der 15-jährigen Frist ausdehnen, also auf höchstens 37,5 Jahre (§ 376 AO). Umgekehrt darf niemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wegen derselben Tat in einem anderen erneut verfolgt werden; bei Verurteilungen gelten zusätzliche Voraussetzungen (Art. 50 EU-Grundrechtecharta, Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen).
Selbstanzeige bei Auslandsbezug: Zeit ist entscheidend
Wer bislang nicht erklärte Auslandseinkünfte hat, kann mit einer vollständigen Selbstanzeige grundsätzlich noch Straffreiheit erlangen (§ 371 AO). Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat oder liegt einer der besonders schweren Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vor, etwa die Verschleierung über eine beherrschte Drittstaat-Gesellschaft, bleibt nur ein Absehen von Verfolgung gegen Nachzahlung von Steuern und Zinsen sowie einen Zuschlag von 10 bis 20 Prozent (§ 398a AO). Ausgeschlossen ist beides unter anderem, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Nach dem Bundesgerichtshof ist die Tat jedenfalls entdeckt, wenn ein Abgleich mit den Steuererklärungen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde (Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 StR 577/09). Automatisch übermittelte Kontodaten machen solche Abgleiche leicht.
Hinzu kommt politischer Zeitdruck: Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium haben am 16. Juli 2026 einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Danach soll die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abgeschafft werden. Schwere Steuerstraftaten sollen als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr eingestuft, besonders schwere Fälle organisierter Steuerkriminalität mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung lag bei Redaktionsschluss nicht vor; wann und wie die Pläne umgesetzt werden, ist offen. Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte deshalb nicht abwarten. Mehr dazu auf unserer Seite zur Selbstanzeige.
Fazit
Grenzen schützen im Steuerstrafrecht kaum noch vor Entdeckung: Datenaustausch, Amtshilfe, Europäische Ermittlungsanordnung, direkter Zugriff auf elektronische Beweismittel und die Europäische Staatsanwaltschaft greifen ineinander. Wer Auslandssachverhalte nicht vollständig erklärt hat, sollte rasch prüfen lassen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist. Laufen bereits Ermittlungen, gilt es, die internationalen Verfahrenswege zu kennen, die Rechtshilfeakten auszuwerten und die Verteidigung bei Bedarf mit Anwälten in den beteiligten Staaten abzustimmen.
Häufige Fragen zur Steuerfahndung mit Auslandsbezug
Nein. Durchsuchungen oder Vernehmungen im Ausland übernehmen die dortigen Behörden auf Ersuchen, innerhalb der EU vor allem aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung. Deutsche Bedienstete können aber mit Zustimmung des anderen Staates an Ermittlungen dort teilnehmen, etwa im Rahmen der steuerlichen Amtshilfe oder einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe.
Nicht unbedingt. Vor der Übermittlung von Auskünften ins Ausland sind inländische Beteiligte zwar oft anzuhören (§ 117 Abs. 4 Satz 3 AO), aber nicht ausnahmslos: nicht zwingend etwa beim Austausch nach dem EU-Amtshilfegesetz oder bei der Umsatzsteuer, gar nicht beim Austausch der Steuerfahndung mit Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Staaten (§ 117c Abs. 3 AO). In der Schweiz dagegen werden Betroffene über Amtshilfeersuchen grundsätzlich informiert und können Beschwerde einlegen.
Nein. Das deutsche Steuerstrafrecht gilt auch für Taten im Ausland, und ein Wegzug beendet ein Verfahren nicht. Innerhalb der EU kann ein Europäischer Haftbefehl ergehen, außerhalb hängt eine Auslieferung vom jeweiligen Staat ab. Wer sich nach Bekanntwerden von Ermittlungen ins Ausland absetzt, riskiert zudem einen Haftbefehl wegen Flucht oder Fluchtgefahr (siehe Untersuchungshaft). Zu den steuerlichen Folgen eines Wegzugs siehe unseren Beitrag Deutsche Expats in Dubai mit Business in Deutschland.
Möglicherweise ja. Entscheidend ist, ob die Tat schon entdeckt ist und der Steuerpflichtige damit rechnen musste. Nach dem Bundesgerichtshof ist sie spätestens entdeckt, wenn ein Abgleich mit der Steuererklärung die Lücke zeigt; je nach Lage auch früher. Weil Betroffene den Stand der Auswertung nicht kennen, zählt jeder Tag, zumal die Selbstanzeige nach den Plänen von Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium in ihrer heutigen Form abgeschafft werden soll.
Grundsätzlich ja. Maßgeblich ist deutsches Recht; bei Rechtshilfe durch EU-Staaten prüfen die Gerichte die Rechtmäßigkeit nach dem dortigen Recht nur eingeschränkt, jedenfalls wenn kein deutsches Ersuchen zugrunde lag. Grenzen ergeben sich aus Bedingungen des ersuchten Staates, aus Verstößen gegen grundlegende rechtsstaatliche Garantien und bei der Europäischen Ermittlungsanordnung daraus, dass sich der Beschuldigte zu den Beweisen sachgerecht äußern können muss.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Stand: 7. Oktober 2026.
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