Selbstanzeige - Wirksamkeitsvoraussetzungen für Straffreiheit

Neuregelung der Gesetzesnorm zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO mit Wirkung zum 01.01.2015:

Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Selbstanzeige wirksam ist und mithin zu einer Straffreiheit im Hinblick auf die begangene Steuerhinterziehung führt, wurden zum 01.01.2015 maßgeblich verschärft.

Für die steuerlichen Berater und Fachanwälte für Steuerrecht stellen sich hiermit neue Herausforderungen bei der Beratung und Vertretung der Steuerpflichtigen vor Abgabe einer Selbstanzeige.

Insbesondere Inhaber schwarzer Auslandskonten und diejenigen Steuerpflichtigen, die in höherem / erheblichem Ausmaß Steuern hinterzogen haben, müssen mit höheren Nachzahlungen trotz nach neuer Rechtslage wirksam abgegebener Selbstanzeige rechnen.

Die Abgabe einer wirksamen und strafbefreienden Selbstanzeige ist auch nach neuem Recht weiterhin möglich, erfordert aber unter Umständen höheren Beratungs- und Prüfungsaufwand sowie eine stärkere Absicherung der Mandanten gegen etwaige Risiken aufgrund unvollständigem oder unklarem Datenmaterial zu den Konten und Depots beispielsweise durch höhere Sicherheitszuschläge und durch etwaige höhere Schätzungen bei der Vorbereitung und Zusammenstellung bzw. Berechnung des Zahlenmaterials zur Selbstanzeige.

Hier ist aufgrund der verschärften Gesetzeslage umso mehr Expertenwissen und langjährige Erfahrung von Spezialisten und Fachanwälten im Steuerrecht gefragt.

Details zur neuen gesetzlichen Regelung des § 371 AO finden Sie unter unserem Menüpunkt "Aktuelles zur Selbstanzeige".

 

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