Durchsuchungsmaßnahmen, Strafverteidigung, Untersuchungshaft und richterlicher Haftbefehl

Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren beginnt mit einem Anfangsverdacht.

Nicht selten werden durch richterlichen Beschluss Durchsuchungen angeordnet, die an den unterschiedlichsten Orten stattfinden können:

  • private Räumlichkeiten
  • Ferienwohnung oder Ferienhaus
  • Geschäftsräume
  • bei sog. Dritten (meist bei Geschäftspartnern)

Alle Durchsuchungsmaßnahmen können im Wege internationaler Amtshilfe selbstverständlich auch im europäischen oder sogar im internationalen Ausland durchgeführt werden.

Nicht selten werden Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung und der Straf- und Bußgeldsachenstelle von der richterlichen Anordnung eines Haftbefehls begleitet, durch den der Beschuldigte direkt bei der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme in Gewahrsam genommen werden kann, um sodann in die Untersuchungshaft überführt zu werden.

Das ist eine mehr als nur einschneidende Maßnahme, die in extremem Ausmaß belastend für den Beschuldigten und sein gesamtes (familiäres) Umfeld ist. Auch hierauf muss eine ordentliche Verteidigung eingehen, Rücksicht nehmen und bei der konkreten Strafverteidigung rechtlich mit berücksichtigen.

Die Ausführungen und Hinweise zur Untersuchungshaft und Haftbefehl im Wirtschaftsstrafrecht geltend auch im Steuerstrafrecht. Bitte folgen Sie insoweit unserem internen link zum Wirtschaftsstrafrecht für weitergehende Informationen.

Selbstverständlich stehen dem inhaftierten Beschuldigten Rechtsmittel gegen den richterlichen Haftbefehl zu, die umgehend durch einen rechtsanwaltlichen Beistand und Strafverteidiger geprüft und umgesetzt werden sollten. Die Haftprüfung ist ein elementarer Baustein unseres Rechtstaats.

Im Rahmen der Haftprüfung ist festzustellen, ob die gesetzlich festgeschriebenen Gründe für die Anordnung eines Haftbefehls gemäß § 114 StPO vorliegen.

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und die Haftgründe sind in § 112 StPO wie folgt normiert:


§ 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

     1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,

     2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich

         dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

     3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

         a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder

         b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder

         c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,

         und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.


In allen Situationen gilt es stets, Ruhe zu bewahren und vor allem

KEINE AUSSAGE OHNE RECHTSANWALTLICHEN BEISTAND bzw. OHNE VERTEIDIGER

zu machen.


Unsere Fachanwälte, Experten und Strafverteidiger stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Erfahrung selbstverständlich jederzeit vertrauensvoll zur Seite.

 

 

Notrufnummer und Notrufkontaktdaten

Telefonisch sind wir für Sie unter 0221/888248-0 erreichbar.

In besonders dringenden Notfällen können Sie uns selbstverständlich jederzeit entweder telefonisch eine Nachricht hinterlassen oder per E-mail unter info@sdmw.de um Rückruf und Rückmeldung bitten.

Oder aber Sie hinterlassen über unser Kontaktformular eine elektronische Nachricht, die uns ebenfalls sofort erreicht.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Die umgehende Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen duldet gerade bei Durchsuchungen und Untersuchungshaft keinerlei Aufschub.