Expertise | Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

Typische Vorwürfe im Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht betrifft Unternehmer, Geschäftsführer und andere Verantwortliche, die sich im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise oder Insolvenz strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sehen. Die rechtlichen Risiken sind hoch – und oft unterschätzt. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.

Typische Vorwürfe im Insolvenzstrafrecht

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
  • Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
  • Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter

Verteidigungsperspektive

  • Prüfung, ob überhaupt eine Insolvenzantragspflicht bestand
  • Analyse des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Bewertung der unternehmerischen Entscheidungen im Krisenverlauf
  • Abgrenzung zwischen strafrechtlicher Relevanz und wirtschaftlichem Fehlverhalten
  • Schutz vor Vorverurteilung und Reputationsschäden
  • Vermeidung von Nebenfolgen (Berufsverbot, Eintragung, Haftung)

Risikofaktoren

  • verspäteter Insolvenzantrag durch Geschäftsführung
  • unvollständige oder verspätete Buchführung
  • Vermögensverschiebungen kurz vor oder nach Insolvenzeröffnung
  • selektive Zahlungen an einzelne Gläubiger
  • fehlende Kooperation mit Insolvenzverwalter oder Gericht

FAQ – Häufige Fragen zum Insolvenzstrafrecht

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss die Geschäftsführung unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Wochen – einen Insolvenzantrag stellen. Wird diese Pflicht verletzt, liegt eine Insolvenzverschleppung vor (§ 15a InsO).

Geschäftsführer juristischer Personen (z. B. GmbH, AG) und Vorstände. Bei Personengesellschaften kann die Pflicht je nach Konstellation auch andere treffen.

Bankrott umfasst verschiedene Handlungen, die das Vermögen des Schuldners in der Krise gefährden – z. B. das Verheimlichen von Vermögenswerten, das Beiseiteschaffen von Vermögen oder das Führen einer unvollständigen Buchhaltung.

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
  • Eintragung ins Führungszeugnis
  • berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. Gewerbeuntersagung)
  • persönliche Haftung gegenüber Gläubigern oder Insolvenzverwalter

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können und keine kurzfristige Besserung absehbar ist. Die Prüfung erfolgt anhand von Liquiditätsstatus und Finanzplanung.

Wenn einzelne Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz bevorzugt behandelt werden – z. B. durch Zahlungen, Sicherheiten oder Vermögensübertragungen – kann dies strafbar sein (§ 283c StGB).

  • Prüfung der wirtschaftlichen Ausgangslage und Insolvenzantragspflicht
  • Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe
  • Kommunikation mit Insolvenzverwalter und Gericht
  • Schutz vor Haftungsrisiken und berufsrechtlichen Folgen
  • Begleitung bei internen Untersuchungen und Krisenkommunikation