Expertise | Betrug und Untreue

Betrug und Untreue

Verteidigung bei vermögensdeliktischen Vorwürfen

Untreue (§ 266 StGB) – Verteidigung bei Vermögensdelikten

Der Vorwurf der Untreue betrifft häufig Geschäftsführer, Vorstände, Vereinsverantwortliche oder andere Personen mit Vermögensverantwortung. Die rechtliche Bewertung ist komplex – und oft umstritten. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.

Kernaussagen aus Verteidigersicht

  • Untreue ist ein Vermögensdelikt mit hohem Interpretationsspielraum
  • Strafbar ist die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht mit Vermögensnachteil
  • Häufige Konstellationen:
    • fehlerhafte Geschäftsentscheidungen
    • unklare Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Interessen
    • interne Unstimmigkeiten über Mittelverwendung
  • Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus – fahrlässiges Handeln reicht nicht
  • Wirtschaftlicher Schaden muss konkret nachweisbar sein
  • Verteidigung setzt an bei:
    • fehlender Pflichtverletzung
    • fehlendem Vorsatz
    • fehlendem Vermögensnachteil
    • unternehmerischem Ermessensspielraum („Business Judgement Rule“)

Verhaltensregeln bei Untreuevorwürfen

  • Bewahren Sie Ruhe – Vorwürfe bedeuten noch keine Verurteilung
  • Machen Sie keine Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden ohne anwaltliche Beratung
  • Geben Sie keine internen Dokumente oder E-Mails freiwillig heraus
  • Informieren Sie keine Dritten über das Verfahren ohne rechtliche Abstimmung
  • Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen und deren wirtschaftliche Grundlage
  • Ziehen Sie frühzeitig einen Strafverteidiger hinzu – idealerweise mit Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht
  • Kooperieren Sie nicht vorschnell – prüfen Sie Ihre rechtliche Position sorgfältig

FAQ – Häufige Fragen zur Untreue (§ 266 StGB)

Untreue liegt vor, wenn eine Person ihre Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung fremden Vermögens verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht. Strafbar ist nur vorsätzliches Verhalten – fahrlässige Fehler genügen nicht. Der Straftatbestand setzt zwei Komponenten voraus:

  • eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht,
  • und einen messbaren wirtschaftlichen Schaden.

Typischerweise Personen mit Verantwortung für fremdes Vermögen, darunter:

  • Geschäftsführer und Vorstände
  • Vereinsvorsitzende und Schatzmeister
  • Treuhänder und Bevollmächtigte
  • Mitarbeiter mit Zeichnungsbefugnis oder Budgetverantwortung

Auch ehrenamtlich Tätige können betroffen sein, wenn sie über Vermögenswerte verfügen oder über deren Verwendung entscheiden.

Das ist eine rechtlich begründete Pflicht, fremdes Vermögen mit besonderer Sorgfalt zu verwalten. Sie kann sich ergeben aus:

  • Gesetz (z. B. GmbH-Gesetz, Vereinsrecht)
  • Vertrag (z. B. Anstellungsvertrag, Treuhandvertrag)
  • Satzung oder interner Regelung

Nicht jede berufliche Tätigkeit begründet automatisch eine solche Pflicht – die genaue Einordnung ist oft streitig und ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Nein. Strafbar ist nicht jede Fehlentscheidung. Entscheidend ist:

  • ob die Entscheidung gegen rechtliche oder interne Vorgaben verstößt,
  • ob sie vorsätzlich getroffen wurde,
  • und ob sie zu einem konkreten Vermögensschaden geführt hat.

Der sogenannte „unternehmerische Ermessensspielraum“ schützt viele Entscheidungen, die wirtschaftlich riskant, aber nicht pflichtwidrig sind.

Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das Vermögen des Geschädigten objektiv geschmälert wird – z. B. durch:

  • Zahlungen ohne Gegenleistung
  • überhöhte Vergütungen oder Boni
  • zweckwidrige Verwendung von Vereins- oder Stiftungsgeldern
  • Abschluss von Verträgen zum Nachteil des Unternehmens

Der Schaden muss konkret bezifferbar sein – bloße Unzufriedenheit oder interne Kritik reichen nicht aus.

Bei kollektiven Entscheidungen (z. B. Vorstandsbeschluss) ist zu prüfen, ob einzelne Beteiligte persönlich für die Entscheidung haften. Eine Strafbarkeit setzt individuelle Pflichtverletzung und Vorsatz voraus.

Vorsatz bedeutet, dass der Täter die Pflichtverletzung und den Vermögensnachteil zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wer gutgläubig handelt oder sich auf rechtliche Beratung verlässt, handelt in der Regel nicht vorsätzlich.

  • Einleitung durch Anzeige, Prüfungsbericht oder interne Hinweise
  • Ermittlungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft
  • Durchsuchungen, Vernehmungen, Akteneinsicht
  • ggf. Anklage und Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
  • Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung
  • Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen
  • Dokumentation eigener Entscheidungen und deren Grundlage
  • Frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers
  • Prüfung, ob überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht bestand
  • Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen und Schadenshöhe
  • Verteidigung gegen vorsätzliche Tatvorwürfe
  • Einordnung unternehmerischer Entscheidungen in zulässigen Ermessensspielraum
  • Schutz vor Vorverurteilung und Reputationsschäden
  • Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und ggf. Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung