Ordnung im Erbfall – Wir setzen Ihre Interessen im Zuge der Testamentsvollstreckung zuverlässig um
Der Erbfall tritt – ohne vorherige Anordnung einer Testamentsvollstreckung – ein.
Tritt neben die Trauer dann auch noch Ärger mit den übrigen (Mit-)Erben und/oder etwaigen Vermächtnisnehmern, kann es trotz der Existenz von Erbverträgen, Testamenten oder sonstigen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen schnell zu unschönen außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, die der Erblasser sicherlich nie gewollt hat.
Unsere Aufgabe ist es, Sie in allen Verfahrensstadien einer Testamentsvollstreckung (bestenfalls schon bei deren testamentarischer Anordnung im Vorfeld) kompetent und vertrauensvoll zu unterstützen, um möglichst ohne gerichtliche Auseinandersetzungen, die sich unter Umständen über Jahre hinweg ziehen können, eine Einigung unter den Beteiligten der Erbauseinandersetzung herbeizuführen.
Aber selbst dann, wenn die Miterben und die etwaigen Vermächtnisnehmer friedlich gestimmt sind und der Wille des Erblassers klar und eindeutig schriftlich niedergelegt worden ist, können sich zahlreiche tatsächliche und rechtliche Probleme bei der Abwicklung der Erbschaft als solcher und bei der Herbeiführung einer finalen Erbauseinandersetzung zur (testamentarisch gewollten) Beendigung einer Erbengemeinschaft ergeben. Auch hierbei fungieren wir gerne als Ihr erster kompetenter Ansprechpartner.
Was versteht man unter einer Testamentsvollstreckung?
Die Testamentsvollstreckung ist ein zentrales Instrument im deutschen Erbrecht, um den letzten Willen eines Verstorbenen zuverlässig und rechtssicher umzusetzen. Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen, mehreren Erben oder potenziellen Konflikten bietet die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Klarheit und Struktur.
Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser benannte Person, die nach dessen Tod den Nachlass verwaltet und die im Testament festgelegten Anordnungen umsetzt (§ 2203 BGB). Er handelt nicht im eigenen Interesse, sondern als neutraler Mittler zwischen dem Willen des Verstorbenen und den Erben.
Die testamentarische Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet in der Regel eine gute Möglichkeit, um den Willen des Erblassers korrekt und zeitnah umzusetzen und das Erbe vernünftig zu verwalten und sodann auch final zu verteilen.
Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers
Die Pflichten eines Testamentsvollstreckers sind gesetzlich geregelt und umfassen unter anderem:
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB): Unmittelbar nach Amtsantritt muss der Testamentsvollstrecker ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten erstellen und den Erben zur Verfügung stellen.
- Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB): Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten – dazu gehören Werterhalt, Zahlung laufender Verpflichtungen, Kündigung unnötiger Verträge und ggf. die Anlage von Vermögen.
- Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten: Vor der Verteilung des Erbes müssen alle Schulden des Erblassers beglichen werden – etwa offene Rechnungen, Kredite oder Bestattungskosten.
- Umsetzung testamentarischer Verfügungen: Der Testamentsvollstrecker sorgt für die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen (z. B. Grabpflege) und die Verteilung des Nachlasses gemäß den Vorgaben des Testaments.
- Steuerliche Pflichten (§ 31 Abs. 5 ErbStG): Er muss die Erbschaftsteuererklärung abgeben und steuerliche Verpflichtungen des Erblassers prüfen und ggf. nacherklären.
- Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (§ 2218 BGB): Gegenüber den Erben besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Auskunft und abschließenden Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses.
Arten der Testamentsvollstreckung
Je nach Zielsetzung des Erblassers unterscheidet man zwischen folgenden Arten einer Testamentsvollstreckung:
- Abwicklungsvollstreckung: Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
- Dauertestamentsvollstreckung: Langfristige Verwaltung, z. B. bei minderjährigen Erben
- Verwaltungsvollstreckung: Reine Verwaltung ohne Verteilung
- Beaufsichtigende Vollstreckung: Kontrolle der Pflichterfüllung durch Dritte
Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers empfiehlt sich insbesondere:
- bei mehreren oder minderjährigen Erben
- bei komplexen Vermögensverhältnissen (Immobilien, Unternehmen)
- zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten
- zum Schutz des Nachlasses vor Gläubigern (§ 2214 BGB)
Vertrauen Sie auf Erfahrung und Sorgfalt
Als erfahrene Kanzlei im Erbrecht begleiten wir Sie mit juristischer Präzision und menschlichem Verständnis. Die Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache.
Wir sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille respektiert und rechtssicher umgesetzt wird.
Wir bieten Ihnen:
- eine umfassende Beratung zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
- die Gestaltung rechtssicherer letztwilliger Verfügungen
- die Übernahme der Testamentsvollstreckung durch erfahrene Anwälte
- die Unterstützung bei der Nachlassverwaltung und Nachlassverteilung
Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch. Gemeinsam gestalten wir Ihre Nachlassregelung klar, sicher und konfliktfrei.
Wir sitzen in Köln, beraten und vertreten Sie bundesweit und auch international in grenzüberschreitenden Fällen und Erbschaften mit Auslandsbezug (Vermögen im Ausland, Wohnsitz oder letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Ausland, Erblasser ist im Ausland verstorben etc.).
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung und Kompetenz, auch und gerade bei grenzüberschreitenden Mandaten und internationaler Vermögennachfolge.
FAQ
Weil Sie damit sicherstellen, dass Ihr letzter Wille zuverlässig und rechtssicher umgesetzt wird. Ein Testamentsvollstrecker entlastet die Erben, verhindert Streitigkeiten und sorgt für eine geordnete Nachlassabwicklung.
Er übernimmt die Verwaltung des Nachlasses, erstellt ein Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB), begleicht Schulden, erfüllt Vermächtnisse und verteilt das Erbe gemäß Testament (§§ 2203, 2216 BGB). Er handelt neutral und im Sinne des Erblassers.
Ja. Er ist verpflichtet, regelmäßig Auskunft zu geben und am Ende seiner Tätigkeit eine vollständige Rechenschaft über die Nachlassverwaltung vorzulegen (§ 2218 BGB).
Die Testamentsvollstreckung kann sich als sinnvoll erweisen:
- bei mehreren oder minderjährigen Erben
- bei komplexem Vermögen (Immobilien, Unternehmen)
- zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten
- zum Schutz des Nachlasses vor Gläubigern (§ 2214 BGB)
Sie können die Person in Ihrem Testament benennen (§ 2204 BGB). Wir helfen Ihnen bei der rechtssicheren Formulierung und beraten Sie bei der Auswahl einer geeigneten Person – auch wir übernehmen diese Rolle auf Wunsch.
- Abwicklungsvollstreckung: Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
- Dauervollstreckung: Langfristige Verwaltung, z. B. bei minderjährigen Erben
- Verwaltungsvollstreckung: Verwaltung ohne Verteilung
- Beaufsichtigende Vollstreckung: Kontrolle der Pflichterfüllung durch Dritte
Ja. Er muss die Erbschaftsteuererklärung abgeben und steuerliche Verpflichtungen des Erblassers prüfen (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Wir unterstützen Sie dabei umfassend.



