Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. III ZR 2/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2023 (Az. 2 U 24/23) zurückgewiesen. Damit ist die Kölner Entscheidung rechtskräftig. Kernaussage: Fehlt eine vertraglich geschuldete Überwachung des Lernerfolgs, liegt kein Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vor. Das ist ein wichtiger Etappensieg für seriöse Coaching‑Anbieter, denn viele Programme sind primär auf Beratung, Austausch und Problemlösung ausgelegt – ohne formal verankerte Lernerfolgskontrollen.
Hintergrund
Der BGH hat die Revision nicht zugelassen und damit die Linie des OLG Köln bestätigt:
Kein Fernunterricht ohne vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle.
In dem Streit um einen zwölfmonatigen Coaching‑/Consulting‑Vertrag betonte das OLG Köln, dass zwar Wissensvermittlung vorliegen könne, entscheidend aber die „Überwachung des Lernerfolgs“ als zwingendes Tatbestandsmerkmal sei. Elemente wie Fragerunden, Live‑Calls, WhatsApp‑Support oder Community‑Austausch genügen nicht, wenn sie nicht auf eine vertraglich geschuldete, didaktische Erfolgskontrolle durch den Anbieter gerichtet sind. Diese Differenzierung wird durch den BGH-Beschluss bestätigt.
Der BGH stellt damit klar, dass nicht jedes strukturierte Online‑Programm automatisch dem FernUSG unterfällt; es kommt auf die vertragliche Ausgestaltung an.
Leitlinien
- Lernerfolgskontrolle als „Condicio sine qua non“: § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG verlangt eine Kontrolle durch Lehrende oder deren Beauftragte; bloße Selbstkontrolle des Teilnehmers reicht nicht.
- Coaching nicht automatisch Lehrgang: Fehlt ein Lehrgangscharakter mit vertraglich verankertem Kontrollelement, ist das Angebot kein Fernunterricht und damit nicht zulassungspflichtig im Sinne des FernUSG.
Einordnung
Die Entscheidung steht im Spannungsfeld einer Rechtsprechung, die bisher teils eine sehr weite Auslegung zugunsten der Teilnehmer vorgenommen hat:
So hat der BGH mit Urteilen vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) und 02.10.2025 (Az. III ZR 173/24) den Anwendungsbereich des FernUSG spürbar erweitert, u.a. durch
- die Bestätigung der Anwendbarkeit auch im Bereich B2B,
- die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Wissensvermittlung, sowie
- der tendenziell niedrigen Schwelle zur Bejahung einer Lernerfolgskontrolle.
Gerade beim Merkmal „Lernerfolgskontrolle“ betonte vorzitierte Rechtsprechung, dass schon eine einzige individuelle Kontrolle genügen könne und Rückfragemöglichkeiten als Kontrolle verstanden werden können – eine niedrige Hürde, die viele Angebote erfasst und die Coaching-Anbieter nicht selten dem Risiko aussetzt, eine Leistung ohne erforderliche ZFU-Zulassung zu erbringen (§ 12 FernUSG).
Vor diesem Hintergrund wirkt der nun BGH‑bestätigte Kölner Ansatz wie ein Gegengewicht: Ohne vertraglich geschuldete Kontrolle ist kein Fernunterricht gegeben. Das verschiebt die Abgrenzung zugunsten von Anbietern, die Beratung und Umsetzungssupport ohne formale Lernkontrolle liefern.
Bedeutung
Trotz der grundsätzlich weiten BGH‑Auslegung in den vorangegangenen Entscheidungen bringt der jüngste Beschluss einen klaren Ankerpunkt:
Bei smarter und transparenter Gestaltung der vertraglich geschuldeten Leistung können Anbieter von Online-Coachings eine Anwendbarkeit des FernUSG und eine darauf Zulassungspflicht rechtssicher vermeiden.
Diese Qualifizierungshürde bietet echte Handlungsfreiheit und reduziert die Gefahr einer ZFU‑Pflicht für viele beratungszentrierte Programme. Zu Recht kann der Beschluss in der Branche daher als echter Durchbruch verbucht werden.
Reformdiskussion
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat in aktuellen Positionspapier vom 6. November 2025 erstmals die ersatzlose Abschaffung eines bestehenden Gesetzes gefordert – des FernUSG.
Begründung: Der Nutzen stehe nicht mehr im Verhältnis zum Vollzugsaufwand; zentrale Verbraucherschutzaspekte seien längst im BGB abgesichert. Die unklaren Tatbestandsmerkmale des Gesetzes zu einer Übererfassung moderner Online‑Angebote und zu massiver Bürokratie. Die Abschaffung steht politisch zur Diskussion.
Fazit
Die Linie OLG Köln, bestätigt durch den BGH, kann als wichtiger Meilenstein für Anbieter von Online-Coachings gewertet werden: Sie rückt das Merkmal „Lernerfolgskontrolle“ in den Mittelpunkt der Abgrenzung und liefert eine rechtssichere Stellschraube, um Coaching‑Programme außerhalb des FernUSG zu gestalten. Parallel dazu deutet die NKR‑Position auf eine grundsätzliche Neujustierung – bis hin zur Abschaffung – hin.
Bis eine Reform kommt, bleibt es jedoch bei der aktuellen Risikolage: Wer Lehrgangsstrukturen mit geschuldeter Lernerfolgskontrolle anbietet, braucht eine ZFU‑Zulassung – sonst drohen Nichtigkeit und Rückabwicklung.
Wir beraten und vertreten Anbieter von Online-Coachings hands-on sowohl präventiv in der vertraglichen Ausgestaltung des ihres Leistungsangebots vor dem Hintergrund des FernUSG als auch in der Abwehr von Rückforderungsansprüchen und Nichtigkeitsvorwürfen.
