Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen durch die BaFin
Die BaFin überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und sonstige Finanzdienstleister. Verstöße gegen das ZAG können sowohl verwaltungsrechtliche Maßnahmen als auch Bußgeld- und Strafverfahren nach sich ziehen.
Unsere anwaltlichen Tätigkeiten im ZAG-Kontext
- Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit von Geschäftsmodellen nach § 10 ZAG
- Begleitung von Erlaubnisverfahren bei der BaFin
- Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubter Zahlungsdienste (§ 63 ZAG)
- Vertretung in Strafverfahren bei Verdacht auf unerlaubte Finanzdienstleistungen (§ 31 ZAG i.V.m. § 54 KWG)
- Kommunikation mit der BaFin bei Auskunftsersuchen, Anhörungen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
- Beratung zur Compliance und internen Organisation gemäß § 27 ZAG
- Rechtsbehelfe gegen BaFin-Verfügungen, z. B. Untersagung der Tätigkeit oder Rücknahme der Erlaubnis
Typische Probleme im Bereich des ZAG
- Unerlaubte Erbringung von Zahlungsdiensten ohne BaFin-Erlaubnis
- Fehlende oder fehlerhafte Anzeige von Geschäftsaufnahme oder Änderungen
- Unzureichende Geldwäscheprävention und Compliance-Strukturen
- Verletzung von Meldepflichten gegenüber der BaFin
- Unklare Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Tätigkeiten
- Sanktionen bei Verstößen gegen § 27 ZAG (Organisationspflichten)
Strafrahmen und Bußgeldrahmen
- Unerlaubte Zahlungsdienste (§ 63 Abs. 1 ZAG)
→ Geldbuße bis zu 500.000 €
→ In schweren Fällen: Strafverfahren mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 31 ZAG i.V.m. § 54 KWG) - Verstöße gegen Anzeige- und Mitteilungspflichten (§ 63 Abs. 2 ZAG)
→ Geldbuße bis zu 100.000 € - Verletzung von Organisationspflichten (§ 27 ZAG)
→ Geldbuße bis zu 100.000 € - Verstöße gegen Geldwäschevorgaben (§ 63 Abs. 3 ZAG i.V.m. GwG)
→ Geldbußen bis zu 1 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes bei juristischen Personen
FAQs zu ZAG-Verfahren und BaFin-Aufsicht
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz regelt die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Ausgabe von E-Geld. Es betrifft Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Unternehmen, die Zahlungsdienste im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anbieten.
Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Zahlungsdienste wie z.B. Finanztransfergeschäfte, Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste angeboten und durchgeführt werden. Auch die Ausgabe von E-Geld ist erlaubnispflichtig.
Die BaFin kann die Tätigkeit untersagen, ein Bußgeld verhängen und die Staatsanwaltschaft einschalten. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren.
Das Unternehmen muss umfangreiche Unterlagen zur Geschäftsorganisation, Geschäftsmodell, Geschäftsleitung und Kapitalausstattung einreichen. Die BaFin prüft die Unterlagen und entscheidet über die Erlaubniserteilung.
Erlaubnisträger müssen laufend Meldepflichten erfüllen, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen, Geldwäscheprävention betreiben und Änderungen rechtzeitig anzeigen.
Ein spezialisierter Anwalt prüft die Erlaubnispflicht, begleitet das Erlaubnisverfahren, verteidigt in Bußgeld- und Strafverfahren und berät zur rechtskonformen Organisation und Kommunikation mit der BaFin.
- Unvollständige oder verspätete Anzeigen
- Unklare Geschäftsmodelle ohne rechtliche Prüfung
- Fehlende Compliance-Strukturen
- Unzureichende Kommunikation mit der BaFin


