Expertise | Straf- und OWi-Verfahren

Straf- und OWi-Verfahren

Ihre Vertretung gegenüber der BaFin in Straf- und Bußgeldverfahren

Die BaFin agiert nicht nur als Aufsichtsbehörde des Finanzsektors sowie des Banken- und Versicherungsbereichs, sondern auch als Strafverfolgungsbehörde bei Verstößen gegen das Finanzmarktrecht.

Unsere anwaltlichen Leistungen

  • Verteidigung in Ermittlungsverfahren der BaFin und Staatsanwaltschaft
  • Vertretung in Bußgeldverfahren u.a. nach dem WpHG, KWG, ZAG, KAGB, WpPG
  • Vertretung in sämtlichen Strafverfahren
  • Beratung und Vertretung bei Durchsuchungen, Anhörungen und Vernehmungen
  • Strategische Kommunikation mit Behörden zur Vermeidung von Eskalation
  • Prozessführung vor Verwaltungs-, Straf- und ggf. Verfassungsgerichten

Relevante Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten

Strafrechtliche Tatbestände (nicht abschließend)

  • Marktmanipulation (§ 119 WpHG)
    → Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • Insiderhandel (§ 119 WpHG)
    → Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • Unerlaubte Finanzdienstleistungen (§ 54 KWG)
    → Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
  • Verstöße gegen das ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)
    → Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
  • Geldwäsche (§ 261 StGB)
    → Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren

Ordnungswidrigkeiten (nicht abschließend)

  • Verletzung von Meldepflichten (§ 39 WpHG)
    → Bußgeldrahmen: bis zu 5 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes
  • Verstöße gegen § 25a KWG (Organisationspflichten)
    → Bußgeldrahmen: bis zu 1 Mio. €
  • Verstöße gegen die Prospektpflicht (§ 24 WpPG)
    → Bußgeldrahmen: bis zu 500.000 €
  • Nichtbeachtung von BaFin-Verfügungen
    → Bußgeldrahmen: bis zu 1 Mio. €
  • Verletzung der Aufsichtspflicht (§§ 30, 130 OWiG)
    → Bußgeldrahmen: bis zu 10 Mio. € bei juristischen Personen

Die Höhe der Sanktionen richtet sich in der Regel nach Schweregrad, Wiederholungsgefahr und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

FAQ

Die BaFin wird aktiv bei konkreten Verdachtsmomenten auf Verstöße gegen das Finanzaufsichtsrecht, insbesondere bei Marktmissbrauch, unerlaubten Geschäften oder Meldeverstößen.

Die BaFin kann Bußgeldverfahren eigenständig führen. Bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten leitet sie die Ermittlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Sie haben das Recht auf Schweigen, anwaltliche Vertretung, Akteneinsicht und rechtliches Gehör. Diese Rechte gelten sowohl im Bußgeld- als auch im Strafverfahren.

Nach Anhörung erlässt die BaFin einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann Einspruch eingelegt werden. Im Streitfall entscheidet das zuständige Gericht.

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren. Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt sie Anklage vor dem Strafgericht. Die BaFin bleibt als sachverständige Zeugin weiterhin „beteiligt“.

Eine D&O-Versicherung tritt in der Regel nicht bei Bußgeldverstößen von Unternehmensverantwortlichen ein, geschweige denn bei der Verwirkung von Strafen.

Dennoch kommt die Begleichung von Rechtsanwaltshonoraren für die Verteidigung auch in diesen Bereichen grundsätzlich in Betracht, wenn sich nachher die Unschuld bzw. fehlende Verantwortlichkeit des Beschuldigten oder Angeklagten herausstellt. Details hängen von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.

Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid kann neben persönlichem Reputationsverlust sowie einem Ansehensverlust des Unternehmens selbst u.a. zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen der BaFin führen.

Ein spezialisierter Anwalt prüft die Vorwürfe, entwickelt Verteidigungsstrategien, kommuniziert mit der BaFin und schützt Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Interessen sowie die Ihres Unternehmens.