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Gerichtsverfahren

Ablauf eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Die Besonderheit der Finanzgerichtsbarkeit besteht darin, dass es nur zwei Instanzen gibt.

Gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ist nur noch die Revision zum Bundesfinanzhof, dem obersten Gericht und der höchsten Instanz im Steuerstreitprozess und in Zollsachen, möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seinen Sitz in München.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Revisionsgericht nur mit der rechtlichen Würdigung eines vom Finanzgericht bereits festgestellten Sachverhalts befasst. Dabei kommt dem Bundesfinanzhof eine besondere Bedeutung bei der Fortbildung des Rechts und der Wahrung der Einheitlichkeit der (finanzgerichtlichen) Rechtsprechung zu.

Der Bundesfinanzhof ist in Senate unterteilt, von denen jeder eine eigene Zuständigkeit hat.

Wir vertreten Sie bundesweit in allen finanzgerichtlichen Verfahren vor den jeweiligen Finanzgerichten sowie vor dem Bundesfinanzhof in München im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision.

Der Instanzenzug der Finanzgerichtsbarkeit gliedert sich im Einzelnen wie folgt:


I. Instanz (Finanzgericht)

1. Klageerhebung beim Finanzgericht

  • Die Klage erfolgt schriftlich und muss begründet werden (§§ 64 ff. FGO).
  • Zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk das Finanzamt seinen Sitz hat.
  • Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden; begründet werden kann sie später.

2. Vorverfahren (Einspruchsverfahren)

  • Vor der Klage muss ein Einspruch beim Finanzamt eingelegt worden sein.
  • Erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ist die Klage zulässig.

3. Schriftliches Verfahren

  • Austausch von Schriftsätzen zwischen Kläger und Finanzamt.
  • Das Gericht kann Hinweise geben und zur Stellungnahme auffordern.

4. Mündliche Verhandlung

  • In der Regel findet eine mündliche Verhandlung statt.
  • Der Kläger kann persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen.
  • Das Gericht erörtert den Sachverhalt und die Rechtslage.

5. Urteil des Finanzgerichts

  • Das Urteil wird schriftlich erlassen.
  • Es kann die Klage abweisen, ganz oder teilweise stattgeben.

II. Instanz: Revision und Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH)

1. Revision (§§ 115 ff. FGO)

  • Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der Finanzgerichte.
  • Sie wird nur zugelassen, wenn:
    • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
    • das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht,
    • ein Verfahrensfehler vorliegt.

2. Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO)

  • Wird die Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
  • Ziel ist es, den BFH zu überzeugen, dass die Revision zuzulassen ist.
  • Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.
  • Bei Erfolg wird die Revision zugelassen und das Verfahren vor dem BFH fortgesetzt.

FAQs zum finanzgerichtlichen Verfahren und zur Revision beim BFH

Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens beim Finanzamt und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung.

Nein, vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang. Eine anwaltliche Vertretung ist jedoch empfehlenswert.

Je nach Komplexität zwischen mehreren Monaten und über einem Jahr.

  • Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil.
  • Die Nichtzulassungsbeschwerde dient dazu, die Zulassung der Revision zu erreichen, wenn das Finanzgericht sie verweigert hat.

Sie ist erfolgreich, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt sind – etwa bei grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung von BFH-Rechtsprechung; dennoch gilt die NZB wegen ihrer strukturell grundsätzlich geringen Erfolgsaussichten als „Nadelöhr“.

  • Nach Zulassung der Revision prüft der BFH das Urteil vollumfänglich auf Rechtsfehler.
  • Es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung in München statt.
  • Der BFH kann das Urteil aufheben, abändern oder die Revision zurückweisen.

Ja. Vor dem BFH müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten lassen.