Expertise | Begleitung Außenprüfung

Begleitung Außenprüfung

Was ist eine Außenprüfung?

Die Außenprüfung – auch Betriebsprüfung genannt – ist ein behördliches Verfahren, bei dem das Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens oder Selbstständigen umfassend überprüft. Ziel ist die Feststellung, ob die Steuererklärungen korrekt und vollständig sind (§§ 193 ff. AO).

Sie findet in der Regel vor Ort beim Steuerpflichtigen statt und kann sich über mehrere Tage oder Wochen erstrecken. Die Prüfungsanordnung wird schriftlich erteilt und enthält Angaben zum Zeitraum, zur Art der Prüfung und zur zuständigen Prüferin bzw. zum Prüfer.

Unsere anwaltliche Unterstützung

Vor Beginn der Prüfung

  • Prüfung der Prüfungsanordnung auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit
  • Beratung zur Auswahl und Vorbereitung der Unterlagen
  • Schulung von Mitarbeitenden im Umgang mit Prüfern
  • Strategische Planung zur Minimierung von Risiken
  • Kommunikation mit dem Steuerberater zur Abstimmung

Während der Prüfung

  • Anwaltliche Präsenz bei kritischen Gesprächen oder Durchsuchungen
  • Schutz vor unzulässigen Beweismitteln oder Ausforschungsmaßnahmen
  • Sofortige Reaktion bei Prüfungsüberschreitungen oder Verdachtsmomenten
  • Wahrung Ihrer Rechte gegenüber dem Prüfer
  • Dokumentation aller Prüfungsmaßnahmen

Nach Abschluss der Prüfung

  • Prüfung des Prüfungsberichts auf rechtliche und sachliche Fehler
  • Einspruch gegen geänderte Steuerbescheide (§ 347 AO)
  • Verteidigung bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
  • Beratung zur Selbstanzeige (§ 371 AO), falls erforderlich und noch möglich
  • Vorbereitung auf ein mögliches Klageverfahren (§ 44 FGO)

FAQs zur steuerrechtlichen Außenprüfung

Die Begriffe werden oft synonym verwendet. Juristisch korrekt ist „Außenprüfung“ (§ 193 AO), da sie außerhalb der Finanzbehörde beim Steuerpflichtigen oder bei dessen steuerlichem Berater stattfindet. „Betriebsprüfung“ ist der gebräuchliche Begriff im Unternehmenskontext.

Sie erhalten eine schriftliche Prüfungsanordnung vom Finanzamt. Diese enthält Angaben zum Prüfungszeitraum, zur Art der Prüfung und zur zuständigen Prüferin bzw. zum Prüfer.

Ja. Die Außenprüfung ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren. Eine Verweigerung ist nicht zulässig. Allerdings können Sie rechtlich gegen formale Fehler in der Prüfungsanordnung vorgehen und zudem u.U. jedenfalls eine terminliche Verschiebung erreichen.

Das hängt von der Unternehmensgröße, der Komplexität der Sachverhalte und der Kooperationsbereitschaft ab. Kleinere Prüfungen dauern wenige Tage, größere können sich über Wochen oder Monate erstrecken.

Der Prüfer darf:

  • Einsicht in steuerlich relevante Unterlagen verlangen
  • Fragen zu steuerlichen Sachverhalten stellen
  • Räume betreten, in denen steuerlich relevante Unterlagen aufbewahrt werden

Der Prüfer darf nicht:

  • private Räume ohne Zustimmung betreten
  • Unterlagen verlangen, die nicht steuerlich relevant sind
  • Mitarbeiter zu nicht steuerlichen Themen befragen

Das Finanzamt kann:

  • Steuerbescheide ändern
  • Nachzahlungen und Zinsen festsetzen
  • ein Steuerstrafverfahren einleiten
  • den Prüfungszeitraum erweitern

Wenn der Prüfer den Verdacht einer Steuerhinterziehung hat, kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Dies erfolgt durch die Steuerfahndung oder die Staatsanwaltschaft. Sie sollten dann sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und zunächst keinerlei Aussagen machen.

Ja, und das ist ausdrücklich empfehlenswert. Ein Anwalt schützt Ihre Rechte, kommuniziert mit dem Prüfer und verhindert, dass Sie sich unbeabsichtigt selbst belasten oder auch nur für etwaige „Missverständnisse“ sorgen.

Eine Selbstanzeige (§ 371 AO) kann bei steuerlichen Fehlern strafbefreiend wirken – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie muss vollständig, rechtzeitig und freiwillig erfolgen. Wir prüfen für Sie, ob eine Selbstanzeige sinnvoll und möglich ist oder ob sie ggfls. gesperrt sein könnte. Der Erlass einer Prüfungsanordnung ist – abhängig von ihrem Umfang – ein solcher Sperrtatbestand (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und lit. c) AO).

  • Sorgen Sie für eine ordentliche Buchführung
  • Halten Sie alle relevanten Unterlagen bereit
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über den Ablauf
  • Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Prüfung und der Komplexität des Falles.

Sie erhalten einen Prüfungsbericht, zu dem Stellung genommen werden kann. Auf dessen Grundlage werden ggfls. geänderte Steuerbescheide erlassen. Gegen diese können Sie Einspruch einlegen. Bei schwerwiegenderen Feststellungen und entsprechendem Verdacht kann auch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

Ja. Sie können gegen geänderte Steuerbescheide Einspruch einlegen (§ 347 AO) und später auch Klage vor dem Finanzgericht erheben (§ 44 FGO). Wir begleiten Sie dabei rechtlich und strategisch.