Expertise | Beratung und Gestaltung
Erbrecht

Beratung und Gestaltung

Ihr gutes Recht im Erbfall – Kompetente Beratung im Erbrecht.

Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen einer Person nach Eintritt des Todesfalls geschieht.

Für viele Menschen ist dieses Thema mit Unsicherheiten und Emotionen verbunden.

Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen als kompetenter und vertrauensvoller Ansprechpartner zur Seite – sowohl bei der Gestaltung Ihrer Nachlassregelungen als auch bei der Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche.

1. Individuelle Beratung und vorausschauende Gestaltung

Eine frühzeitige und durchdachte Nachlassplanung kann Streitigkeiten unter Angehörigen vermeiden und sicherstellen, dass Ihr letzter Wille respektiert wird.

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend bei der Gestaltung Ihres Nachlasses unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation.

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Erbrecht und kennen die Herausforderungen, die mit dem Verlust eines Angehörigen und der Regelung des Nachlasses einhergehen.

Mit Fachwissen, Empathie und Engagement begleiten wir Sie durch alle Phasen; von der Planung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

Wir unterstützen Sie dabei u.a. in folgenden Bereichen:

Erstellung von Testament und Erbvertrag (§§ 1937 ff. BGB)

Ein Testament (§ 1937 BGB) ermöglicht Ihnen, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und individuelle Regelungen zu treffen.

Alternativ kann ein Erbvertrag (§ 1941 BGB) mit bindender Wirkung geschlossen werden, insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen oder Unternehmensnachfolgen.

Wir unterstützen Sie bei:

  • der Formulierung rechtssicherer Testamente
  • der Gestaltung von Erbverträgen mit Pflichtteilsverzicht (§§ 2346 ff. BGB)
  • der Berücksichtigung von Vermächtnissen (§§ 2147 ff. BGB)

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Neben der Nachlassplanung beraten wir Sie auch zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, um Ihre Selbstbestimmung im Krankheitsfall zu sichern.

Hierbei legen wir ein besonderes Augenmerk darauf, dass diese stets individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind.

Unternehmensnachfolge und vorweggenommene Erbfolge (§§ 2050 ff. BGB)

Gerade für Familienunternehmen ist eine frühzeitige Nachfolgeplanung entscheidend.

Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge kann durch Schenkungen oder Übergabeverträge gestaltet werden. Dabei sind Ausgleichspflichten unter Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB) zu beachten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang verfügen unsere Anwälte über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen. Dabei profitieren unsere Mandanten von einer umfassenden Expertise sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Erbrecht, denn beide Bereiche greifen im Rahmen der Nachfolgeplanung unweigerlich ineinander.

Durch eine langjährige Betreuung von Familienbetrieben zu gesellschaftsrechtlichen Themen kennen wir die familiären Verflechtungen häufig sehr gut und haben hierdurch die individuellen Interessen und Bedürfnisse sämtlicher Akteure für die Nachfolgeplanung bestens im Blick.

Optimierung steuerlicher Aspekte im Erbfall

Im Erbfall können erhebliche steuerliche Belastungen entstehen – müssen aber nicht.

Durch eine frühzeitige und gezielte Gestaltung von Testamenten, Schenkungen oder Unternehmensnachfolgen lassen sich steuerliche Freibeträge optimal nutzen und unnötige Steuerzahlungen vermeiden.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Vermögensnachfolge so zu planen, dass Ihre Wünsche umgesetzt und steuerliche Vorteile ausgeschöpft werden.

2. Vertretung im Erbfall – Ihre Rechte durchsetzen

Kommt es nach einem Todesfall zu Unklarheiten oder Streitigkeiten, vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck und Einfühlungsvermögen.

Typische Fälle, in denen anwaltliche Unterstützung gefragt ist:

Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)

Ist der Nachlass mehreren Personen zugefallen, entsteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Diese muss gemeinschaftlich verwaltet und auseinandergesetzt werden.

Wir beraten Sie zur:

  • Verwaltung des Nachlasses (§§ 2038 ff. BGB)
  • Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB)
  • Vertretung innerhalb der Erbengemeinschaft (Zustimmung aller Miterben erforderlich)

Da alle Miterben gemeinsam Eigentümer des Nachlasses sind, müssen sie sich über dessen Verwaltung und Aufteilung einig werden. Hier rührt ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial.

Hierüber wird im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht selten diskutiert:

  • Wer darf was aus dem Nachlass nutzen?
  • Wie wird der Nachlass aufgeteilt?
  • Was passiert mit Immobilien oder Unternehmen?
  • Muss etwas verkauft werden, z. B. durch Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB)?

In einem solchen Konfliktfall können wir für Sie die rechtliche Lage klären, bei der Kommunikation zwischen Miterben vermitteln, eine faire und rechtssichere Auseinandersetzung vorbereiten und Sie im Streitfall vor Gericht vertreten.

Gerade bei komplexen Nachlässen oder angespannten Familienverhältnissen ist eine anwaltliche Unterstützung oft entscheidend, um eine Lösung zu finden und langwierige Konflikte zu vermeiden.

Testamentsanfechtung (§§ 2080 ff. BGB)

Ein Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, etwa bei Irrtum, Täuschung oder fehlender Testierfähigkeit.

Wir prüfen die Erfolgsaussichten und vertreten Sie im Verfahren vor dem Nachlassgericht.

Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB)

Pflichtteilsberechtigte – in der Regel Kinder, Ehegatten und Eltern – haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.

Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§ 2325 BGB).

Erbscheinverfahren (§§ 2353 ff. BGB)

Zur Legitimation gegenüber Banken oder Behörden ist häufig ein Erbschein erforderlich.

Wir begleiten Sie im Erbscheinverfahren und vertreten Sie bei etwaigen Streitigkeiten über die Erbberechtigung.

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten – Was muss ich wissen?

Wer erbt, übernimmt nicht nur Vermögen – sondern auch Verbindlichkeiten.

Das bedeutet: Als Erbe haften Sie grundsätzlich für die Schulden des Verstorbenen (§ 1967 BGB).

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören:

  • offene Rechnungen und Kredite
  • Steuerschulden
  • Beerdigungskosten (§ 1968 BGB)
  • Pflichtteilsansprüche anderer (§ 1967 Abs. 2 BGB)

Um sich als Erbe zu schützen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB), wenn der Nachlass überschuldet ist.
  • Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB), um private Haftung zu vermeiden.
  • Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB), um sich Zeit zur Prüfung zu verschaffen.

Wir beraten Sie, ob und wie Sie haften – und wie Sie sich rechtlich absichern können.

Wir prüfen Ihre Ansprüche, beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und übernehmen die Kommunikation mit Gerichten und anderen Beteiligten.

Kontaktieren Sie uns für ein erstes Beratungsgespräch. Gemeinsam finden wir die passende Lösung für Ihre erbrechtlichen Anliegen.

FAQs

Weil Sie damit Streit unter Angehörigen vermeiden und sicherstellen, dass Ihr letzter Wille wirklich umgesetzt wird. Eine gute Planung gibt Ihnen Sicherheit – und Ihren Liebsten Klarheit.

Mit einem Testament (§ 1937 BGB) oder einem Erbvertrag (§ 1941 BGB). Im Testament entscheiden Sie allein, im Erbvertrag gemeinsam mit anderen, zum Beispiel bei Familienunternehmen.

Es muss klar formuliert und entweder handschriftlich oder notariell erstellt sein. Wir sorgen dafür, dass Ihre Wünsche rechtlich wirksam und verständlich sind.

Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. Damit legen Sie fest, wer für Sie handeln darf, z. B. bei Bankgeschäften oder medizinischen Fragen.

Durch eine vorweggenommene Erbfolge (§§ 2050 ff. BGB), z. B. mit Schenkungen oder Übergabeverträgen. Wir achten auf eine gerechte Verteilung und steuerliche Vorteile.

Wir prüfen Ihre Rechte und setzen sie durch – ob es um den Pflichtteil, die Erbengemeinschaft oder die Anfechtung eines Testaments geht. Sie sind nicht allein.

Kinder, Ehepartner und Eltern – auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.

Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wir helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr solcher Ansprüche.

Wenn mehrere Personen erben, müssen sie gemeinsam entscheiden (§ 2032 BGB). Das kann kompliziert werden.

Wir helfen bei der Verwaltung, Auflösung und ggf. Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB).

Ja, zum Beispiel bei Irrtum, Täuschung oder fehlender Testierfähigkeit (§§ 2080 ff. BGB). Wir prüfen Ihre Chancen und vertreten Sie vor Gericht.

Ein Erbschein (§ 2353 BGB) bestätigt Ihre Erbenstellung gegenüber Banken und Behörden. Wir begleiten Sie durch das Verfahren und klären strittige Fragen.