Expertise | BaFin-Zulassungsverfahren

BaFin-Zulassungsverfahren

Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen durch die BaFin

Die wichtigsten Zulassungsverfahren sowie Registrierungsprozesse, bei deren Vorbereitung und Durchführung wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen können, betreffen:

1. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

  • Zahlungsinstitute benötigen eine Erlaubnis nach § 10 ZAG.
  • E-Geld-Institute benötigen eine Erlaubnis nach § 11 ZAG.
  • Finanztransfergeschäfte benötigen eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 ZAG).
  • Zahlungsauslösedienste benötigen eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ZAG).
  • Kontoinformationsdienste unterliegen einer Registrierungspflicht (§ 34 ZAG).
  • Ausnahmen: Für bestimmte Tätigkeiten gelten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, z. B. für technische Dienstleister oder konzerninterne Zahlungsabwicklungen  .

2. Geldwäschegesetz (GwG)

  • Registrierung von Verpflichteten (z. B. Immobilienmakler, Kunsthändler).
  • Prüfung der internen Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention .

FAQs zu den BaFin-Zulassungsverfahren

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Ausgabe von E-Geld. Es betrifft Unternehmen, die z. B. Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste oder Wallet-Lösungen anbieten – darunter FinTechs, Neobanken und Zahlungsdienstleister.

Erlaubnispflichtig sind u. a.:

  • Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen
  • Finanztransfergeschäfte
  • Zahlungsauslösedienste (z. B. PSD2-Apps)
  • Kontoinformationsdienste
  • Ausgabe und Verwaltung von E-Geld
  • Geldtransferdienste
  • Erlaubnis: Vollständige aufsichtsrechtliche Zulassung für Zahlungsdienste oder E-Geld-Produkte.
  • Registrierung: Vereinfachtes Verfahren für Kontoinformationsdienste (§ 34 ZAG), mit geringeren Anforderungen.
  1. Vorprüfung des Geschäftsmodells auf Erlaubnispflicht
  2. Einreichung der Unterlagen: u. a. Geschäftsplan, Kapitalnachweis, Compliance-Struktur, IT-Sicherheit
  3. Prüfung durch die BaFin
  4. Erlaubniserteilung oder Ablehnung

In der Regel zwischen 6 und 12 Monaten – abhängig von der Komplexität des Geschäftsmodells und der Qualität der eingereichten Unterlagen.

  • Unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen
  • Unklare Geschäftsmodelle
  • Ungeeignete Geschäftsleiter (fehlende Zuverlässigkeit oder Fachkenntnis)
  • Mangelhafte Geldwäscheprävention
  • Fehlende Kapitalausstattung

Die BaFin kann:

  • Die Tätigkeit untersagen
  • Ein Bußgeld verhängen (bis zu 500.000 €)
  • Die Staatsanwaltschaft einschalten (Strafrahmen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe)
  • Laufende Meldepflichten gegenüber der BaFin
  • Einhaltung der Organisationspflichten (§ 27 ZAG)
  • Geldwäscheprävention nach GwG
  • Anzeige von Änderungen (z. B. Geschäftsleitung, Beteiligungsverhältnisse)

Ja, z. B.:

  • Technische Dienstleister, die keine Zahlungsdienste erbringen
  • Konzerninterne Zahlungsabwicklungen
  • Händler, die nur im Rahmen ihrer Haupttätigkeit Zahlungen abwickeln

Die BaFin prüft die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen des Antragstellers und entscheidet über die Erlaubniserteilung. Sie kann auch Rückfragen stellen oder Nachbesserungen verlangen.

  • Prüfung der Erlaubnispflicht
  • Begleitung des gesamten Zulassungsverfahrens
  • Kommunikation mit der BaFin
  • Verteidigung bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen oder auch straf-/bußgeldrechtlichen Vorwürfen
  • Beratung zur Compliance und internen Organisation