BaFin-Zulassungsverfahren und BaFin-Erlaubnisverfahren sowie Registrierungspflichten
BaFin als Überwachungs- und Kontrollbehörde im Finanzsektor
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht und regelt den Finanzsektor und ist die zuständige Behörde für die Durchführung von Zulassungsverfahren, die gesetzlich als Mittel zur Kontrolle des Finanzsektors vorgesehen sind.
Komplexität von BaFin-Zulassungsverfahren
Die Zulassungsverfahren der BaFin sind komplex, u.U. langwierig und verlangen anwaltliche Begleitung sowie Expertise im Umgang mit der BaFin. In der Regel sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ergänzend hinzuzuziehen, insbesondere wenn es um die Darlegung der Finanzplanung und der Kapitalausstattung geht.
Wir beraten und vertreten Sie gegenüber der BaFin in allen wichtigen Zulassungsverfahren sowie bei Registrierungen und Prozessen zur Erlangung einer gesetzlich vorgesehenen Erlaubnis. Dabei unterstützen wir Sie mit langjähriger Erfahrung und Kompetenz bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Zulassungsverfahren.
Rechtsbehelfsverfahren und gerichtliche Auseinandersetzung mit der BaFin
Wir stehen Ihnen auch zur Seite, falls beantragte Zulassungen und Erlaubnisse von der BaFin zu Unrecht nicht erteilt werden. Dann stehen Ihnen gegen ablehnende Verwaltungsentscheidungen der BaFin Rechtsmittel bis hin zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung, deren Führung wir ebenfalls für Sie übernehmen. Dabei sind unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte langjährig erfahrene Prozessanwälte und unterstützen Sie eben auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der BaFin in jedem Verfahrensstadium kompetent und vertrauensvoll.
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Vor allem das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthält Zulassungsverfahren und Erlaubnisanforderungen für die Erbringer von Zahlungsdienstleistungen, deren korrekte Durchführung und Einhaltung unbedingt anzuraten ist, da die nicht korrekte Durchführung und Einhaltung auch von Verfahrensvorschriften zu einem Verstoß gegen das ZAG führt, wodurch unweigerlich die BaFin als Kontrollbehörde auf den Plan gerufen wird. Die BaFin kann dabei u.a. nach § 7 ZAG gegen die Erbringer von unerlaubten Zahlungsdiensten und E-Geld-Geschäften entsprechend einschreiten.
Die einzelnen Definitionen und Erlaubnisse für unterschiedliche Arten von Zahlungsinstituten und Zahlungsdienstleistungen ergeben sich aus verschiedenen Vorschriften des ZAG.
Erlaubnispflichten und Ausnahmen
Zahlungsinstitute benötigen eine Erlaubnis nach § 10 ZAG und E-Geld-Institute eine solche nach § 11 ZAG. Bei Erbringung von Finanztransfergeschäften ergibt sich die Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 ZAG. Die von Zahlungsauslösediensten folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 ZAG. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten für bestimmte Tätigkeiten, konkret z. B. für technische Dienstleister oder konzerninterne Zahlungsabwicklungen.
Registrierungspflicht
Kontoinformationsdienste unterliegen lediglich einer Registrierungspflicht nach § 34 ZAG. Die Registrierung ist ein vereinfachtes Verfahren, das weit weniger komplex und problembehaftet als ein Zulassungsverfahren ist.
Weitergehende Informationen zum ZAG-Zulassungsverfahren
Erfahren Sie unter diesem Link mehr zum Thema ZAG-Verfahren und Zulassungsverfahren der BaFin, zur Erlaubnispflicht und zur Sanktion von Verstößen gegen das ZAG als Straftaten und als Ordnungswidrigkeiten.
Geldwäschegesetz (GwG)
Verpflichtete nach dem GwG
Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht zur Geldwäscheprävention u.a. die Registrierung von Verpflichteten wie z. B. von Immobilienmaklern und Kunsthändlern vor. Verpflichtete nach dem GwG haben weitergehende Pflichten zur Einführung interner Sicherungsmechanismen, um etwaige Verdachtsfälle im Bereich Geldwäsche umgehend aufdecken zu können.
Meldepflichten nach dem GwG gegenüber der FIU
Daraus folgen entsprechende Meldepflichten im Bereich Geldwäsche, für deren ordnungsgemäße Erfüllung die Verpflichteten ebenfalls interne Vorkehrungen treffen müssen, damit die Meldung nach § 43 GwG an die für die Entgegennahme zuständige Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ordnungsgemäß erfolgt. Dazu hält die BaFin weitergehende Informationen auf ihrer Homepage vor. Verpflichtete haben zudem nach § 7 GwG einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen.
Leistungsspektrum BaFin-Zulassungsverfahren
Bundesweite Beratung und Vertretung in allen BaFin-Zulassungsverfahren
Wir beraten und vertreten Sie mit Sitz in Köln bundesweit in allen Zulassungsverfahren gegenüber der BaFin. Unsere Rechtsanwälte und Verteidiger verfügen über jahrelange Erfahrung und Kompetenz in Verwaltungsverfahren und Zulassungsverfahren der BaFin, die allesamt komplex sind und einer permanenten Dynamik und Anpassung unterliegen, die sich u.a. in den zahlreichen Merkblättern der BaFin niederschlägt.
Nationales Recht und Europarecht
Die zunehmende Überlagerung der nationalen Vorschriften und Gesetze durch Europäische Rechtsvorschriften erschwert die tatsächliche Durchführung und rechtliche Planung der Zulassungsverfahren mehr und mehr und macht die rechtsanwaltliche Beratung und Begleitung ebenso wie die parallele Beratung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mittlerweile unverzichtbar.
Ganzheitliche Expertise im Wirtschaftsrecht als Basis
Wir stehen Ihnen in sämtlichen Rechtsfragen mit ganzheitlicher Expertise im Wirtschaftsrecht zur Verfahrensführung gegenüber der BaFin im Hinblick auf jede notwendige Erlaubnis und Zulassung jederzeit gerne zur Verfügung.
FAQs zu den BaFin-Zulassungsverfahren
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Ausgabe von E-Geld. Es betrifft Unternehmen, die z. B. Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste oder Wallet-Lösungen anbieten. Unter diesen Unternehmen befinden sich u.a. FinTechs, Neobanken und Zahlungsdienstleister.
Erlaubnispflichtig nach dem ZAG sind u. a. folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
- Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen
- Finanztransfergeschäfte
- Zahlungsauslösedienste (z. B. PSD2-Apps)
- Kontoinformationsdienste
- Ausgabe und Verwaltung von E-Geld
- Geldtransferdienste
Eine Erlaubnis nach dem ZAG ist viel weitreichender als eine bloße Registrierung und bedeutet eine vollständige aufsichtsrechtliche Zulassung für Zahlungsdienste oder E-Geld-Produkte, während eine Registrierung in einem vereinfachten Verfahren für Kontoinformationsdienste (§ 34 ZAG) stattfindet, innerhalb dessen die BaFin lediglich mit geringeren Anforderungen entsprechende Prüfungen und Kontrollen durchführt.
Bevor ein Zulassungsverfahren formal durch einen Antrag bei der BaFin eingeleitet wird, ist eine rechtsanwaltliche Vorprüfung des Geschäftsmodells durchzuführen, um zunächst zu klären, ob überhaupt eine Erlaubnispflicht besteht. Erst nach Bejahung einer Erlaubnispflicht kommt es zur Vorbereitung der Unterlagen für die Einleitung des Zulassungsverfahrens, zu denen u. a. Geschäftsplan, Kapitalnachweis, Darlegung der Compliance-Struktur sowie sämtlicher Maßnahmen und Vorkehrungen im Bereich IT-Sicherheit.
Nach Einreichung der Unterlagen beginnt die Prüfung durch die BaFin, nach deren Ende es zu einer Verwaltungsentscheidung kommt, die entweder eine Erlaubniserteilung oder Ablehnung enthält. Denkbar ist allerdings auch, dass die BaFin vor einer finalen Entscheidung noch ergänzende Unterlagen und Informationen oder Erläuterungen zum Geschäftsmodell anfordert. Dabei wird der Antragstelller aber nicht „an die Hand“ genommen, sondern allenfalls ein bis zwei Mal auf Unklarheiten, offensichtliche Fehler oder unvollständige Unterlagen hingewiesen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, erfolgt zwingend eine Ablehnung des Antrags.
Das Zulassungsverfahren dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten. Die Dauer ist abhängig von der Komplexität des Geschäftsmodells und der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Die Ablehnung einer beantragten Erlaubnis oder Zulassung kann ihre Ursache in unvollständigen oder widersprüchlichen Unterlagen, insgesamt unklaren Geschäftsmodellen oder auch in für das konkrete Geschäftsmodell ungeeigneten Geschäftsleitern haben, weil ihnen die gesetzlich erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkenntnis fehlt. Mangelhafte interne Strukturen und Maßnahmenkataloge zur Geldwäscheprävention oder eine fehlende bzw. unzureichende Kapitalausstattung können ebenfalls zu einer Ablehnung führen.
Die Durchführung erlaubnispflichtiger und nicht erlaubter Tätigkeiten und Dienstleistungen führt zu behördlichen Maßnahmen der BaFin, die die Tätigkeit untersagen, ein Bußgeld von bis zu 500.000 € verhängen oder die Staatsanwaltschaft einschalten kann, wenn es um die Einleitung von Strafverfahren und nicht nur um Ordnungswidrigkeiten geht (Strafrahmen: bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe).
Die Erteilung einer Erlaubnis oder Zulassung führt für das verpflichtete Institut u.a. zu Meldepflichten und Organisationspflichten nach § 27 ZAG, über deren Einhaltung die BaFin ebenfalls wacht. Außerdem hat das Institut im Falle von Änderungen z. B. in der Geschäftsleitung und/oder den Beteiligungsverhältnisse eine Anzeige an die BaFin abzugeben.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind sorgfältig zu prüfen. Sie können sich u.a. bei technischen Dienstleistern ergeben, die keine eigenen Zahlungsdienste erbringen. Weitere Ausnahmen bestehen bei konzerninternen Zahlungsabwicklungen und Händlern, die nur im Rahmen ihrer Haupttätigkeit Zahlungen abwickeln. Eine praktisch sehr bedeutsame Ausnahme ist die sogenannte Handelsvertreterausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG.
Die BaFin prüft die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen des Antragstellers und entscheidet als zuständige Verwaltungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Sie kann auch Rückfragen stellen oder Nachbesserungen verlangen oder sonstige Anordnungen treffen.
Ein Anwalt prüft die Erlaubnispflicht und begleitet das Zulassungsverfahren, in dem er die Kommunikation übernimmt und bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen Rechtsmittel einlegt und auch vor Gericht zieht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Ferner übernimmt der Anwalt bei Einleitung eines Strafverfahrens die Verteidigung, ebenso in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Anwalt leistet auch Beratung und Vertretung im Bereich Compliance sowie bei Prüfung, Aufbau und Einhaltung der gesetzlich geforderten internen Organisation eines Zahlungsinstituts.


