Das neue Unternehmensstrafrecht

Gesetzentwurf des Landtags Nordrhein-Westfalen (NRW)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden hat für kontroverse Diskussionen gesorgt.

Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW).

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich nicht nur in früheren Stellungnahmen bereits, sondern zuletzt erneut in ihrer Stellungnahme Nr. 15/2014 aus April 2014, mit guten Gründen ablehnend gegenüber einem derartigen Gesetzesvorhaben geäußert.

Viele europäische Länder haben bereits ein ähnliches Wirtschaftsstrafrecht, das die Verantwortlichkeit von Unternehmen und Verbänden regelt.

Aktuelle Rechtslage des Wirtschaftsstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts in Deutschland

Das deutsche Recht sieht bislang lediglich eine strafrechtliche Verantwortung von Individuen, nicht aber von Körperschaften, Unternehmen oder Verbänden selbst vor. Lediglich im Recht der Ordnungswidrigkeiten (OWiG und Sondertatbestande des Ordnungswidrigkeitenrechts in Spezialgesetzen) werden Unternehmen und Verbände sanktioniert.

Die zentrale Vorschrift ist hier § 30 OWiG, der eine Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen von bis zu zehn Millionen Euro vorsieht:


§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
  5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

  1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
  2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

 

§ 30 OWiG ermöglicht eine Sanktionierung, wenn durch ein Leitungsorgan oder einen sonstigen Vertreter des Unternehmens eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, durch die solche Pflichten verletzt worden sind, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen. Gleiches gilt, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung selbst bereichert worden ist oder werden sollte.
 

§ 17 Abs. 4 OWiG - Gewinnabschöpfung

Neben der Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro kommt der Möglichkeit einer Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG erhebliche Bedeutung zu.

Die Gewinnabschöpfung ermöglicht die Einziehung des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen durch die Tat erhalten hat. Die o.g. Grenze von zehn Millionen Euro kann sogar überschritten werden, wenn der erlangte wirtschaftliche Vorteil größer als diese zehn Millionen Euro ist.


§ 29a OWiG - Anordnung des Verfalls (Vermögensabschöpfung)

Auch wenn keine Geldbuße festgesetzt wird, besteht die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls nach § 29a OWiG. Mit dieser Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit erfolgt eine Vermögensabschöpfung.

Der Begünstigte soll aus der Tat keinen Vorteil ziehen. Der Verfall kann nach § 29a Abs. 1 OWiG gegen den Handelnden / Verantwortlichen selbst angeordnet werden. Wurde die Tat für einen anderen ausgeführt / begangen, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG auch gegen den durch die Tat begünstigten Dritten der Verfall angeordnet werden. Bei dem Dritten handelt es sich dann klassischerweise um die dahinterstehende juristische Person oder das Unternehmen.


§§ 73 ff. StGB (Strafgesetzbuch) - Verfall und Einziehung
wirtschaftsstrafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen

Die rein wirtschaftsstrafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen erfolgt nach §§ 73 ff. StGB allerdings - zur Zeit in Deutschland noch - ausschließlich über den Verfall (§ 73 StGB, Voraussetzungen des Verfalls) und die Einziehung (§ 74 StGB, Voraussetzungen der Einziehung).

Begründung des Gesetzentwurfs
durch den Landtag Nordrhein-Westfalen (NRW)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen (NRW) hat seinen Gesetzesvorschlag umfassend begründet. Wir dürfen hier aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu den Bereichen "Problem und Ziel", "Lösung" und "Alternativen" wörtlich wie folgt zitieren:

 

A. Problem und Ziel

Die moderne Industrie- und Wissensgesellschaft ist eine Organisationsgesellschaft. Organisationen geben inzwischen fast allen gesellschaftlichen Teilbereichen ihre Form und ihre Struktur. Die Produktion von Gütern und Dienstleistungen, aber auch von Bildungs- und Forschungsleistungen erfolgt in Organisationen. Erst diese ermöglichen das ständige und arbeitsteilige Zusammenwirken von Menschen. Triebfeder dieser Entwicklung waren in den letzten Jahrzehnten vor allem die Wirtschaftsunternehmen.

Seit Jahren steigt die Zahl der juristischen Person oder Personengesellschaften, die am Markt tätig sind. Auf nationaler wie internationaler Ebene steigt auch die Bedeutung von großen Konzernen oder Unternehmensgruppen. Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionsdelikte, die aus Unternehmen heraus begangen werden, haben einen erheblichen Einfluss auf das wirtschaftliche und soziale Gefüge. Über die Hälfte des in der polizeilichen Kriminalstatistik ausgewiesenen Gesamtschadens entfällt Jahr für Jahr auf Wirtschaftsstraftaten.

Angesichts dessen verändern sich auch die Aufgaben des Strafrechts. Neben dem individuellen Rechtsgüterschutz ist zunehmend auch der Schutz kollektiver Interessen und Funktionszusammenhänge in den Fokus der Strafgesetzgebung getreten. Dabei wird das Strafrecht notwendig mit den kollektiven Verhaltensmustern konfrontiert, die sich innerhalb von Organisationen herausbilden. Die jeweilige "Verbandsattitüde" hat Auswirkungen auf das Verhalten der in einem oder für einen Verband tätigen Individuen. Die individuelle Schuld von Einzelpersonen, die im Verbandsinteresse bei der Verwirklichung eines Straftatbestandes mitgewirkt haben, ist häufig gering - trotz oftmals gravierender Tatfolgen für eine Vielzahl von Geschädigten oder für die Allgemeinheit. Der Einzelne als "Bauernopfer" kann zwar - 2 - für persönliches Fehlverhalten strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, die Verantwortung der Organisation selbst aber wird durch Mechanismen der "Freizeichnung" verschleiert. Die unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmende Höhe einer Kriminalstrafe steht nicht in Relation zum Vermögen des begünstigten Verbandes oder zu den wirtschaftlichen Vorteilen, die die Tat für den Verband mit sich gebracht hat. Haftungsrisiken sind versicherbar und steuerlich abzugsfähig.

Daher muss das Unternehmen selbst in das Zentrum der Strafverfolgung rücken. Das bisherige Recht der Ordnungswidrigkeiten (§§ 30, 130 OWiG) wird den Anforderungen der Organisationsgesellschaft nicht mehr gerecht. Bußgelder erzeugen keine hinreichende Präventivwirkung, weil sie insbesondere für große Wirtschaftsunternehmen ein kalkulierbares Risiko bleiben. Es ist unbefriedigend, wenn es aufgrund komplexer organisatorischer Unternehmensstrukturen (Arbeitsteilung, Outsourcing etc.) weder möglich ist, die Tat einer Individualtäterin bzw. einem Individualtäter zuzuordnen noch das schuldhafte Versagen entsprechender Aufsichtsstrukturen zu belegen. In diesen Fällen der "organisierten Unverantwortlichkeit" kann die Verbandsstraftat im Ergebnis überhaupt nicht sanktioniert werden.

Auf der anderen Seite fehlt es im Recht der Ordnungswidrigkeiten seit Langem an Instrumenten, die effektive Anreize zur Entwicklung und Pflege einer Kultur von Unternehmenscompliance setzen. Die Bereitstellung von Anreizmechanismen zur Einführung von Compliance Systemen - in Anlehnung an die Regelungen im angloamerikanischen Rechtskreis - ist eine häufig wiederholte Forderung der Anwaltschaft (vgl. etwa die Empfehlungen der Working Group VII [Anti-Corruption], Final Report Business Summit, Cannes 2011, S. A87). Die Reduktion staatlicher Sanktionen auf die Verhängung von bloßen Bußgeldern verbunden mit einer weitgehend neutralen Pflichtenmahnung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ist für einen internationalen Wirtschaftsstandort nicht mehr zeitgemäß.

Auf internationaler Ebene wird seit geraumer Zeit eine Stärkung der Verantwortlichkeit von juristischen Personen oder Personengesellschaften gefordert. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Anschluss an das Übereinkommen zur Bekämpfung von Bestechung von ausländischen Amtsträgern im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (vgl. BT-Drs. 13/10428) noch im Frühjahr 2011 die Empfehlung an Deutschland gerichtet, eine Verschärfung der Strafen für Korruption durch Unternehmen vorzusehen. Auch die Europäische Union (EU) fordert von den Mitgliedstaaten in vielen ihrer Rechtsakte die Einführung von effektiven Sanktionen gegen Unternehmen. Die EU-Kommission hat mehrfach kritisiert, dass Unterschiede - auch im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen - in den Mitgliedstaaten operative und organisatorische Hindernisse für grenzübergreifende - 3 - Untersuchungen zur Folge haben können, so dass die finanziellen Interessen der EU strafrechtlich nicht ausreichend geschützt seien.

Siebzehn Jahre nach der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bestehen nach Ansicht der Kommission weiterhin Inkonsistenzen und Lücken im geltenden Straf- und Verfahrensrecht, die einem wirksamen Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden zum Schutz der finanziellen Interessen der Union im Wege stehen (Mitteilung der Kommission vom 26.05.2011, KOM[2011] 293 endg.). In einer weiteren Mitteilung vom 20. September 2011 zur Europäischen Strafrechtspolitik (KOM[2011] 573 endg.) hat die Kommission erneut eine sorgfältige Prüfung auch der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen angemahnt.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf schlägt ein Verbandsstrafgesetzbuch vor, welches die strafrechtliche Haftung von Verbänden für Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter oder Mitglieder gegen Strafgesetze begründet, wenn durch diese Zuwiderhandlungen Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen, oder wenn durch sie der Verband bereichert worden ist oder bereichert werden sollte. Das Verbandsstrafgesetzbuch stellt in materiell-rechtlicher wie prozessualer Hinsicht die Haftung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage.

Der Entwurf lehnt sich rechtssystematisch an den grundlegenden Rechtsakt an, der in der Europäischen Union die Standards für die Verantwortlichkeit juristischer Personen geprägt hat. Das Zweite Protokoll aufgrund von Artikel K 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 (ABl. 1997 C 221; im Folgenden "Zweites Protokoll") umschreibt sanktionsrechtliche Mindestanforderungen, die alle Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen haben. Dabei sieht das Zweite Protokoll eine Haftung von juristischen Personen in zwei Fällen vor: Zum einen knüpft es die Haftung an die Begehung des Delikts durch eine Person in einer Führungsfunktion, zum anderen an die Begehung des Delikts durch eine Person in Mitarbeiterfunktion, wenn die Tat durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle verursacht worden ist.

Die Konzeption des Zweiten Protokolls hat im Rahmen der Entwicklung von Standards zur Kriminalitätsbekämpfung in Europa Eingang in zahlreiche weitere Rahmenbeschlüsse des Rates gefunden. Sie liegt auch dem derzeit in Deutschland geltenden Recht der Ordnungswidrigkeiten (vgl. "Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 - 4 - und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro", BGBl. I 2002, 3387) und ausweislich der erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (EBRV 994 BlgNR 22. GP 1) auch dem österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (österr. BGBl. I 2005/15) zugrunde. Der Gesetzentwurf entwickelt aus den Vorgaben des Unionsrechts zwei selbstständige materielle Verbandsstraftaten, wobei die Verbandsverantwortlichkeit im ersten Falle auf die fehlerhafte Auswahl der Führungsperson, im zweiten Falle auf ein Überwachungsverschulden zurückgeführt werden kann.

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Verbandsstraftat sieht der Entwurf ein an Artikel 4 Absatz 1 des Zweiten Protokolls orientiertes, abgestuftes Reaktions- und Sanktionsinstrumentarium vor, welches stark präventiv ausgerichtet ist und dem Verband die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Strukturen im Rahmen eines rechtsstaatlich ausgestalteten Verfahrens selbst zu korrigieren. Die Sanktionsmöglichkeiten werden auf diese Weise besser an die Anforderungen einer globalisierten Wirtschaft und Wirtschaftsaufsicht angepasst.

Damit werden die Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgegriffen, die in ihrem Bericht über die Anwendung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung im Internationalen Geschäftsverkehr vom 17. März 2011 Deutschland ausdrücklich empfohlen hat, den Gerichten weitere Sanktionen gegen juristische Personen zur Verfügung zu stellen, um eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Rahmenbedingungen darin zu bestärken, interne Kontrollsysteme sowie Ethik- und Compliance-Programme zu entwickeln (Bericht über die Anwendung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und der Empfehlung des Rats zur weiteren Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Evaluationsbericht Phase 3, S. 46 und 67).

Spezifische Vorschriften für das Verfahrensrecht modifizieren schließlich die Vorgaben der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes im Hinblick auf die spezifischen Erfordernisse eines Strafverfahrens gegen Verbände und nehmen die nötigen Anpassungen des Registerrechts, des Rechts der Entschädigung bei Strafverfolgungsmaßnahmen und des Steuerrechts vor.

C. Alternativen

Beibehaltung des jetzigen, weniger geeigneten Ordnungswidrigkeitenrechts zur Verhängung von Sanktionen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen - 5 - bei gleichzeitiger Erweiterung des Sanktionskatalogs und Erhöhung der Bußgeldrahmen.

Die Beseitigung insbesondere der sanktions- und verfahrensrechtlichen Defizite innerhalb des bestehenden Systems erforderte weitgehende Modifikationen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) für ein effektives Verfahren gegen Verbände. Diese müssten dogmatisch wie systematisch den Rahmen des herkömmlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens sprengen.