Finanzgerichtsbarkeit

Die Besonderheit der Finanzgerichtsbarkeit besteht darin, dass es nur zwei Instanzen gibt. Gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ist nur noch die Revision zum Bundesfinanzhof, dem obersten Gericht und der höchsten Instanz im Steuerstreitprozess und in Zollsachen, möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seinen Sitz in München.

Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) endet i.d.R. mit einem Urteil. In dem finanzgerichtlichen Urteil ist durch die Finanzrichter auch auszusprechen, ob gegen diese erstinstanzliche Entscheidung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wird oder nicht. Wird die Revision nicht ausdrücklich zugelassen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Diese Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) wird mit dem Antrag verbunden, die Revision wegen Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsgründe zuzulassen. Lässt der Bundesfinanzhof die Revision zu, wird das Verfahren unmittelbar als Revisionsverfahren fortgesetzt. Die rechtliche Begründung der Revision ist von der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) zu unterscheiden. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist lediglich ein Zwischenverfahren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Revisionsgericht nur mit der rechtlichen Würdigung eines vom Finanzgericht bereits festgestellten Sachverhalts befasst. Dabei kommt dem Bundesfinanzhof eine besondere Bedeutung bei der Fortbildung des Rechts und der Wahrung der Einheitlichkeit der (finanzgerichtlichen) Rechtsprechung zu.

Der Bundesfinanzhof ist in Senate unterteilt, von denen jeder eine eigene Zuständigkeit hat.

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