Außenprüfung

Als Teil des Steuerverfahrens dient die Außenprüfung der richtigen Ermittlung und Würdigung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind von den Angehörigen des Prüfungsdienstes zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Von der Finanzverwaltung sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit auch bei der Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Anordnung der Außenprüfung als solche sowie der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen zu beachten.

Die systematische Ermittlung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Außenprüfung mündet in die konkrete Auswertung der Prüfungsergebnisse, die in einem Prüfungsbericht für den Steuerpflichtigen festgehalten wird. Sind Mehrergebnisse oder Minderergebnisse als Folge der Außenprüfung vorhanden, ergehen Änderungsbescheide, mit denen Steuerfestsetzungen vorgenommen werden. Die eigentliche tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung findet – formal betrachtet – erst in etwaigen Einspruchsverfahren gegen diese Änderungsbescheide statt.

Der Steuerpflichtige sollte zweckmäßigerweise bereits während einer laufenden Außenprüfung – allerspätestens in der Schlussbesprechung – das tatsächliche und rechtliche Gespräch mit den zuständigen Prüfern suchen. Nur so können Unklarheiten und/oder Missverständnisse im Hinblick auf den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt frühzeitig ausgeräumt und rechtlich strittige Punkte rechtzeitig vor Erlass des Prüfungsberichts diskutiert und u.U. sogar geklärt werden. Die Erfahrung der Praxis zeigt, dass durch den bewusst gesuchten rechtzeitigen Dialog mit den Prüfern eine Auseinandersetzung im Einspruchsverfahren bzw. im Klageverfahren häufig vermieden werden kann. Auf für den Steuerpflichtigen untragbare Kompromisse – nur um des "Friedens Willen" – sollte man sich keinesfalls einlassen. Notfalls ist die Klärung im streitigen Verfahren geboten und u.U. sogar unerlässlich.

Die Außenprüfung ist keine gezielte Einzelermittlung durch das Finanzamt. Für Einzelermittlungen gelten andere rechtliche Grundsätze. Einzelermittlungen haben im Vergleich zur Außenprüfung beispielsweise unterschiedliche Auswirkungen und Rechtsfolgen bei Fragen der Selbstanzeige und der Verjährung etc.

Die Durchführung einer Außenprüfung wird formal mit der Anordnung der Außenprüfung in Form eines Verwaltungsakts eingeleitet. Nach § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Nach § 193 Abs. 2 AO ist bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen eine Außenprüfung nur unter bestimmten (teils engen) Voraussetzungen zulässig.

Die Anordnung der Außenprüfung sollte stets mit dem Einspruch angefochten werden, um dem Steuerpflichtigen sämtliche formellen und materiellen Rechte im Prüfungsverfahren zu erhalten. Die Festlegung des Beginns der Außenprüfung kann – als separater Verwaltungsakt – ebenfalls mit dem Einspruch angefochten werden. Ob eine Anfechtung des Beginns der Prüfung sinnvoll ist, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.

Eine Außenprüfung kann nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken.

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Zur begrifflichen Systematik der Außenprüfung:

Die Außenprüfung kann als Oberbegriff, die Betriebsprüfung als Unterbegriff verwendet werden. In der Praxis ist eher von einer Betriebsprüfung als von einer Außenprüfung die Rede. Die Betriebsprüfung ist eine besondere Form der Außenprüfung, wobei die Begriffe in der Praxis häufig als Synonyme verwendet werden. Praxisrelevante erhebliche Unterschiede in der Begriffsverwendung bestehen nicht.

Da Betriebsprüfungen – wie schon erwähnt – auch auf bestimmte Steuerarten beschränkt werden können, gibt es neben der insoweit allgemeinen Betriebsprüfung für bestimmte Besteuerungszeiträume beispielsweise Umsatzsteuersonderprüfungen und Lohnsteueraußenprüfungen, die zu den gängigsten besonderen Betriebsprüfungen bzw. Außenprüfungen gehören.

Die Betriebsprüfungsstellen sind organisatorisch grundsätzlich in die jeweiligen Veranlagungsfinanzämter eingegliedert. Für größere Bereiche kann der Betriebsprüfungsdienst in einem Finanzamt aber auch für das Gebiet mehrerer Finanzämter örtlich zuständig sein. Daneben existieren Sonderzuständigkeiten bestimmter Finanzämter für bestimmte Betriebsprüfungsarten. Dort sind bestimmte Prüfdienste in einem eigenständigen Finanzamt – wie z.B. dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung – zusammengefasst. In einigen Bundesländern sind zudem für besondere Branchen (z.B. Banken und Versicherungen etc.) häufig überörtlich Prüfdienste in einem zentralen Finanzamt, der Betriebsprüfungshauptstelle, zusammengefasst.

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