Steuerrecht - Beratung und Prozessführung / Selbstanzeige / Verhandlungsmanagement / Auslandskonten

Dienstleistungsspektrum - Zusammenfassung

Das rechtsanwaltliche Spektrum der Dienstleistungen unserer Kanzlei Schmitz-DuMont ∣ Wolff umfasst im Steuerrecht im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • Führung von Einspruchsverfahren
  • Führung gerichtlicher Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof
  • Begleitung von Außenprüfungen / Betriebsprüfungen
  • Vorbereitung und Abgabe von Selbstanzeigen
  • Prüfung und Abwicklung von Auslandsbeteiligungen, Auslandskonten und Trusts nach ausländischem Recht
  • steuerrechtliche Compliance
  • Steuerstrafrecht und Geldwäsche

Ihre Fachanwälte und Experten

Die Kanzlei Schmitz-DuMont ∣ Wolff bietet in allen Bereichen des Steuerrechts einschließlich des Steuerstrafrechts umfassende und kompetente Beratung. Wir beraten sowohl Privatpersonen als auch große und mittelständische Unternehmen sowie deren Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte.

Wir beraten zeitnah, fachlich fundiert sowie service- und ergebnisorientiert. Entscheidend ist für uns, mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung für Sie zu finden. Die Spezialisierung unserer Partner und ihre Praxiserfahrung gewährleisten die Qualität unserer Arbeit.

Unsere Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Steuerrecht und Wirtschaftsrecht. Das Fachwissen unserer Rechtsanwälte erstreckt sich dabei sowohl auf den außergerichtlichen als auch auf den gerichtlichen Bereich. Neben umfangreicher und langjähriger Prozesserfahrung verfügen unsere Fachanwälte und Verteidiger ebenfalls über jahrelange taktische Erfahrung im Umgang mit dem Finanzamt, den Oberfinanzdirektionen und den Behörden / Ermittlungsbehörden / Steuerfahndung.

Dabei profitieren wir als Ihre Berater bei der Abwicklung steuerrechtlicher Probleme in enormem Ausmaß von unserer ebenfalls langjährigen wirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Kompetenz, die wir weiterhin in den insoweit "benachbarten" Rechtsgebieten z.B. des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts sowie des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts und auch im Markenrecht und den Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes ausüben.

Die kompetente Führung steuerlicher Verfahren ist ohne wirtschaftliches und wirtschaftsrechtliches Fachwissen sowie ohne mathematisches Verständnis schlechthin nicht möglich.

Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Gleiches gilt für den Verteidiger in Steuerstrafsachen bzw. die Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Verfahren sowohl gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung / der Straf- und Bußgeldsachenstelle als auch im Anklageverfahren vor den Strafgerichten, sofern die Staatsanwaltschaft tatsächlich Anklage erhebt und eine außergerichtliche Einigung bzw. Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (bsplw. nach § 153a StPO gegen Erbringung einer Auflage) nicht möglich sein sollte oder scheitert.

Dazu mehr unter der nachfolgenden Überschrift "Ihre Verteidiger und Fachanwälte".

Die Einleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren hat in den letzten Jahren u.E. stark zugenommen. Dabei geht die Einleitung nicht zwangsläufig auf originäre Ermittlungen der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft zurück. Die Finanzämter geben steuerliche Sachverhalte zunehmend häufiger an die Steuerfahndung ab, wenn aus ihrer Sicht der bloße Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung besteht.

Die Finanzämter sind hierzu verpflichtet; doch besteht bei vielen Sachverhalten auch Auslegungsspielraum zugunsten der Steuerpflichtigen, der aber nur selten vom Finanzamt ausgeschöpft wird. Vielfach bleibt daher nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, das bewusst auch als Druckmittel eingesetzt wird, von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht viel übrig.

Die Abgabe steuerlicher Sachverhalte an die Steuerfahndung ist zudem mittlerweile sehr häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen durch den zuständigen Betriebsprüfer anzutreffen. Auch hier gilt: nicht einschüchtern lassen und standhaft bleiben. Der von den Behörden ausgeübte strafrechtliche Druck verpufft zumeist, sobald substantiierter Gegendruck ausgeübt wird.

Das Steuerrecht hat daher mittlerweile - leider immer wieder - starke Berührungspunkte zum Steuerstrafrecht. Auch insoweit stehen unsere Fachanwälte und Verteidiger Ihnen selbstverständlich jederzeit unmittelbar mit Tat und Rechtsrat vertrauensvoll zur Seite.

Die Selbstanzeige

Unsere Fachanwälte beraten und vertreten Sie selbstverständlich auch bei der Prüfung, Vorbereitung, Abgabe und Abwicklung einer Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige dient der Erlangung von Straffreiheit bei Begehung einer Steuerstraftat / Steuerhinterziehung.

Der Steuerpflichtige ist u.a. nach § 153 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, u.a. unzutreffende Erklärungen zu berichtigen. Die steuerrechtliche Prüfung etwaiger Berichtigungspflichten sollte immer auch eine steuerstrafrechtliche Prüfung miteinschließen. Ist steuerstrafrechtliches Verhalten erkennbar oder nicht auszuschließen, sollte die Nacherklärung bzw. Berichtigung als Selbstanzeige abgegeben werden.

Dabei ist nicht entscheidend, ob die Berichtigung als Selbstanzeige wörtlich deklariert wird. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, um die Selbstanzeige wirksam werden zu lassen, da nur so Straffreiheit erzielt werden kann. Vor allem muss die Selbstanzeige vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben werden sowie die hinterzogenen Steuern fristgerecht an das Finanzamt nachgezahlt werden.

Die Steuerstraftat kann sich auf im Inland gelegene steuerliche Sachverhalte beziehen. Denkbar ist aber auch - z.B. bei ausländischen Gesellschaften oder bei im Ausland unterhaltenen Konten - die Begehung einer Steuerhinterziehung in Bezug auf Auslandssachverhalte.

Hinterzogen werden können auch bei Auslandssachverhalten selbstverständlich sämtliche Arten von Steuern - mit Einschränkungen im Bereich der Kirchensteuern - und daher nicht nur - wie klassischerweise bei Auslandskonten - die Kapitalertragsteuern.

Zu beachten ist dabei ferner, dass grundsätzlich auch ausländische Steuern hinterzogen können und die sich darauf beziehende Steuerstraftat in Deutschland verfolgt werden kann.

Umfang der steuerrechtlichen Beratung und Vertretung:
Einspruchsverfahren / Außenprüfungen / Betriebsprüfungen
Finanzgerichtsverfahren (FG) / Nichtzulassungsbeschwerden (NZB) / Revisionen (BFH)

Neben der steuerrechtlichen Beratung führen wir sowohl Einspruchsverfahren gegenüber Finanzämtern als auch sämtliche finanzgerichtlichen Verfahren (FG-Verfahren) einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) und der Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München.

Wir vertreten Sie bundesweit vor den Finanzämtern (FA) sowie den Finanzgerichten (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) in München und auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Wir begleiten und vertreten Sie auch bei Außenprüfungen/Betriebsprüfungen.

Verhandlungsmanagement ggü. inländischen und insbesondere ggü. ausländischen Banken

Unsere Fachanwälte und Experten verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang sowohl mit inländischen als auch mit ausländischen Banken.

Auch verfügen wir über ein ausgebautes und über lange Jahre gereiftes Netzwerk von ausländischen Beratern, die wir ggfls. ergänzend hinzuziehen können.

Unsere rechtliche und taktische Expertise im Verhandlungsmanagement setzen wir für unsere Mandanten sowohl im Steuerrecht als auch nicht zuletzt im Steuerstrafrecht und bei der Vorbereitung zur Abgabe einer Selbstanzeige ein.

Insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (Existenz von Auslandskonten oder Auslandsgesellschaften, Domizilgesellschaften etc.) kommt den Verhandlungen mit ausländischen Banken und Kreditinstituten besondere Bedeutung bei der Abwicklung des jeweiligen Mandats zu.

Ihre Verteidiger und Fachanwälte

Im Steuerstrafrecht (bitte folgen Sie diesem link für detailliertere Informationen) vertreten wir in sämtlichen Stadien strafrechtlicher Verfolgung vom Steuerfahndungs- oder Ermittlungsverfahren bis hin zum Gerichtsverfahren nach staatsanwaltschaftlicher Anklage.

Wir vertreten Sie bundesweit gegenüber den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung sowie im Anklageverfahren vor dem Amtsgericht, dem Landgericht, dem Oberlandesgericht bis hin zum Bundesgerichtshof in Strafsachen.

Wir sind Ihre Verteidiger und Fachanwälte, die Ihnen mit langjähriger Berufserfahrung und Expertise im Steuerstrafrecht als vertrauensvolle Berater zur Seite stehen.

Dabei beraten und vertreten wir Sie in jeder Situation und in jedem strafrechtlichen Stadium, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Selbstanzeige bei innerdeutschen Straftaten
  • Selbstanzeige bei Aufdeckung von Auslandskonten
  • Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Steuerfahndung bzw. die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung
  • Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens während einer laufenden Betriebsprüfung
  • Anklageverfahren vor den Strafgerichten (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft)
  • Hausdurchsuchung
  • Maßnahmen der Fahndung jeglicher Art
  • Haftbefehle (nationale und internationale)
  • Auslieferung von "Steuerflüchtigen" an die Bundesrepublik Deutschland (aus Ländern der EU, Drittländern oder sog. Steuerparadiesen)
  • Festnahmen
  • Untersuchungshaft
  • Grenzkontrollen
  • Verstöße bei Bargeldmitnahme und Grenzüberschreitung
  • Zollrecht
  • Aufdeckung von Auslandskonten ohne vorherige Selbstanzeige (Tatentdeckung durch die Steuerfahndung / Behörde)
  • Verhandlungen über Kronzeugenregelungen
  • Steuerstraftaten mit Auslandsbezug (internationale Umsatzsteuerkarusselle etc.)
  • Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Untreuevorwürfen etc.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

  • Einkommensteuerrecht
  • Erbschaftsteuerrecht, Schenkungsteuerrecht
  • Gewerbesteuerrecht
  • Grunderwerbsteuerrecht, Grundsteuerrecht
  • Körperschaftsteuerrecht
  • Umsatzsteuerrecht
  • Umwandlungsteuerrecht