Covid-19 und die Herausforderungen im Gesellschaftsrecht der Insolvenz und Krise

Handeln Sie JETZT

Die Corona-Pandemie stellt die Gesellschaft vor erhebliche soziale und die Wirtschaft vor ungeahnte finanzielle und damit auch vor massive steuerrechtliche Herausforderungen, die wir alle in Zukunft meistern müssen.

Die Probleme sind bei Ihnen oder Ihrem Unternehmen entweder jetzt schon vorhanden (das dürfte der Regelfall sein) oder kündigen sich erst noch im Detail an. Dabei können Sie unmittelbar oder auch nur mittelbar betroffen sein.

Unabhängig von der Art und Weise in der Sie oder Ihr Unternehmen konkret betroffen sind, handeln Sie JETZT und nicht erst, wenn es zu spät ist. Das gilt für alle rechtlichen Bereiche und dabei vor allem für das Gesellschaftsrecht, das in der Krise und im Falle einer (drohenden) Insolvenz besondere Bedeutung erlangt.

Wir werden Sie auf unseren Seiten über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Sprechen Sie uns bei Bedarf bitte einfach an. Videokonferenzen auf technisch höchstem Niveau sind jederzeit möglich.

Ihr Team von SDMW.de

Rechtzeitige Sicherstellung der Verlustnutzung des Kommanditisten (§ 15a EStG)

Die Krise macht auch vor der Kommanditgesellschaft (KG) oder der GmbH & Co. KG nicht halt.

§ 15a EStG ist im Rahmen einer Betriebsprüfung immer wieder rechtlicher Mittelpunkt von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.

§ 15a EStG schränkt die Möglichkeiten der Verlustnutzung auf der Ebene der Kommanditisten massiv ein. Exemplarisch dürfen wir insoweit zunächst auf § 15a Abs. 1 EStG verweisen, der wörtlich wie folgt lautet:

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 15a
 Verluste bei beschränkter Haftung

(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

Unsere Empfehlung zur optimalen Vorbereitung und Anpassung des status quo an die aktuelle Krisensituation lautet:

  • Es ist unerläßlich, die Satzung / Gesellschaftsverträge, aber auch alle anderen Verträge der Gesellschafter wie Darlehensverträge oder sonstige die einzelnen Leistungsbeziehungen der Beteiligten im gesellschaftsrechtlichen Geflecht regelnden Verträge, kritisch zu hinterfragen und einer detaillierten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung quasi wie bei einer due diligence zu unterziehen.

  • Im Hinblick auf die Verlustsicherung auf Ebene der Kommanditisten besteht umgehender Handlungsbedarf.

  • Nur dann, wenn die Veträge geprüft und ggfls. angepasst und geändert worden sind, bevor etwaige Verluste tatsächlich entstehen, kann noch eine rechtlich wirksame und zulässige Gestaltung stattfinden.

  • Zu spät ist es aber dann, wenn beispielsweise der Betriebsprüfer oder aber die Steuerfahndung "vor der Tür" stehen und die Sach- und Rechtslage des § 15a EStG insoweit "vorher" entdeckt haben.

  • Eine Vertragsanpassung bzw. Vertragsänderung oder jedwede sonstige vertragliche, zivilrechtliche oder gesellschaftsrechtliche und handelsrechtliche Gestaltung etc. scheiden dann aus.