Umweltstrafrecht

Der Schutz der Umwelt gewinnt heutzutage immer mehr an Bedeutung, sodass sowohl innerstaatlich als auch auf globaler Ebene immer mehr Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser, Luft, Flora und Fauna getroffen werden.

Dementsprechend gewinnt das Umweltrecht und damit einhergehend das Umweltstrafrecht zunehmend an Komplexität.

Eine kompetente Beratung erfordert dabei nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch vertiefte verwaltungsrechtliche Kenntnisse und Erfahrung im Umgang mit Behörden.

 

Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten mit Bezug zur Umwelt

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen die Umwelt finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch (StGB), sondern insbesondere auch in zahlreichen Nebengesetzen:

Straftatbestände im StGB

  • Straftaten im Zusammenhang mit Kernenergie und ionisierenden Strahlen, §§ 307 bis 312 StGB
  • Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
  • Bodenverunreinigung, § 324a StGB
  • Luftverunreinigung, § 325 StGB
  • Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen, § 325a StGB
  • Unerlaubter Umgang mit Abfällen, § 326 StGB
  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB
  • Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern, § 328 StGB
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete, § 329 StGB
  • Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften, § 330a StGB

Straftatbestände in Nebengesetzen

  • Gesetz zum Schutz von gefährlichen Stoffen, §§ 27, 27a ChemG
  • Verordnung zum Schutz von Gefahrenstoffen, § 51 GefStoffV
  • Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen, § 69 PlSchG
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, § 69 in Verbindung mit §§ 71, 71a BNatSchG
  • Tierschutzgesetz, § 17 TierSchG
  • Bundesjagdgesetz, § 38 BJagdG
  • Weitere relevante Vorschriften finden sich im Bundesbodenschutzgesetz sowie im Bundesimmissionsschutzgesetz

Vorgenannte Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten haben in aller Regel gemeinsam, dass sie als sog. abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet sind. Um einen Straftatbestand zu verwirklichen ist daher nicht erforderlich, dass ein Schaden oder eine konkrete Gefährdung der Umwelt tatsächlich eingetreten ist. Die Geeignetheit der Handlung (bzw. des Unterlassens einer gebotenen Handlung) reicht zur Verwirklichung des Straftatbestands in der Regel aus. Das Übertreten der "Strafbarkeitsschwelle" ist daher mitunter schneller gegeben als bei anderen Straftaten.

 

Verwaltungsakzessorietät

Eine (weitere) Besonderheit des Umweltstrafrechts ist die enge Verknüpfung des Umweltstrafrechts nicht nur mit zivilrechtlichen, sondern vor allem mit verwaltungsrechtlichen Fragestellungen. Dabei spielt gerade das Umweltrecht als Teil des besonderen Verwaltungsrechts eine elementare Rolle.

Ohne Umweltrecht, kein Umweltstrafrecht.

Expertise und Know-How im Verwaltungsrecht, insbesondere im Umgang mit Behörden, sind für eine erfolgreiche Beratung und Vertretung im Umweltstrafrecht damit essenziell.

Ihr Team von SDMW verfügt über vertiefte Kenntnisse und langjährige Erfahrung im Bereich des Verwaltungsrechts und damit über die erforderliche Grundlage, um insbesondere die verwaltungsrechtlichen Hintergründe eines umweltstrafrechtlichen Vorwurfs einordnen zu können und effektiv sowohl gegen Verwaltungs- als auch gegen Strafverfolgungsmaßnahmen vorgehen zu können.

 

Umweltstrafrecht und Unternehmen

Ein besonderes Augenmerk unsererseits gilt dabei der Haftung und Strafbarkeit von Geschäftsführern und Vorständen von Unternehmen. Unternehmen können nach deutschem Recht grundsätzlich nicht strafrechtlich belangt werden, sodass ein umweltstrafrechtlich relevanter Verstoß eines Unternehmens strafrechtlich vielmehr dem haftendem Individuum (Unternehmensleitung) zugerechnet wird. Mitunter kann insoweit das fahrlässige Unterlassen einer Aufsichtspflicht genügen. Im Bereich von Ordnungswidrigkeiten wiederum können derartige Verstöße dem Unternehmen direkt angelastet werden (§ 30 OWiG) und zu zum Teil sehr hohen Geldbußen (ggf. in Millionenhöhe) führen.

Wir beraten Unternehmen und deren leitende Organe präventiv und übernehmen gleichsam vertrauensvoll ihre Interessenvertretung als Betroffene eines Umwelstrafverfahrens oder entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens.