Daten-CD: Kauf durch NRW - Luxemburger Banken im Visier

Ende Oktober 2015:

Diesmal geraten Banken und eine ganze Gruppe von Finanzdienstleistern in Luxemburg ins Visier der Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft. Ermittelnde Behörden sind die Wuppertaler Steuerfahndung und die Kölner Staatsanwaltschaft.

Nordrhein-Westfalen hat nunmehr seit dem Jahr 2010 die neunte Steuer-Daten-CD angekauft; diesmal zu einem Höchstpreis von ca. 5 Millionen Euro. Die Daten seien angeblich von extrem hoher Qualität und ließen bundesweite Mehreinnahmen in bislang ungeahntem Ausmaß erhoffen, so die Behörden.

Auch die Banque et Caisse d'Epargne de l'Etat (BCEE) in Luxemburg soll im Zentrum der finanzbebördlichen Ermittlungen stehen. Weitere Details sind bislang nicht bekannt.

Damit wird das Thema Selbstanzeige wieder neu belebt. In den letzten Monaten hatte man den Eindruck, die Welle der Selbstanzeigen flache ab. Viele Inhaber von Schwarzgeldkonten im Ausland fühlten sich wieder sicher und verdrängten das Risiko der eigenen Entdeckung im selben Maße wie das Thema Selbstanzeige aus den Medien verschwandt.

Aktuell stehen neben diversen Schwarzgeldkonten wohl auch andere Arten der Steuerhinterziehung kurz vor der Entdeckung. "Betrügerische Steuerdeals" (so die Presse), Vortäuschen von Geschäftsvorgängen zur Erschleichung der Anrechnung von Kapitalertragsteuer und groß angelegte - beinahe gewerbsmäßige / bandenmäßige - Steuerhinterziehung unter Mitwirkung inländischer und ausländischer Banken, von Finanzdienstleister, Finanzvermittlern und Konsortien.

Das Handelsvolumen dieser "illegalen Machenschaften und Deals" (so die Presse) soll ca. 7 Milliarden Euro betragen.

Angeblich stehen Durchsuchungen, Steuerfahndungsmaßnahmen und Festnahmen unmittelbar bevor.

 

Auch hier gilt für jeden Betroffenen:

Schnelles Handeln ist gefragt. Die Überprüfung der eigenen Finanzstruktur, der Auslandskonten und des Umfangs einer etwaigen Steuerhinterziehung sollte schnellstmöglich angegangen werden.

Nur die rechtzeitig und vollständig abgegebene Selbstanzeige führt zur Straffreiheit.

Abhängig von der Höhe der eingetretenen Steuerverkürzung kann es - ohne vorherige wirksame Selbstanzeige - im Einzelfall zu empfindlichen Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe (ggfls. ohne Bewährung) kommen.

Ist die Tat entdeckt, führt die gesetzliche Regelung zur Selbstanzeige zu einer sogenannten Sperrwirkung, da ab diesem Zeitpunkt von einer insoweit "freiwillig" abgegebenen Selbstanzeige nicht mehr die Rede sein kann.

Nicht immer kann dann bei entdeckter Tat und eingeleitetem Ermittlungsverfahren (ggfls. auch nach bereits erfolgter Hausdurchsuchung aufgrund eines gerichtlich erwirkten Durchsuchungsbeschlusses) im Verhandlungswege die Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens z.B. nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht werden.

Sind bestimmte Betragsgrenzen überschritten, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen keine Verfahrenseinstellung mehr in Betracht. Es ergeht ein Strafbefehl oder die öffentliche Anklage zum Strafgericht wird von der Staatsanwaltschaft erhoben. Die bei Verurteilung entstehende Vorstrafe kann auch ein Berufsverbot etc. nach sich ziehen. Auch kann es dem Verurteilten z.B. nicht mehr gestattet sein, das Amt des Geschäftsführers einer GmbH zu bekleiden, da ihm die erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen wird.

Auch der Erlass eines Haftbefehls und die sich anschließende Untersuchungshaft sind ein psychisch mehr als nur belastendes Ereignis, das dem Beschuldigten noch jahrelang nachhängt.

Die wenigen Informationen, die der Presse bislang entnommen werden konnten, deuten darauf hin, dass die auf der Daten-CD dokumentierten Steuerstraftaten mehrheitlich höhere Beträge betreffen und wahrscheinlich auch ein jeweils deutlich höheres Ausmaß an "krimineller Energie" (so die Presse). Details bleiben abzuwarten.

 

FAZIT:

Überlassen Sie Ihre steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Situation nicht dem Zufall oder gar dem nunmehr deutlich gestiegenen Risiko der Entdeckung, sondern handeln Sie schnell und präventiv, um gglfs. noch rechtzeitig durch Abgabe einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige vollumfänglich Straffreiheit zu erlangen.

Unser Team von Fachanwälten steht Ihnen hierzu selbstverständlich jederzeit gerne vertrauensvoll und absolut diskret zur Verfügung. Unsere Rechtsanwälte und Experten verfügen über langjährige Erfahrung und Kompetenz bei der Aufbereitung von Auslandskonten, Unternehmensstrukturen mit Auslandsbezug sowie bei der Vorbereitung, finalen Abgabe und Betreuung/Begleitung der Selbstanzeige bis hin zum Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (bei Vollständigkeit und Wirksamkeit).

Zudem verfügen wir über langjährige Erfahrung im Umgang sowohl mit den ermittelnden Behörden als auch mit den ausländischen Banken.

Sollte bsplw. die Reproduktion von Kontounterlagen, Depotauszügen, Jahreserträgnisaufstellungen, Informationen über Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren oder Informationen über schwarze/intransparente Fonds etc. von der (ausländischen) Bank bewusst verzögert oder anderweitig "behindert" (auch das haben wir mehrfach in der Praxis erlebt, insbesondere dann, wenn die Bank selbst ins Visier der Ermittler im Inland und im Ausland gerät) werden, so stehen wir selbstverständlich auch für dann notwendige Ortstermine bei den jeweiligen Banken im Ausland zur Verfügung. Das hat sich in der Praxis und im Verhandlungsmanagement/Krisenmanagement unserer Kanzlei für unsere Mandanten stets bewährt.

 

 

Steuer-CD´s - Auslandskonten und Tatentdeckung

Ende Mai 2015:


In den Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Amtsblätter der Schweizer Steuerbehörden) werden wohl schon seit Längerem die Namen von Inhabern Schweizer Bankkonten und Depots veröffentlicht. Ob es sich hierbei um Personen handelt, die potentiell der Steuerhinterziehung schuldig sind, bleibt zunächst noch unklar.

Die in der Presse vorschnell als "Steuersünder" und "Steuerhinterzieher" oder "Steuerbetrüger" bezeichneten Kontoinhaber und Kunden der ausländischen Banken in der Schweiz geraten nunmehr unversehens unter erheblichen Handlungsdruck.

Und wieder einmal erfährt die "Steuersünderdebatte" auch in Deutschland durch die Berichterstattung in den Medien einen neuen Schub, wie er jedes mal stattfand, wenn der Staat und die beteiligten Finanzämter und Steuerfahndungen Daten-CD´s aus der Schweiz mit Kontodaten und Daten zu deren Inhabern in rechtlich bedenklicher Weise (Hehlerei?) aufgekauft haben. Das mediale Interesse wird nun wieder einmal instrumentalisiert, um die (vermeintlichen) Steuersünder an den Pranger zu stellen, noch bevor deren steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt auch nur ansatzweise durch Steuerexperten geprüft worden ist.

Offenbar handelt es sich bei den Veröffentlichungen jeweils um eine Art der öffentlichen Zustellung, die auf verschiedene Amtshilfeersuchen ausländischer Steuerbehörden zurückgeht.

Unklar bleibt bislang auch, ob die Schweizer Behörden formell ordnungsgemäß gehandelt haben. Das Bankgeheimnis in der Schweiz ist zwar in der Vergangenheit - wie der Öffentlichkeit aufgrund der "CD-Fälle" hinreichend bekannt ist - jedenfalls tatsächlich stark aufgeweicht worden. Dennoch berühmt sich die Schweiz immer noch ihrer angeblichen Diskretion und Verschwiegenheit vor allem in finanziellen Angelegenheiten rund um das Thema sichere Geldanlage in der Bankenmetropole. Das Bankgeheimnis wird in der Schweiz immer noch großgeschrieben.

Es ist zur Zeit noch Spekulation, wie lange die Daten auf der Internetseite bereits veröffentlicht werden. Fakt ist, dass diese Praxis der Schweizer Steuerverwaltung nur durch Zufall aufgedeckt worden ist.

Es wird zwangsläufig Ermittlungen der jeweils betroffenen nationalen Steuerbehörden und Steuerfahndungen geben. Betroffen sind nach ersten Mitteilungen jedenfalls auch Deutsche Staatsangehörige.

 

Den Betroffenen, deren Namen nun veröffentlicht worden sind, ist daher Folgendes zu raten:

Falls die Einnahmen auf den in der Schweiz vorhandenen Auslandskonten bislang nicht gegenüber den deutschen Finanzämtern erklärt worden sind, sollte umgehend ein Fachanwalt für Steuerrecht aufgesucht werden, um die sofortige Nacherklärung zu prüfen und sodann auch vorzunehmen.

Durch die bloße Veröffentlichung von Namen selbst dürfte u.E. noch keine Tatentdeckung eingetreten sein, die dann zu einer Sperrwirkung führt, die den Eintritt der Wirksamkeit einer noch abzugebenden Selbstanzeige verhindern würde.

 

Schnelles Handeln ist jetzt gefragt.

Je eher und schneller die Möglichkeiten zur raschen Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden können, desto besser für die Betroffenen.

Die Aufbereitung der Bankdaten (Kontoauszüge, Depotauszüge, Wertpapierabrechnungen, Daten zu schwarzen/intransparenten Fonds etc.) dauert erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit.

Gegebenenfalls muss mit einer schnell abgegebenen Selbstanzeige gehandelt werden, die die erzielten und bislang nicht versteuerten Einnahmen mit ausreichenden Sicherheitszuschlägen für die noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume und Jahre schätzt.

Eine Schätzung birgt naturgemäß gewisse Gefahren mit sich, die aber - anders als in dem letzten "prominenten" Fall - kontrollierbar sind, sofern der Steuerpflichtige seinerseits an der Aufbereitung und Rekonstruktion der Steuerdaten und Erträgnisse in dem erforderlichen Ausmaß teilnimmt.

 

Auch für diejenigen, deren Namen bislang (noch) nicht veröffentlicht worden sind, gilt:

Eine Veröffentlichung dieser Art kann jederzeit stattfinden; die Ungewißheit ist groß. Auch angesichts der sich immer weiter verschärfenden Rechtslage und Gesetzeslage zur Selbstanzeige sollte hier keine Zeit ungenutzt verstreichen.

Betroffene sollten sich rechtzeitig über die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige bei einem Fachanwalt und Experten informieren.

Unsere Spezialisten stehen Ihnen hierzu mit ihrer langjährigen Erfahrung bei der Abgabe von Selbstanzeigen sowie im Umgang mit der Steuerfahndung und den Finanzämtern selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Die zum 01.01.2015 verschärften Regeln zur Selbstanzeige:

Zum 01.01.2015 wurden die gesetzlichen Regeln zur Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige massiv verschärft. Für Steuerpflichtige mit schwarzen Auslandskonten und/oder bislang nicht erklärten sonstigen Einnahmen ergeben sich weitere zusätzliche Hürden zur Erlangung von Straffreiheit durch Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 AO.

Die steuerlichen Berater und Fachanwälte für Steuerrecht sind nun umso mehr gehalten, die Kontoauszüge, Depotauszüge, Wertpapierabrechnungen, Informationen zu schwarzen/intransparenten Fonds etc. bis ins Kleinste detailliert zu überprüfen, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige sicherzustellen.

Auch hier gilt: Sollten keine besonderen Gründe für eine sofortige oder zeitnahe Abgabe vorhanden sein, so ist der sorgfältigen Überprüfung und Aufbereitung der Kontodaten des Steuerpflichtigen stets der Vorrang zu geben vor einer übereilten Abgabe einer dann möglicherweise nicht wirksamen Selbstanzeige.

Sicherheitszuschläge sollten in jedem Fall - gegebenenfalls sogar großzügig - hinzugefügt werden, um das Risiko des Mandanten so klein wie möglich zu halten, falls Unsicherheiten oder Lücken im Datenmaterial bestehen.


Der neu gefasste § 371 AO (Selbstanzeige zur Erlangung von Straffreiheit bei Steuerhinterziehung) lautet nunmehr:


Abgabenordnung (AO)
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.


(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

  1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

    a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder

    b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

    c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder

    d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

    e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder

  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,

  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder

  4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.

Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.