Selbstanzeige und deren Historie

Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige werden verschärft

Seit dem 24.09.2014 liegt der REGIERUNGSENTWURF für ein Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vor:

Das Kabinett der Bundesregierung hat am 24.09.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit dem geplanten Gesetz sollen die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst bzw. verschärft werden.

Den Regierungsentwurf vom 24. September 2014 können Sie als PDF-Dokument hier downloaden.


Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble wird in diesem Zusammenhang wie folgt zitiert:

"Straftaten werden in Deutschland konsequent verfolgt. Das gilt für Steuerhinterziehung genauso wie für andere Delikte. Mit den noch einmal verschärften Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige ist klar: Steuerhinterziehung kann nur unter besonderen Voraussetzungen und in sehr engen Grenzen straffrei bleiben."


Für die Betroffenen gilt nun umso mehr: Schnelles Handeln durch zeitnahe Abgabe einer Selbstanzeige, um noch in den Genuß der aktuellen Regelungen zur Selbstanzeige zu kommen.

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Verschärfung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige zum 01.01.2015 geplant

Zum 01.01.2015 ist die Verschärfung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer abgegebenen Selbstanzeige geplant.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 09.05.2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen) u.a. die entscheidenden Eckpunkte zur Verschärfung der bisherigen Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) beschlossen.

Pressemitteilung NRW zur geplanten Verschärfung der Voraussetzungen zur Wirksamkeit der Selbstanzeige zum 01.01.2015.

Aus dieser Pressemitteilung dürfen wir wie folgt wörtlich zitieren:

"Finanzministerium NRW - Düsseldorf, den 09.05.14

STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE WIRD DEUTLICH VERSCHÄRFT

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und muss konsequent bekämpft werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige für Steuerstraftaten darf daher nur unter engen Voraussetzungen möglich sein. Deshalb haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen) u. a. Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.

Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre "reinen Tisch machen" und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können.

Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt.

Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:

  1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.
  2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.
  3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.
  4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.
  5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt: - Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent,- über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent,- über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.
  6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.
  7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.
  8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.
  9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre. Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.
  10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.
  11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen."

Ergänzend dürfen wir auf den Online-Artikel von Herrn Sebastian Korts, RA, FAStR, FAH&GR, MBA, M.I.Tax, Köln verweisen, der Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der ARGE Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.

 

Unbedingtes zeitnahes Handeln der Steuerpflichtigen erforderlich

Die zum 01.01.2015 geplante Verschärfung des Rechts der Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) zwingt die Steuerpflichtigen zu zeitnahem Handeln.

Die individuellen Möglichkeiten zur Abgabe einer Selbstanzeige sollten umgehend von einem in diesen Angelegenheiten versierten Berater eingehend geprüft werden.

Wir stehen Ihnen hierzu selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Unser Team von Fachanwälten verfügt über langjährige Erfahrung und Kompetenz bei der Analyse und Abgabe einer Selbstanzeige zur Erlangung der Straffreiheit.

Zudem verfügen wir über ein umfangreiches Netz von Kooperationspartnern, unter denen sich auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer befinden, deren Expertise und Erfahrung bei der Analyse und Abgabe der Selbstanzeige ebenfalls benötigt wird.

Gerade komplizierte Fälle und Sachverhalte erfordern ein schnelles Handeln, damit den Steuerpflichtigen noch die Vorteile der aktuellen Rechtslage und Gesetzeslage zu § 371 AO gesichert werden können.

Probleme bereiten in diesem Zusammenhang stets sogenannte "schwarze Fonds" und "thesaurierende Fonds", deren Besteuerung sich ggfls. nach komplexen Regelungen des Auslandinvestmentgesetzes (mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgehoben) bzw. des (aktuellen) Investmentsteuergesetzes richtet.

Hier sollte rechtzeitig Rechtsrat eingeholt werden, um unnötige zeitliche Engpässe zu Lasten der Steuerpflichtigen zu vermeiden.

Die ergänzend hinzuzuziehenden gesetzlichen Regelungen finden Sie im aktuellen Gesetzeswortlaut hier:

Investmentsteuergesetz (InvStG)

Auslandinvestmentgesetz (AuslInvestG)

Das Auslandinvestmentgesetz (AuslInvestG) wurde jedoch mit Wirkung vom 01.01.2004 durch Art. 17 Investmentmodernisierungsgesetz vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2676) aufgehoben und insoweit durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) ersetzt. Es kann jedoch aufgrund der anzuwendenden Übergangsvorschriften noch für sogenannte "Altfälle" anzuwenden sein.

 

In 2011 neu geregelter Gesetzestext zur Selbstanzeige nach § 371 AO

Die Regelungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) sind zu Beginn des Jahres 2011 – mit Überleitungsvorschriften – verschärft worden.

Die Erlangung der Straffreiheit wird nun bei entsprechend hohen hinterzogenen Steuern teurer.

Zudem kann eine Selbstanzeige nicht mehr nur partiell bzw. teilweise abgegeben werden. Die Nacherklärung gegenüber der Finanzbehörde hat zu allen (!) unverjährten Steuerstraftaten zu erfolgen.

Vor Abgabe einer Selbstanzeige ist daher zwingend in jeder Hinsicht zu prüfen, ob noch andere Steuerstraftaten begangen worden sind, die nunmehr zwingend auch nachzuerklären sind, damit die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung überhaupt entfalten kann.

Der neu gefasste § 371 AO lautet:

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

  1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

    1. dem  Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
    2. dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
    3. ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.