Steuerstrafrecht

Dienstleistungsspektrum - Zusammenfassung

Das rechtsanwaltliche Spektrum der Dienstleistungen unserer Kanzlei Schmitz-DuMont ∣ Wolff umfasst im Steuerstrafrecht im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • bundesweite Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
  • Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit Auslandsbezug (Täter im Ausland, Vermögen im Ausland, internationaler Haftbefehl, EU-Haftbefehl etc.)
  • Verteidigung im Anklageverfahren vor dem Strafgericht in jeder Instanz bis zum Bundesgerichtshof in Strafsachen
  • Verhandlungsführung gegenüber den Ermittlungsbehörden (Steuerfahndung SteuFa, Straf- und Bußgeldsachenstelle StraBu, Staatsanwaltschaft StA)
  • Begleitung von Durchsuchungen
  • Begleitung von Anhörungen und Vernehmungen
  • Haftsachen (Untersuchungshaft, Haftbefehl, Festnahme, Haftprüfungsverfahren, Ermittlungsrichter, Haftrichter etc.)
  • Auslieferungsverfahren
  • steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Compliance für Unternehmen und Gesellschaften

Ihre Verteidiger und Fachanwälte

Unsere Fachanwälte und Strafverteidiger beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Steuerstrafrechts.

Dabei arbeiten wir in größeren Steuerstrafrechtsfällen intern im Team, um die bestmögliche Beratung und Vertretung unserer Mandantschaft zu sichern. Unsere Experten verfügen neben der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Expertise und Erfahrung vor allem über ausgeprägte langjährige Erfahrung im Wirtschaftsrecht und sind daher imstande, auch komplexe wirtschaftliche und bilanzielle Zusammenhänge des Steuerstrafrechts schnell und diskret für Sie zu lösen.

Die Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann in unterschiedlichen Stadien der behördlichen Ermittlungen beginnen:

  • Steuerfahndungsmaßnahme der Durchsuchung der Wohnräume und/oder der Geschäftsräume und/oder bei Dritten (Geschäftspartnern, Banken, Freunden, Verwandten etc.)
  • Anhörung / erste Vernehmung im Ermittlungsverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle zusammen mit der Steuerfahndungsstelle
  • Festnahme / Inhaftierung des Beschuldigten / Steuerpflichtigen und Anordnung der Untersuchungshaft bzw. Erlass eines Haftbefehls (nationaler, europäischer, internationaler Haftbefehl)
  • Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Rahmen einer Betriebsprüfung
  • Einleitung internationaler Auslieferungsverfahren

Ziel unserer Verteidigung ist stets die effektive, schnelle und für Sie kostengünstige Erledigung / Beendigung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ("Freispruch") oder durch Einstellung nach § 153a StPO gegen Leistung einer (Geld-)Auflage.

Das Hauptsacheverfahren nach Erhebung der öffentlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft sollte in jedem Fall vermieden werden. Es bringt nicht nur eine finanzielle, sondern vor allem eine erhebliche nervliche Belastung des Angeklagten mit sich.

Allerdings kann nicht jeder Fall außergerichtlich einvernehmlich beigelegt werden, da der Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGH) mittlerweile Richtsätze und betragsmäßige Grenzen der Steuerverkürzung aufgestellt hat, bei deren Überschreitung die Erhebung der öffentlichen Anklage spezial-präventiv und auch allgemein-präventiv geboten ist.

Hierbei handelt es sich vor allem um Steuerhinterziehungen, die nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln des Steuerstrafrechts zu einer Bewährungsstrafe führen (können) oder sogar zu einer Freiheitsstrafe / Haftstrafe ohne Bewährung.

Unsere Experten und Verteidiger unterstützen Sie selbstverständlich auch steuerstrafrechtlich, wenn internationale Auslieferungsverfahren eingeleitet worden sind und die Anwendung bilateraler oder multilateraler Auslieferungsabkommen wegen Begehung von Steuerstraftaten und Steuerhinterziehungen mit Auslandsbezug im Raum steht.

Steuerstrafrecht und Steuerrecht
steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und Besteuerungsverfahren

Das Steuerstrafverfahren kann niemals wirkungsvoll und ordnungsgemäß geführt werden, ohne parallel das Besteuerungsverfahren zu führen. Das entscheidende Merkmal der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) ist die Steuerverkürzung. Liegt eine solche nicht vor, kommt allenfalls ein Versuch der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO in Betracht.

Eine Steuerverkürzung liegt immer dann vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Das gilt nach § 370 Abs. 4 AO auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

Neben der Steuerverkürzung kann eine Steuerhinterziehung auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wozu auch Steuervergütungen gehören.

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Hinterziehung ausländischer Steuern

Die Hinterziehung ausländischer Steuern ist nach den Vorschriften in § 370 Abs. 6 und Abs. 7 Abgabenordnung (AO) unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls strafbar.

Gerade im europäischen Binnenmarkt treffen den international tätigen Unternehmer zahlreiche Pflichten, bei deren Verletzung auch eine Steuerhinterziehung vorliegen kann.

§ 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO lauten wörtlich wie folgt:

§ 370 Steuerhinterziehung

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Hier besteht gerade bei international operierenden Unternehmen, die ggfls. noch über Tochterunternehmen im europäischen Ausland oder im Drittland verfügen, erheblicher Beratungs- und auch Gestaltungs- bzw. Handlungsbedarf.

Verjährung:
strafrechtlich und steuerrechtlich

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die rein strafrechtliche Verjährung lediglich 5 Jahre beträgt. Die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) hingegen beträgt 10 Jahre, bei Vorliegen einer bloß leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) 5 Jahre. Die Finanzbehörden können daher Steuerbescheide u.U. noch zu einem Zeitpunkt ändern, zu dem eine strafrechtliche Verfolgung der Tat oder von Teilen einer Tat nicht mehr möglich ist.

Die Berechnung der konkreten Verjährung erfolgt zunächst durch die Berechnung des Beginns und dann durch die Ermittlung des Endes der Verjährung unter Berücksichtigung etwaiger Hemmungstatbestände. Der Beginn der Verjährung hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

Auf die Probleme der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung wird ebenfalls aus Platzgründen nicht eingegangen.

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Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht - Deutscher Anwaltverein
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht - Deutscher Anwaltverein