Unter Goldschmied 6
Domkontor, D-50667 Köln
Corona-Virus - Rechtslage im Zivilrecht, Vertragsrecht, Haftungsrecht und Gesellschaftsrecht
I. Wirtschaftliche Konsequenzen
Kaum ein Virus hat derartige wirtschaftliche Konsequenzen auf der ganzen Welt hervorgerufen wie der Corona-Virus aktuell.
Aktuell ist noch nicht abzusehen, in welchem Ausmaß die aktuell bereits gravierenden Probleme sich noch weiter ausweiten werden.
Neben gesundheitlichen, sozialen und den genannten wirtschaftlichen Problemen ergeben sich aber auch zahlreiche in der Öffentlichkeit leider immer wieder unklar gelassene rechtliche Fragestellungen und Probleme, die in gleicher Art und Weise für die Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs existenzbedrohend sein können.
Behördliche Einschränkungen der Reisefreiheit, behördliche Untersagungen oder schlicht das Auflösen geplanter Veranstaltungen wie zum Beispiel von Messen durch den Betreiber der Messe ohne jegliche behördliche Anordnung können für die betroffenen Teilnehmer bzw. Vertragspartner gravierende wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen.
II. Panik ist "fehl am Platze" - Lösungen suchen
Vielfach reagieren die betroffen unbesonnen und latent durch die öffentliche Panikmache getrieben, wodurch sich in vielen Fällen die Rechtslage durchaus nachteilig für die Vertragspartner verändert.
Teilweise ist die etwaige spätere Haftung "hausgemacht" oder hätte jedenfalls durch umsichtiges Handeln und eine vorherige Prüfung der Rechtlage verhindern oder jedenfalls abgemildert werden können.
Häufig ist es auch angezeigt, mit Vertragspartnern zu verhandeln und eine einvernehmliche Lösung für die bestehenden Probleme zu suchen, die gerade nicht durch die (größtenteils grundlose) öffentliche Panik bestimmt ist.
III. Sonderfall: Messebau
Gerade im Bereich des Messebaus und dem Betreiben einer solchen Messe als "Massenveranstaltung" liegen unzählige rechtliche Probleme für alle Beteiligten.
Das gilt unabhängig davon, ob eine solche Veranstaltung behördlicherseits untersagt wird oder schlicht vom Betreiber der Messe abgesagt wird.
Behördliche oder auch sonstige Auflagen sind gleichermaßen ein Problem, das viele der betroffenen Vertragspartner mit unzähligen rechtlichen und vor allem tatsächlichen Schwierigkeiten zurückläßt.
IV. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) regelt unter anderem in den §§ 56 bis 68 IfSG die "Entschädigung in besonderen Fällen".
Behördliche Maßnahmen können insbesondere nach § 65 IfSG zu Entschädigungen führen. Das ist sorgfältig zu prüfen.
Auch bei der ggfls. sogar gerichtlichen Geltendmachung können wir Ihnen behilflich sein. § 68 Abs. 1 IfSG regelt u.a. für Entschädigungsansprüche nach § 65 IfSG (s.o.) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (der sog. Zivilrechtsweg).
V. Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen die eingehende vorherige Analyse des Ist-Zustands durch Fachanwälte und Spezialisten gerade in diesem Bereich.
Verfallen Sie nicht in Hektik oder gar Panik. Die meisten rechtlichen Probleme lassen sich vernünftig lösen, ohne dass es zu existenzbedrohenden Situationen kommt.
Prüfen Sie auch sorgfältig, ob in welchem Umfang Sie sich gegebenenfalls von einem bestehenden Vertrag lösen können. Purer Aktionismus ist hier keine Lösung.
Für eine entsprechende rechtliche Beratung und auch Vertretung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns bitte einfach an.
Ihr Team von Fachanwälten und Experten: SDMW.de