Insolvenzstrafrecht

Ihre Verteidiger und Fachanwälte

Die Kanzlei Schmitz-DuMont ∣ Wolff bietet in allen Bereichen des Insolvenzstrafrechts umfassende und kompetente Beratung.

Wir beraten zeitnah, fachlich fundiert sowie service- und ergebnisorientiert. Entscheidend ist für uns, mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung für Sie zu finden. Die Spezialisierung unserer Partner und ihre Praxiserfahrung gewährleisten die Qualität unserer Arbeit.

Als ganzheitlich beratende Kanzlei für Wirtschaftsrecht gilt das aber nicht nur für das Insolvenzstrafrecht, sondern gleichermaßen auch für das Insolvenzrecht selbst und die davon untrennbare Sanierungsberatung im präventiven Bereich des Gesellschaftsrechts und des Haftungsrechts der Leitungsorgane eines Unternehmens (Vorstand, Geschäftsführung und Aufsichtsrat oder sonstige Kontrollgremien und Kontrollorgane einer Gesellschaft).

Ferner beraten und vertreten wir Sie bei der Beantragung staatlicher Hilfen im Rahmen der von der Bundesregierung, dem Bund und den Ländern bereitgestellten Hilfspakete. Wir prüfen für Sie vorab auch eingehend die Voraussetzungen für eine Beantragung staatlicher Hilfen in Ihrem konkreten Fall und begleiten Sie im gesamten Antrags- und Bewilligungsverfahren gegenüber den Behörden.

Wir vertreten Sie dabei bundesweit gegenüber allen Behörden sowie - in strafrechtlicher Hinsicht - im Anklageverfahren vor dem Amtsgericht, dem Landgericht, dem Oberlandesgericht bis hin zum Bundesgerichtshof in Strafsachen.

Wir sind Ihre Verteidiger und Fachanwälte, die Ihnen mit langjähriger Berufserfahrung und Expertise im Insolvenzstrafrecht sowie im präventiven Beratungssegment des Insolvenzrechts als solchem und vor allem der Sanierungsberatung als vertrauensvolle Berater zur Seite stehen.

AKTUELL: Corona-Krise (SARS-CoV-2 / Covid-19) - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Zur Verhinderung von Insolvenzen, die ausschließlich durch die Corona-Virus-Krise / Corona-Epidemie bedingt sind, soll die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (Insolvenzordnung) für dadurch geschädigte Unternehmen ausgesetzt werden.

Hierzu verweisen wir auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 16.03.2020.

Die Aussetzung soll bis zum 30.09.2020 gelten. Danach soll es eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 geben, die über eine Verordnungsermächtigung für das BMJV geregelt wird.

Die Maßnahmen sollen der Liquiditätssicherung für die Unternehmen dienen, die ggfls. länger auf die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen warten.

Solange die gesetzliche Regelung noch nicht existiert, könnte man angesichts der aktuellen Sachlage und vor dem Hintergrund des geplanten Gesetzesvorhabens u.E. jedoch berechtigterweise vertreten, dass ein Überschreiten der dreiwöchigen Frist zur Stellung des Insolvenzantrags rechtstechnisch "gerechtfertigt" wäre im Sinne eines anzuerkennenden strafrechtlichen Rechtfertigungsgrundes.

ACHTUNG: Das alles gilt jedoch nur dann, wenn die Corona-Krise eindeutig kausal für das Eintreten von Insolvenzeröffnungsgründen war. Liegt eine multikausale "Gemengelage" vor, ist die Situation u.E. aktuell rechtlich ungeklärt.

Strafrechtlich gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz "in dubio pro reo", also bei Zweifeln stets zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Strafgerichte werden hier in der "Übergangsphase" sicherlich mit Augenmaß entscheiden und auch entscheiden müssen, um noch weiteren Schaden für die Volkswirtschaft und die einzelnen Unternehmer zu verhindern.

Sprechen Sie uns bei Beratungsbedarf bitte einfach an.

Regierungsentwurf vom 20.03.2020 - aktuelle Lage (Stand: 22.03.2020)

Der Regierungsentwurf vom 20.03.2020 steht.

Das Strafrecht, insbesondere das Strafprozessrecht, sowie das Insolvenzrecht sollen - zu Recht - angepasst werden.

Tiefgreifende Einschnitte mit wirtschaftlich für alle Beteiligten noch unabsehbaren Folgen enthält der Entwurf jedoch vor allem im Vertragsrecht. Das Mietrecht und das Recht der Darlehen werden elementar im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Parteien verändert.

Wie immer geht es um den politisch vorgegebenen Interessenausgleich und die Balance bestehender Kräfteverhältnisse, hier zwischen Mietern und Vermietern sowie Darlehensnehmern und -gebern. Ob die geplante Anpassung tatsächlich zu einem Ausgleich führt oder die aktuelle Krisensituation nur noch verschlimmert, wird man sehen.

Möglicherweise wäre es besser gewesen, die zivilrechtlichen Regelungen des Mietrechts und des Darlehensrecht zunächst unangetastet zu lassen. Zivilrechtliche Härtefallregelungen gibt es m.E. aktuell ausreichend.

Sollte der Gesetzesentwurf tatsächlich in dieser Form kommende Woche durch den Bundestag verabschiedet werden, bleibt nur zu hoffen, dass es nicht nur den Schaden vergrößernder Aktionismus war.

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Präventive Rechtsberatung

Die aktuelle Rechtslage wirft viele Fragen tatsächlicher und systematischer Natur auf, deren wirtschaftliche Konsequenzen im Einzelnen wohl gravierend sein dürften.

Dabei sind die betroffenen Rechtsgebiete aufgrund der aktuellen Krisensituation rund um #covid19 und das #coronavirus untrennbar miteinander verwoben.

Im Einzelnen:

  • Gesellschaftsrecht,
  • Haftungsrecht der Geschäftsführer und Vorstände sowie auch der Aufsichtsräte als Leitungsorgane,
  • Insolvenzrecht,
  • Strafrecht,
  • Bankrecht,
  • Darlehensrecht und das Recht der Kreditvergabe sowie nunmehr auch
  • das Mietrecht und vor allem das Recht der betroffenen Hauseigentümer

treffen nunmehr in unterschiedlichsten tatsächlichen und rechtlichen Konstellationen aufeinander. Diese Konflikte gilt es präventiv zu analysieren und - soweit es aktuell möglich ist - auch mit Vernunft und Augenmaß und - soweit möglich - vor allem einvernehmlich mit allen Beteiligten zu lösen.

Der neue Gesetzesentwurf wird - sofern er durch den Bundestag verabschiedet wird - hierzu die gesetzliche Grundlage bilden.

Doch Streit ist - wie immer - vorprogrammiert, wenn auf einseitige Weise durch die Politik im Rahmen von "schnellen Lösungen" ein vermeintlicher "Interessenausgleich" herbeigeführt werden soll.

Es gilt, den status quo Ihres Unternehmens, Ihrer privaten/geschäftlichen Beteiligungen und Ihres Vermögens / Ihrer assets JETZT zu analysieren und UMGEHEND zu handeln.

Zeit ist aktuell sehr kostbar, bevor irreparable Zustände geschaffen werden.

Das gilt insbesondere auch für die o.g. Beantragung staatlicher Hilfen zur Liquiditätssicherung. Niemand weiß aktuell genau, wie lange sich - angeblich unbürokratische - Antrags- und Bewilligungsverfahren tatsächlich hinziehen werden.

An dieser Stelle noch zwei hilfreiche links zum Thema staatliche Hilfspakete:

Auch insoweit beraten und begleiten wir Sie selbstverständlich sehr gerne, damit Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Familie diese schwierigen Zeiten finanziell überleben können.


Sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie GANZHEITLICH in allen von uns betreuten Bereichen des WIRTSCHAFTSRECHTS.


Ihr Team von SDMW.de

23.03.2020: überarbeiteter Regierungsentwurf

Der letzte Entwurf vom 20.03.2020 wurde noch einmal - durchaus erheblich - überarbeitet und angepasst.

Die aktuelle Version vom 23.03.2020 enthält nunmehr - auch im Bereich der Beweislastregeln - Verbesserungen u.a. für Vermieter und Darlehensgeber.

Dazu dürfen wir auch auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 23.03.2020 verweisen.

Ferner verweisen wir auf die Pressemitteilung des BMJV, ebenfalls vom 23.03.2020, zum Thema "Die wirtschaftliche Existenz in der Coronakrise sichern".

 

 

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

  • Präventive insolvenzrechtliche und insolvenzstrafrechtliche Beratung
  • Präventive Beratung und Gestaltung im Bereich Gesellschaftsrecht und Haftungsrecht
  • Antragspflicht nach § 15a InsO und Strafrecht
  • Haftungsrecht der Organe (Vorstand, Geschäftsführer, Board of Directors etc.)
  • Haftungsrecht der Kontrollorgane (Aufsichtsrat etc.)
  • Insolvenzverschleppung und Bankrott
  • Bilanzdelikte (Bilanzfälschung etc.)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen
  • AKTUELL: Beratung im Zusammenhang mit einer Krisensituation aufgrund des Corona-Virus
    Aussetzung der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020
  • AKTUELL: Beantragung von Soforthilfen und Zuschüssen für Corona-Geschädigte