Internationales Markenrecht

Nationale und internationale Anmeldung von Marken, Domains, Designs
Nationale und internationale Konflikte von Marken, Firmennamen, Domains, Designs

Die europäische Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke steht als eigenständiges Markensystem neben den nationalen Marken und den Internationalen Registrierungen. Ihre Rechtsgrundlagen sind die Gemeinschaftsmarkenverordnung und ihre Durchführungsverordnung, kurz GMV und GMDV.

Das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante ist eine Einrichtung der EU, welche mit der Durchführung des Anmelde-, des Widerspruchs-, des Nichtigkeits- und des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten der Gemeinschaftsmarke betraut ist. Die Anmeldung kann daneben auch über das nationale Register angemeldet werden, wie beispielsweise das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt, München).

Eine Gemeinschaftsmarke kann nur für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft eingetragen, übertragen oder für nichtig erklärt werden. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede zur IR Marke, nach dem Madrider Markenabkommen. Danach kann der Schutz auf beliebig viele Verbandsländer des MMA erstreckt werden kann.

Die Eintragung der Gemeinschaftsmarke läuft ebenso wie die Deutsche Marke nach dem Prinzip Anmeldung, Prüfung, Veröffentlichung und Eintragung.
Die prozessuale Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke findet vor den nationalen Gerichten statt (§ 125 e MarkenG). Dabei kann der EuGH nach Art. 267 im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Gemeinschaftsmarkenrechts befragt werden. Prozessual gelten natürlich die nationalen Prozessrechte. Durch die Harmonisierung der einzelnen nationalen Rechtsordnungen wurde, zuletzt durch die Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG), die Stellung der Rechtsinhaber einheitlich verbessert sowie die prozessrechtliche Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten erleichtert.
Die Schutzdauer ist hier auf 10 Jahre festgelegt und kann ohne Beschränkung verlängert werden.

Gibt es eine Gemeinschaftsbenutzungsmarke?

Nein, die Benutzungsmarke ist allein im deutschen Recht geschützt. Das Europäische Markenrecht kennt keinen sachlichen Markenschutz einer Benutzungsmarke. Nach Art. 6 GMV kann eine Gemeinschaftsmarke nur durch Registrierung geschützt werden.

Internationale Marke nach dem Madrider System

Die Eintragung einer Internationalen Marke nach dem Madrider System läuft über die WIPO („World Intellectual Property Organization“) in Genf. Diese besteht aus dem Madrider Markenabkommen über die internationale Registrierung (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA). Das PMMA wurde zusätzlich zum MMA verabschiedet, steht selbständig neben ihm und die Mitglieder mussten gesondert beitreten. Die Schnittmenge der Staaten, welche sowohl dem MMA als auch dem PMMA angehören nennt man „Madrider Verband“.

Durch die Registrierung einer IR-Marke kann man den nationalen Markenschutz auf weitere Staaten des Verbandes ausweiten. Es handelt sich hierbei allerdings im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarke nicht um ein supranationales Schutzrecht. Die IR-Marke ist lediglich ein Bündel verschiedener nationaler Schutzrechte.

Ursprünglich war eine vorhandene Eintragung in einem Mitgliedsstaat notwendig. Nach dem PMMA kann der Antrag auf eine IR-Marke auch eingereicht werden wenn die nationale Marke noch im Antragsstadium steht. Allerdings besteht eine Abhängigkeit zur Basismarke. Beispielsweise besteht selbst nach Eintragung der IR-Marke die Bedingung, dass die nationale Marke noch 5 Jahre fortbesteht. Wird diese gelöscht, folgt die IR-Marke demselben Schicksal. Der Antrag auf Eintragung einer IR-Marke wird ebenso auf die Übereinstimmung mit der Basismarke und deren angegebenen Waren- und Dienstleistungsklassen überprüft. Nach Eintragung in das internationale Register erfolgt eine Mitteilung an die Mitgliedsstaaten, für die der Schutz gelten soll. Diese können dann innerhalb einer Frist den Schutz für ihr Gebiet verweigern. Geschieht dies nicht, so ist die IR-Marke genauso geschützt, wie jede nationale Marke in diesem Staat auch. Im Markengesetz ist die Umsetzung der Schutzwirkung in Deutschland in § 112 Abs. 1 MarkenG geregelt.