Rechtswidrige Rückforderungsbescheide zu Überbrückungshilfen

Der Staat erlässt durch seine Bezirksregierungen sowie Förderungs- und Investitionslandesbanken in allen Bundesländern immer mehr Rückforderungsbescheide zu gewährten Überbrückungshilfen Ü3, Ü3 plus und Ü4 etc..

Dabei legen die Behörden Begriffe und von ihnen selbst aufgestellte Regeln konsequent gegen die Empfänger der Überbrückungshilfen aus.

Die Verwaltungsgerichte können hier angerufen werden, um effektiven und schnellen Rechtsschutz gegen rechtswidrige Rückforderungen zu erlangen.

Unsere Erfahrung erstreckt sich auf fast alle Bundesländer.

Die jeweiligen Förderrichtlinien, FAQ´s, verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen und vor allem die behördliche Handhabung des Einzelfalles sind stets unterschiedlich. Es gibt strengere und sorgfältiger arbeitende Bundesländer als andere. Nordrhein-Westfalen ist u.E. sicherlich kein Paradebeispiel für eine stringente Handhabung der Vergabe von Überbrückungshilfen sowie sonstigen staatlichen Zuschüsssen und Subventionen. Daher sind die Erfolgsaussichten hier auch höher als in anderen Bundesländern.

Generell lässt sich jedoch sagen, dass die Verwaltungsgerichte fast aller Bundesländer formell und materiell sorgfältig prüfen und mit den Behörden und staatlichen Vergabestellen teilweise sehr deutlich und streng umgehen.

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 3 GG sowie die staatliche Eigentumsgarantie und der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach Art. 14 GG werden von den Richtern wörtlich und ernst genommen.

Die ordnungsgemäße verwaltungsrechtliche Handhabung des Einzelfalles scheitert aktuell schlicht und einfach an der Masse der Verfahren.

Wehren Sie sich.

Die meisten Bescheide dürften vollständig oder zumindest teilweise angreifbar sein. Leider ist immer mehr festzustellen, dass es stetig steigend zu gerichtlichen Verfahren kommt, weil außergerichtlich pauschal und u.E. ohne wirkliche inhaltiche Prüfung abgelehnt und einfach zurückgefordert wird.

Leider geben viele Betroffene an dieser Stelle auf und scheuen die Auseinandersetzung mit dem Staat. U.E. ein Fehler. Die Erfolgsquoten der von uns geführten Verfahren sind hoch.

 

Sprechen Sie uns bitte einfach an.

Unsere Fachanwälte verfügen jeweils über langjährige Erfahrung im Umgang mit Behörden sowie vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten. Hinzu tritt die konkrete - mittlerweile schon recht lange - Erfahrung in der Vertretung von Mandanten gerade in den hier relevanten Bereichen der Beihilfen und der staatlichen Rückforderung oder Ablehnung von Überbrückungshilfen für Unternehmen, die unter der Corona-Krise massiv gelitten und teilweise erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten.

Immer mehr Steuerberater berichten uns zudem über die vorgegebenen betriebswirtschaftlich teilweise wirklich unsinnigen "Berechnungsmethoden" zur Ermittlung von Umsatzrückgängen gerade in Branchen, die eben nicht über gleichmäßige monatliche Umsätze verfügen.

Die meisten Richtlinien wurden leider mit der "heißen Nadel" gestrickt und genügen nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Das gilt auch für die u.E. verfassungsrechtlich mehr als bedenkliche Differenzierung und konkrete Handhabung unmittelbarer und nur mittelbarer Betroffenheit, die auch vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG an der Sache und der Realität vorbeigehen.

Wir vertreten Sie bundesweit, auch vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht.

Denkbar sind auch Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, vor dem wir Sie ebenfalls vertreten können.

Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz zur Abwehr derartiger rechtswidriger Rückforderungen auch im Bereich der Überbrückungshilfen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr Team von SDMW.de