Rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Hilfen und deren notfalls klageweise gerichtliche Abwehr


Zur Zeit werden zahlreiche Empfänger staatlicher Zuschüsse und Hilfen vermehrt durch die Bezirksregierung sowie die Förder- und Investitionslandesbanken der einzelnen Bundesländer zur Rückzahlung empfangener Leistungen aufgrund coronabedingter Umsatz- und Gewinneinbußen aufgefordert.

In der Regel wird der jeweilige Zahlungsempfänger zuvor zur Rechtfertigung aufgefordert, warum er meint, die erhaltenen Beträge behalten zu dürfen. Später folgt die Schlussabrechnung.

Das geht vielfach an der Sach- und Rechtslage vorbei und kehrt vor allem die Beweislast rechtswidrig um.

Die Zuschüsse und Corona-Hilfen wurden in vielen Fällen ohne jegliche Nebenbestimmungen gewährt und ausgezahlt. Das suggeriert für den Empfänger, dass er diese staatlichen Leistungen ohne Weiteres behalten darf.

Wird die Auszahlung und vorgeschaltete Gewährung in rechtlicher Gestalt eines sog. Verwaltungsaktes nicht mit wirksamen Nebenbestimmungen zu diesem Verwaltungsakt versehen, so ist die Rückforderung zunächst grundsätzlich unwirksam, falls nicht besondere Umstände eine solche doch rechtfertigen sollten. Das aber hat der Staat und nicht der Unternehmer nachzuweisen. Das Recht der Beihilfen ist komplex und wurde u.E. staatlicherseits jedenfalls mehr als intransparent kommuniziert.

Die Bezirksregierung sowie die in den einzelnen Bundesländern betrauten Landesbanken etc. setzen die Zahlungsempfänger vielfach unrechtmäßig unter Druck und nutzen deren Angst vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung u.E. bewusst aus. Aber gerade in einer solchen Situation kann die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs (Widerspruch / Einspruch) u.E. leicht vor Gericht angeordnet oder wiederhergestellt werden, wodurch die Verpflichtung zur Rückzahlung zunächst entfällt und für den Betrofffenen eine Situation geschaffen wird, in der er sich ruhig und besonnen mit der Gesamtsituation auseinandersetzen kann, ohne unnötig weiter unter Druck zu geraten.

Die sorgfältige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung setzt sodann ggfls. auch einen detailliertere Auseinandersetzung mit der Liquiditätssituation und der konkreten Umsatzentwicklung des betroffenen Unternehmens bzw. des Unternehmers vor und nach Beantragung der Beihilfen voraus.

Leider kommt es auch immer häufiger vor, dass u.E. auch hier bewusst von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen bsplw. Subventionsbetrug erhoben wird, um den Druck auf die Zahlungsempfänger maximal zu erhöhen.

Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Fördergelder im Wege der Einziehung durch die Strafkammern des Landgerichts oder auch nur des Amtsgerichts nach einem Urteilsspruch zurückzuerhalten. "Klassische" Rückforderungsbescheide werden damit fast obsolet.


Bitte sprechen Sie uns an.

Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise im Umgang u.a. mit staatlichen Rückforderungen im deutschen und auch europäischen Beihilferecht, deren Rechtmäßigkeit / Rechtswidrigkeit und Abwehr / Zurückweisung selbstverständlich jederzeit gerne vertrauensvoll zur Seite.

Auch begleiten wir Sie bei etwaigen gerichtlichen Verfahren und Rechtstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten oder auch den Finanzgerichten jeweils in allen Instanzen über das Oberverwaltungsgericht zum Bundesverwaltungsgericht sowie in Finanzrechtsstreitigkeiten bis zum Bundesfinanzhof.

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